Urteil des BGH vom 22.05.2007

BGH (sparkasse, zweifel, zeuge, fahrzeug, bank, täterschaft, marke, beweiswert, wert, strafkammer)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 582/06
vom
22. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin und
Rechtsanwältin
als Verteidigerinnen,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger H. C. , E. C. und
M. W. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers T. M. ,
die Nebenklägerin M. W. persönlich,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. April 2006 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer
des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und des
zweifachen Mordversuchs freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last,
am 7. Oktober 2004 die Sparkassenfiliale in S. ausgeraubt und dabei
eine Sparkassenkundin erschossen und deren Ehemann sowie einen Sparkas-
senangestellten lebensgefährlich verletzt zu haben. Von seiner Täterschaft
konnte sich das Landgericht nicht überzeugen.
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Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger
die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel, die vom Ge-
neralbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachrüge Erfolg, da die
dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung Rechtsmängel aufweist.
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
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I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
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Am 7. Oktober 2004 versah in der Sparkassenfiliale S. der
Bankkaufmann T. M. den Dienst. Während der von 12.00 Uhr bis
14.00 Uhr dauernden Mittagspause nahm T. M. eine Verabredung in
N. mit Kollegen anderer Filialen wahr. Zwischen 13.46 Uhr
und spätestens 13.54 Uhr kehrte er in die Filiale S. zurück. Unter
nicht näher geklärten Umständen wurde er dort vor 13.56 Uhr von einem un-
maskierten und mit einer Pistole bewaffneten Mann gezwungen, im Kassen-
raum den Banktresor zu öffnen und Geldscheine sowie Münzgeld im Werte von
33.514 € herauszugeben. Anschließend musste sich T. M. in dem
benachbarten Beratungsraum hinknien und erhielt von dem Täter mit einem
stumpfkantigen Gegenstand bis zu zwölf wuchtige Schläge auf den Kopf, die zu
einem lebensgefährlichen Schädel-Hirn-Trauma mit einer handtellergroßen
Trümmerfraktur des Schädeldachs und zu Trümmerfrakturen im Bereich der
Augenhöhlen sowie Kontasionen des Hirngewebes führten.
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Um 13.55 Uhr betraten die Eheleute C. die Sparkassenfiliale, um ein
Bankgeschäft zu erledigen. Vom Kundenschalterraum aus hörten sie Stöhnge-
räusche, ohne jemand zu sehen. Mit den Worten "Schnell raus, hier stimmt was
nicht" zog H. C. seine Ehefrau in den Windfang und wollte mit ihr die
Bank verlassen. Noch bevor sie die Eingangstür erreicht hatten, kam ein Mann
aus dem Beratungsraum und drängte sie mit vorgehaltener Pistole zurück in
den Kundenschalterraum. Er drückte den Zeugen H. C. bäuchlings
über die Sitzfläche eines Stuhles, setzte die Pistole im Nacken des Zeugen an
und drückte ab. Das Projektil drang im linken Nackenbereich ein und trat unter-
halb des linken Unterkiefers wieder aus. Nunmehr richtete der Täter die Waffe
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gegen G. C. und gab von vorn zwei Schüsse auf deren Kopf ab mit der
Folge, dass G. C. innerhalb weniger Sekunden verstarb. Der Täter flüch-
tete mit der Beute. Die Verletzungen des T. M. und des H.
C. waren lebensgefährlich. Beide überlebten nach Notoperationen, wobei
T. M. bis zum 16. Oktober 2004 in ein künstliches Koma versetzt
wurde.
2. Auf den Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund fol-
gender Erkenntnisse:
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a) Die beiden die Tat überlebenden Geschädigten T. M. und
H. C. haben den Angeklagten als Täter bezeichnet.
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b) Der Angeklagte fuhr im Tatzeitraum mit seinem Kraftfahrzeug in der
Nähe des Tatorts.
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c) Der Angeklagte befand sich in finanziellen Schwierigkeiten. Am
Nachmittag des Tattages zahlte er bei der Volksbankfiliale S.
10.000 € ein, darunter 14 Scheine im Wert von je 500 € - die Tatbeute enthielt
15 Scheine in diesem Wert. Am folgenden Tag zahlte seine Lebensgefährtin
dort weitere 4.600 € ein. Bei Durchsuchungen seines Anwesens wurden ca.
20.000 € sichergestellt.
