Urteil des BGH vom 23.10.2013
BGH: brandstiftung, gefahr, sicherheit, wasser, versuch, beobachter, fluchtweg, kauf, strafschärfungsgrund, mord
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 401/13
vom
23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Paderborn vom 16. Mai 2013 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in zwei
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit ver-
suchter besonders schwerer Brandstiftung und mit schwerer
Brandstiftung sowie der Brandstiftung in vier Fällen schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit besonders schwerer Brandstiftung und wegen Brandstiftung in vier
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vor-
wegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verlet-
zung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des
Schuldspruchs im Fall II. 5 der Urteilsgründe, im Übrigen ist es unbegründet.
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1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 5 der Urteilsgründe verließ der An-
geklagte am 24. Oktober 2012 gegen 23.00 Uhr angetrunken und in aggressi-
ver Stimmung seinen Arbeitsplatz in einem Getränkezelt auf der H. -
Kirmes in P. und begab sich zu Fuß über den hell erleuchteten
M. zu der Jugendherberge, in der er übernachtete. Er ent-
schloss sich, ein in einem speziell für Wohnmobile gekennzeichneten Bereich
des Parkplatzes abgestelltes Wohnmobil anzuzünden, um seine Aggressionen
abzubauen, wobei er damit rechnete, dass in dem Wohnmobil Menschen
schliefen, die durch Rauchgase oder Flammen zu Tode kommen könnten. Er
hielt mindestens 30 Sekunden lang eine offene Feuerquelle an eine Stelle im
Bereich des hinteren rechten Radkastens nahe der links oberhalb gelegenen
Schlafkabine, bis die Kunststoffverkleidung des Radkastens in Brand geriet und
selbständig weiterbrannte. Im Schlafbereich des Wohnmobils schliefen zu die-
ser Zeit der Besitzer des Wohnmobils, H. und seine Lebensgefährtin
L. . Aufgrund der Rauchentwicklung und des penetranten Geruchs
erwachte H. gegen 1.30 Uhr. Weil sich der unangenehme Geruch
intensivierte, stand er auf und öffnete die Eingangstür, um dessen Ursache zu
ergründen. Dabei stellte er fest, dass die Außenverkleidung des Wohnmobils
brannte und die Flammen schon bis zum Dach schlugen. H. weckte
seine Lebensgefährtin; beiden gelang es, mit einer Decke und Wasser aus dem
Kühlschrank die Flammen nach etwa fünf Minuten zu ersticken. Ohne das
Löschen des Feuers wäre es in einer viertel bis einer halben Stunde zu einem
Vollbrand des Wohnmobils gekommen.
2. Die Feststellungen belegen die Vollendung einer besonders schweren
Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht.
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a) § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines
anderen Menschen voraus. Wann eine solche Gefahr gegeben ist, entzieht sich
exakter wissenschaftlicher Umschreibung (BGH, Beschluss vom 15. Februar
1963
– 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271, 272). Die Tathandlung muss aber jeden-
falls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf
einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation für das geschützte
Rechtsgut geführt haben; in dieser Situation muss
– was nach der allgemeinen
Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen
ist
– die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden
sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder
nicht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984
– 4 StR 567/84, NStZ 1985, 263 mit
Anm. Geppert und vom 15. September 1998
– 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32,
33; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 29; Heine in Schönke/Schröder,
StGB, 28. Aufl., Vorbem. §§ 306 ff. Rn. 5/6). Allein der Umstand, dass sich
Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch
nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr. Umgekehrt wird die Annahme einer
Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblie-
ben ist, weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte. Erforderlich
ist ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung
gelangt, dass "das noch einmal gut gegangen sei".
b) Dass das in Brand setzen des Wohnmobils bereits zu einer konkreten
Gefahr in diesem Sinne geführt hat, lässt sich den Feststellungen des ange-
fochtenen Urteils nicht hinreichend entnehmen. Der Geschädigte H. ist
durch den Brandgeruch frühzeitig erwacht. Beide Geschädigten konnten den
Brand der Außenverkleidung mit 1,5 Liter Wasser und einer Decke innerhalb
von fünf Minuten löschen. Zu einem Vollbrand des Wohnmobils wäre es erst
nach einer viertel bis einer halben Stunde gekommen. Zwar lag der Brandherd
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zwischen der Schlafkabine und der Außentür des Wohnmobils, so dass den
Insassen bei einer Fortentwicklung der Flammen der Fluchtweg abgeschnitten
gewesen wäre, doch hat das Landgericht zum Zeitpunkt des zu erwartenden
Wegfalls der Fluchtmöglichkeit keine näheren Feststellungen getroffen. Solche
sind auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung zu erwarten. Angesichts die-
ser Umstände bestand zwar eine abstrakte, aber noch keine konkrete Todesge-
fahr für die Geschädigten.
c) Nach den Feststellungen liegt aber ein Versuch der besonders schwe-
ren Brandstiftung vor. Der Angeklagte rechnete damit, dass in dem Wohnmobil
Menschen schliefen, die durch die sich entwickelnden Rauchgase und Flam-
men zu Tode kommen könnten. Den Eintritt der Todesgefahr hatte er billigend
in Kauf genommen. In Tateinheit mit dem Versuch der besonders schweren
Brandstiftung steht die vollendete schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1
Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000
– 1 StR 438/00,
NJW 2001, 765, 766; Urteil vom 12. Juni 2008
– 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008,
309; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. August 2004
– 1 StR 347/04, NStZ-RR
2004, 367 zum Konkurrenzverhältnis von §§ 306c und 306a; Wolff, aaO, § 306b
Rn. 34).
Der Senat hat den Schuldspruch aus verfahrensökonomischen Gründen
selbst geändert. Er hat außerdem im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht,
dass sich der
– rechtsfehlerfrei festgestellte – versuchte Mord gegen zwei Tat-
opfer gerichtet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 26).
d) Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffendem Schuld-
spruch auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Die Strafkammer hat die Strafe im
Fall II. 5 der Urteilsgründe dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 211
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StGB entnommen, der hinsichtlich der Strafuntergrenze derjenigen des doppelt
gemilderten Strafrahmens des § 306b Abs. 2 StGB entspricht. Der von der
Strafkammer berücksichtigte Strafschärfungsgrund der tateinheitlichen Verwirk-
lichung von zwei Straftatbeständen liegt auch nach der Schuldspruchänderung
vor.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
RiBGH Dr. Quentin ist ur-
laubsbedingt ortsabwesend
und deshalb an der Beifü-
gung der Unterschrift ge-
hindert.
Sost-Scheible