Urteil des BGH vom 13.06.2006
BGH (zpo, vollmacht, ausfertigung, abschrift, begründung, notar, urkunde, fortbildung, sicherung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 435/04
vom
13. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2006 durch den Richter
Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Teilversäumnis- und Schlussurteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2004 wird zurück-
gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-
dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht übersehen
hat, dass der Kläger an das in der notariellen Urkunde vom 9. September
1991 für ihn aufgrund unwirksamer Vollmacht erklärte materielle Schuld-
versprechen nach § 780 BGB aus Gründen der Rechtsscheinhaftung ge-
bunden ist, weil der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in
die Verhandlungsniederschrift aufgenommen und deren Ausfertigung zu-
sammen mit einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht der Beklagten
zugestellt hat (siehe BGHZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteil vom 28. März
2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855 f.), handelt es sich offensicht-
lich um einen Subsumtionsfehler im Einzelfall. Von einer näheren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 80.212,64 €.
Joeres Müller
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.01.2003 - 8 O 41/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.07.2004 - 24 U 55/03 -