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d) Im Kniekehlenbereich des Fahrersitzes des von dem Angeklagten be-
nutzten Fahrzeugs wurde eine Blutantragung gesichert, deren molekulargeneti-
sche Untersuchung ein DNA-Teilmuster ergab, welches mit einem Häufigkeits-
wert von 1:10.130 mit den Merkmalen des Geschädigten M. übereinstimmt.
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e) In einem alten Steinbruch von S. wurde im weiteren Verlauf
des Tattages ein Feuer entzündet, das eine starke schwarze Rauchsäule entfal-
tete. Im Brandschutt dieser Feuerstelle wurden Adressaufkleber des Angeklag-
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ten, diesem zuzuordnende Rundhölzer und - etwa 13 Monate nach diesem
Brand - eine Kautschukmischung aus einem Produkt des französischen Stiefel-
herstellers Le Chameau sichergestellt. Der Angeklagte hatte zweimal ein paar
Gummistiefel dieser Marke gekauft und trug am Tattag Stiefel. Zwei am Tatort
gesicherte Schuhabdruckfragmente wurden von einem Gummistiefel der Marke
Le Chameau verursacht.
3. Das Landgericht hat sich gleichwohl von der Täterschaft des Ange-
klagten nicht zu überzeugen vermocht.
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Hinsichtlich des Zeugen M. bestünden wegen der erheblichen Verlet-
zungen im Gehirnbereich Bedenken an der Aussagetüchtigkeit. Der Zeuge C.
habe unmittelbar nach der Tat gegenüber verschiedenen Zeugen lediglich
geäußert, der Täter habe dem Angeklagten ähnlich gesehen. Die finanzielle
Situation des Angeklagten sei nicht ganz aussichtslos gewesen. Hinsichtlich der
Blutspur im Fahrzeug des Angeklagten liege das Analyseergebnis im Bereich
der unteren Nachweisgrenze; insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass an-
gesichts des äußerst blutigen Geschehens in der Sparkasse in dem nichtgerei-
nigten Fahrzeug des Angeklagten keine weiteren Blutspuren gefunden wurden.
Es bestünden aus zeitlichen Gründen erhebliche Zweifel daran, dass es dem
Angeklagten überhaupt möglich war, das Feuer in dem Steinbruch zu entzün-
den. Darüber hinaus lasse sich nicht feststellen, dass die im Brandschutt ge-
fundenen Gegenstände auch tatsächlich aus dem Brand des Tattages stam-
men.
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Im Übrigen bestünden ernsthafte Zweifel daran, dass es dem Angeklag-
ten in zeitlicher Hinsicht möglich war, die Tat zu begehen. Die Kammer hält die
Angabe des Zeugen B. für glaubhaft, er habe den Angeklagten um genau
13.54 Uhr mit seinem Fahrzeug ca. 100 Meter von der Sparkasse entfernt in die
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H. straße einbiegen und ortsauswärts fahren sehen. Da die Eheleute C.
die Sparkasse um 13.55 Uhr betreten hätten, hätte um 13.54 Uhr - auch wenn
die Tat zum Nachteil des Zeugen M. in nicht mehr als eineinhalb Minuten
begangen werden konnte - der Täter sich bereits in der Sparkasse befinden
müssen.
Schließlich gebe es Hinweise auf andere Täter. Die Zeugin G. ha-
be gegen 12.30 Uhr, als T. M. die Sparkasse bereits verlassen ge-
habt und der Angeklagte sich noch zuhause befunden hätte, eine männliche
Stimme aus dem Bankinneren gehört. Im Tatzeitraum habe vor der Sparkasse
ein dunkelfarbenes Fahrzeug gestanden, das keinem der in der Hauptverhand-
lung gehörten Zeugen zugeordnet werden konnte.
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II.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht
angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte.
Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffe-
ne Feststellung "lebensfremd" erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess keinen
Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, son-
dern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht.
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Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft,
wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z.B. hin-
sichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lücken-
haft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie wider-
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sprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Verfah-
renssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit
überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2005,
1727; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33,
jew. m.w.N.).
2. Das Landgericht hat umfänglich und detailliert eine Vielzahl den Ange-
klagten belastender Indizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet
und gewürdigt. Die Abwägungen werden gleichwohl den vorstehenden
Grundsätzen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Strafkammer hat bei der
Gesamtwürdigung wichtige belastende Indizien nicht hinreichend einbezogen,
denen sie für sich gesehen keinen "zwingenden" Beweiswert beigemessen hat
(Buchst. a). Sie sieht erhebliche konkrete Verdachtsmomente aufgrund nicht
tragfähiger Hypothesen und bloß denktheoretischer Möglichkeiten als entwertet
an (Buchst. b). Einzelne belastende Beweisanzeichen hat sie überhaupt nicht
erörtert (Buchst. c). Schließlich liegen Erörterungsmängel hinsichtlich entlas-
tender Beweismittel vor (Buchst. d).
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a) Die Strafkammer hatte zu prüfen, ob die beiden die Tat überlebenden
Opfer, H. C. und T. M. den Angeklagten überzeugungs-
kräftig als Täter identifiziert haben. Sie kam - sachverständig beraten - jeweils
zu dem Ergebnis, dass sie wegen verbleibender Zweifel nicht feststellen könne,
die Zeugen hätten den Angeklagten "sicher" als Täter erkannt. Sie hat damit
zwei wesentliche Beweisanzeichen für die Täteridentifikation einzeln unter
Zugrundelegung des Zweifelssatzes als letztlich nicht überzeugend erachtet.
Der Zweifelssatz, der eine Entscheidungs- und keine Beweisregel ist, darf je-
doch nicht auf einzelne Indiztatsachen angewendet werden, sondern kann erst
bei der Gesamtbetrachtung zum Tragen kommen (vgl. BGH NStZ 2001, 609
m.w.N.). Es ist deshalb zu besorgen, dass die Kammer nicht hinreichend be-
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dacht hat, dass diese wichtigen Indizien, auch wenn sie sie - einzeln für sich
betrachtet - nicht zum Nachweis der Täterschaft für ausreichend zu erachten
vermochte, doch mit ihrem verbleibenden erheblichen Beweiswert in der Ge-
samtheit aller belastenden Indizien dem Gericht die entsprechende Überzeu-
gung vermitteln könnten (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2,
20 m.w.N.). Gerade angesichts der Häufung und gegenseitigen Durchdringung
der den Angeklagten belastenden Umstände erscheint es möglich, dass die
Kammer bei einer sachgerechten Gesamtschau die Überzeugung von der Tä-
terschaft gewonnen hätte. Der formelhafte Hinweis, nach einer "Auseinander-
setzung mit allen für den Tathergang wesentlichen Umständen und Indizien"
verblieben vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, vermag die
gebotene Gesamtwürdigung unter Gewichtung der einzelnen Beweise nicht zu
ersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 475).
b) Das Landgericht lässt der molekulargenetisch untersuchten Blutspur
aus dem Fahrzeug des Angeklagten insbesondere deshalb "allenfalls Indizwir-
kung" zukommen, weil weder an den Kleidungsstücken des Angeklagten noch
in seinem Fahrzeug weitere entsprechende Blutspuren festgestellt wurden. Die
Kammer stellt ihre Erwägung unter den Vorbehalt, dass die betroffenen Klei-
dungsstücke des Angeklagten gewaschen oder beseitigt worden sein könnten.
Entgegen ihrer Ankündigung (UA S. 97) ist sie auf diesen Vorbehalt aber nicht
mehr eingegangen. Der Senat kann daher aufgrund dieser Lücke der Urteils-
feststellungen nicht prüfen, ob diese von der Strafkammer selbst als wesentlich
angesehene Möglichkeit mit rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen
wurde. Im Übrigen ändert die Tatsache, dass keine weiteren Blutspuren festge-
stellt wurden, grundsätzlich nichts an dem Beweiswert der tatsächlich gefunde-
nen Spur mit ihrem molekulargenetisch festgestellten Aussagewert.
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Weiterhin hat das Landgericht den Beweiswert des nach der Tat in einem
Steinbruch abgebrannten Feuers in Frage gestellt, weil aus zeitlichen Gründen
erhebliche Zweifel daran bestünden, dass es dem Angeklagten möglich gewe-
sen sein könnte, das Feuer zu entzünden. Die Kammer hat sich jedoch bei die-
ser eher nachrangigen Frage den Blick dafür verstellt, dass in dem Brandschutt
tatsächlich sowohl Reste von Gegenständen des Angeklagten als auch Reste
eines Jagdgummistiefels der Marke Le Chameau gefunden wurden. Nimmt man
hinzu, dass der Angeklagte zweimal ein Paar dieser wenig verbreiteten Stiefel
erworben hatte, am Tattage Stiefel trug und dass die am Tatort gefundenen
Abdruckfragmente von einem Stiefel der Marke Le Chameau stammen, wird
auch hier deutlich, dass gerade in der Kombination dieser einzelnen Fakten ein
besonderer Beweiswert liegt. Dem hat die Kammer nicht hinreichend Rechnung
getragen, indem sie isoliert auf die Einzelindizien abgestellt hat. Wenn die
Kammer im Übrigen angesichts des Umstandes, dass die Stiefelreste erst 13
Monate nach der Tat an der Brandstelle gefunden wurden, die Gefahr einer
Manipulation durch Dritte in Rechnung stellt, wird nicht erkennbar, warum es
sich dabei um mehr als eine nur theoretische Erwägung handeln könnte, die
keinen realen Anknüpfungspunkt hat. Die Kammer stellt selbst fest (UA S. 166),
dass der Stiefel verbrannt worden war, bevor die Öffentlichkeit über die Bedeu-
tung von Stiefeln der Marke Le Chameau für das vorliegende Verfahren erfah-
ren hatte.
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c) Die Beweiswürdigung weist zudem Lücken auf.
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Allerdings können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden
Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdi-
gen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage
und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaf-
fen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erüb-
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rigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat
vielmehr auf Freispruch erkannt, obwohl eine Fülle erheblicher Belastungsindi-
zien vorlag. Bei solcher Sachlage muss es in seine Beweiswürdigung und deren
Darlegung alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Um-
stände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten
(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil trotz
der umfangreichen Beweiserwägungen nicht gerecht:
Die Würdigung der Belastungsindizien erstreckt sich zum einen nicht auf
den Umstand, dass der Angeklagte nach mehreren mit Nachdruck ausgespro-
chenen Mahnungen des Filialleiters der Volksbank selbst davon ausging, bis
spätestens zu dem von ihm als "Endtermin" angesehenen 7. Oktober 2004
- dem Tattag - eine größere Summe einzahlen zu müssen.
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Darüber hinaus ist nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einbezogen,
dass die Tatbeute 15 Scheine im Wert von je 500 € enthielt und der Angeklagte
bei der Volksbank 14 Scheine in diesem Wert eingezahlt hat. Der Angeklagte
will das eingezahlte Geld in nebenher durchgeführten Schwarzgeldgeschäften -
Verkauf von Wild und Ausschlachtungsarbeiten auf einer staatlichen Liegen-
schaft - verdient haben. Es erscheint nicht ohne weiteres plausibel, dass er aus
diesen Geschäften weit überwiegend allein 500-Euro-Scheine erlangt hat.
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Nicht erörtert ist auch - gerade vor dem Hintergrund der von der Straf-
kammer erörterten These, ein Fremder hätte die Bank überfallen können -, dass
es dem nicht maskierten Täter darum ging, die in der Bank anwesenden Perso-
nen zu töten, und er zu diesem Zweck sogar die Eheleute C. vom Eingangs-
bereich zurück in den Kundenraum drängte, um sie dort geradezu hinrichtungs-
artig zu töten. Dies legt den erörterungsbedürftigen Schluss sehr nahe, dass die
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Opfer den Täter gekannt haben und dieser von seiner Identifizierung ausgehen
musste, wenn sie am Leben blieben.
d) Von der Zuverlässigkeit der Aussage des Alibizeugen B. - dem
zentralen Entlastungsbeweismittel - hat sich das Landgericht in einer für den
Senat nicht nachprüfbaren Weise vorschnell überzeugt. Daher hat es auch des-
sen Zeitangabe bei der Abwägung mit den übrigen Beweisanzeichen rechtsfeh-
lerhaft als bereits feststehend behandelt.
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aa) Das Landgericht hält die Angabe des Zeugen B. für glaubhaft, er
habe den Angeklagten mit seinem Fahrzeug um exakt 13.54 Uhr gesehen, als
dieser - aus der L. gasse kommend - nach rechts stadtauswärts abgebogen
sei. Die Zeitangabe habe der Zeuge deshalb so präzise machen können, weil er
dabei von seinem Hofeingangsbereich aus auf die katholische Kirchturmuhr
gesehen habe, die er immer kontrolliere. Wäre diese Zeitangabe des Zeugen
auf die Minute genau zuverlässig, dann wäre es - wie das Landgericht ausge-
hend von dieser Prämisse zu Recht folgert - dem Angeklagten in der Tat zeitlich
nicht möglich gewesen, vor dem Eintreffen der Eheleute C. um 13.55 Uhr
die Bank zu betreten und es wäre auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte
zu dem davor liegenden Zeitpunkt, als der Bankangestellte M. die Bank
betrat, schon an der Bank gewesen sein konnte.
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bb) Von dem Blick auf die Kirchturmuhr hat der Zeuge in der Hauptver-
handlung berichtet, jedoch ergibt sich aus dem Urteil nicht, wie er sich dazu bei
seinen polizeilichen Vernehmungen geäußert hatte. Das Landgericht bewertet
die Aussageentstehung jedenfalls dahin, dass "keine gravierenden Widersprü-
che hinsichtlich seiner Angaben in der Hauptverhandlung und bei seinen poli-
zeilichen Vernehmungen" vorhanden seien.
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Ob diese Bewertung zutrifft, kann der Senat anhand der Urteilsausfüh-
rungen (vgl. UA S. 144 ff.) nicht überprüfen: Bei seiner ersten Befragung am
8. Oktober 2004 (dem Tag nach der Tat) hatte der Zeuge offenbar nur bekun-
det, er sei "kurz vor zwei" losgefahren; dass er den Angeklagten zuvor gesehen
habe, scheint er nicht erwähnt zu haben ("Ansonsten sei ihm im Bereich der
Sparkasse nichts aufgefallen."). Bei der zweiten Vernehmung, am Vormittag
des 9. Oktober 2004, berichtete er davon, den Angeklagten "fünf bis sechs Mi-
nuten vor 14.00 Uhr" gesehen zu haben. Bei seiner dritten Vernehmung, am
Nachmittag dieses Tages, präzisierte er den Zeitpunkt auf 13.54 Uhr. Unklar
bleibt danach, ob, wann und wie der Zeuge bei diesen polizeilichen Verneh-
mungen seine Erinnerung mit dem Blick auf die Kirchturmuhr begründet oder
den Zeitpunkt, zu dem er den Angeklagten sah, gar anderweitig rekonstruiert
hat (etwa allein durch den mitgeteilten Blick auf die Küchenuhr um 13.45 Uhr).
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cc) Bei der zentralen Bedeutung der Aussage des Entlastungszeugen
B. hätte die Aussageentstehung - offenbar von einer zunächst vagen zu ei-
ner schließlich ganz präzisen Zeitangabe - näherer Wiedergabe und Erörterung
bedurft. Es erscheint nämlich eher fern liegend, dass der zeitnah zur Tat ver-
nommene Zeuge eine derart markante Besonderheit - wie den Kontrollblick auf
die Kirchturmuhr - zunächst nicht erwähnt, obwohl es schon bei der ersten Be-
fragung auf minutengenaue Zeitangaben angekommen war. Danach kommt
ernsthaft in Betracht, dass der Zeuge, der sich darauf festgelegt hat, dass der
Angeklagte nicht der Täter sein könne (UA S. 147), sich nicht konkret an die
Uhrzeit erinnert, sondern diesen Zeitpunkt lediglich rekonstruiert hat.
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Wegen dieses Erörterungsmangels besorgt der Senat, dass das Landge-
richt die - möglicherweise nur scheinbar präzise - Zeitangabe des Zeugen B.
allein aufgrund dessen eigener Aussage, also vorschnell und damit rechtsfeh-
lerhaft, als feststehenden zeitlichen Fixpunkt im Beweisgebäude angesehen
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hat. Die Frage, ob die Zeitangabe des Zeugen B. zur Überzeugung des
Landgerichts zuverlässig war, durfte vielmehr erst im Rahmen der abschließen-
den Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen beantwortet werden. Wäre
dies geschehen, dann ist nicht auszuschließen, dass die Alibibekundung des
Zeugen B. als nicht hinreichend zuverlässig eingestuft worden wäre. In die-
sem Fall wäre es dem Angeklagten zeitlich doch möglich gewesen, die Tat zu
begehen.
III.
Da diese sachlich-rechtlichen Mängel bereits zur Aufhebung führen,
kommt es auf die übrigen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benkläger nicht an.
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IV.
Mit der Aufhebung des Urteils entfällt der an den Freispruch anknüpfen-
de Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfol-
gungsmaßnahmen, sodass die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gegenstandslos ist.
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V.
Die Sache muss somit neu verhandelt und entschieden werden. Der Se-
nat verweist sie gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 (2. Alt.) StPO an ein anderes Land-
gericht zurück.
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Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf