Urteil des BGH vom 20.11.2012
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 3/12
vom
20. November 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, § 103; BGB § 242 Cd
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Kostenfestsetzungsverlangens bei Geltend-
machung gleichartiger oder in innerem Zusammenhang zueinander stehender
und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsener Ansprüche vor unter-
schiedlichen Gerichten.
BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 - KG Berlin
LG Berlin
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin
Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Dezember
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 553,49
€
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin wegen eines bebilderten
Artikels über die Erkrankung von Ernst August Prinz von Hannover in der Zeit-
schrift "die aktuelle" vom 30. Juli 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung auf
Unterlassung der Verbreitung der Behauptung in Anspruch, ihre Mutter sei mit
ihr und ihrer Schwester Alexandra auf Capri gewesen, als die schockierende
Nachricht bekannt geworden sei. Das Landgericht gab dem Antrag statt und
erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegen-
standswert setzte das Gericht auf 1
0.000 € fest. Die Schwester der Antragstel-
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lerin erwirkte wegen derselben Behauptung in einem getrennten Verfahren vor
dem Landgericht Hamburg ebenfalls eine Unterlassungsverfügung. In einem
gesonderten Verfahren vor dem Landgericht Köln erwirkte die Antragstellerin
eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Veröffentlichung eines
Lichtbilds untersagt wurde, das im Rahmen des genannten Artikels mit der Bil-
dinnenschrift "Prinzessin Caroline wird von ihren Töchtern Charlotte und Ale-
xandra im Urlaub begleitet" abgedruckt worden war. Die Mutter und Schwester
der Antragstellerin ließen der Antragsgegnerin in jeweils getrennten Verfahren
vor den Landgerichten Hamburg und Berlin im Wege der einstweiligen Verfü-
gung die Veröffentlichung desselben Lichtbilds - die Mutter der Antragstellerin
darüber hinaus eines weiteren Bildes - untersagen. Alle drei Betroffenen wur-
den von denselben Rechtsanwälten vertreten, die die Antragsgegnerin mit im
Wesentlichen gleichlautenden Schreiben abmahnte.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung
in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 nebst
Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 775,64
€ zur
Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag
entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der
Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrenn-
ten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehr-
kosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstelle-
rin müsse sich so behandeln lassen, als hätten sie und ihre Familienangehöri-
gen ein einziges Verfahren durchgeführt. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos
geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.
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II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrags-
gegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im
Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kos-
tenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht ge-
troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb
auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher
Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Par-
teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfah-
ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei
gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Par-
tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es
nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um
die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-
rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungs-
möglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Pro-
zessrichters gehöre.
III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entge-
gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einst-
weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des
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durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs
auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Feb-
ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für
das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem
eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005
- V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007,
999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene
Einwand, die Antragstellerin habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter,
auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in ge-
trennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestset-
zungsverfahren zu berücksichtigen.
a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die ge-
trennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten
Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese
Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne
des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
11. September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 7 (insoweit in MDR 2012, 1314
nicht abgedruckt)).
b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsver-
fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berück-
sichtigen.
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivil-
verfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Miss-
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brauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172,
218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Ur-
teil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG,
NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kosten-
recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei
anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom
Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wah-
rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese
Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechts-
missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glau-
ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kosten-
festsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Septem-
ber 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom
31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB
156/06, aaO Rn. 12 ff.; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG,
KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001,
427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel,
ZPO, 3. Aufl., Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9;
Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO, § 91 Rn. 152 (Stand: April
2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140;
von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch
Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der An-
tragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden
sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Pro-
zessmandate aufgespalten hat (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO, Rn. 48).
Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere
gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem
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einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere
Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. Se-
natsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO, Rn. 10; BGH, Be-
schlüsse vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB
156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002,
486; 2011, 648, 649; OLG Koblenz, VersR 1992, 339; KG, KG-Report 2002,
172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stutt-
gart, OLG-Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Be-
zug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Pro-
zessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammen-
hang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitge-
hend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Pro-
zessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Se-
natsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschluss
vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro
1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-
Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; Münch-
KommZPO/Giebel, aaO Rn. 48, 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/
Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). Eine Qualifikation
des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann
in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertre-
tenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinan-
der stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen An-
sprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive
Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller
nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. OLG München, OLGR
2001, 105, 106; vgl. zu § 8 Abs. 4 UWG BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR
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76/98, BGHZ 144, 165, 177 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler in
Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 4.16).
c) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststel-
lungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Festsetzungsverlan-
gen der Antragstellerin, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte
Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuch-
lich anzusehen ist. Zwar ergeben sich die von der Antragstellerin und ihren Fa-
milienangehörigen in den getrennten Verfahren erhobenen Unterlassungsan-
sprüche aus demselben Lebenssachverhalt - der Veröffentlichung des bebilder-
ten Artikels in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 30. Juli 2011. Nach dem von der
Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Antragsgegnerin,
das mangels entsprechender Feststellungen des Beschwerdegerichts im
Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, sind die Unterlassungsansprü-
che auch gleichartig und gleichgerichtet. Ihre Geltendmachung diente in allen
Fällen dem Zweck, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Antragstellerin bzw. ihrer Familienangehörigen durch einen rechtswidrigen Ein-
griff in ihre Privatsphäre für die Zukunft zu unterbinden. Die Antragstellerin und
ihre Familienangehörigen hatten ihre Ansprüche gegenüber der Antragsgegne-
rin mit weitgehend gleichlautenden Abmahnschreiben geltend gemacht. Die
Ansprüche stehen darüber hinaus in einem inneren Zusammenhang. Denn die
Wort- und Bildberichterstattung war Bestandteil eines Artikels. Das die Antrag-
stellerin, ihre Schwester und ihre Mutter abbildende Foto war durch die Gestal-
tung und die Beifügung der Bildinnenschrift "Prinzessin Caroline wird von ihren
Töchtern Charlotte und Alexandra im Urlaub begleitet" in einen Zusammenhang
mit der Wortberichterstattung gestellt worden; gleiches gilt für das Prinzessin
Caroline abbildende Foto, das mit der Bildinnenschrift "Hat sie die schreckliche
Nachricht erhalten? Prinzessin Caroline ist derzeit auf der Insel Capri" versehen
ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, AfP 2011, 362
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Rn. 21 ff.). Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichar-
tigen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Ak-
tenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller
gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen die-
selbe Antragsgegnerin verfolgt, begründet keine erhöhten Anforderungen, die
eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten
(vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474
Rn. 21). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine
Feststellungen zum zeitlichen Zusammenhang der Verfahren getroffen.
3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neu-
en Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die
erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte
sich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste
sich die Antragstellerin kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie und
ihre Familienangehörigen ein einziges Verfahren geführt (vgl. Senatsbeschluss
vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 12 (insoweit in MDR 2012,
1314 nicht abgedruckt); BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris
Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt), jeweils mwN). Sie könnte
die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet verlangen,
sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren
zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert
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eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012
- VI ZB 68/11, z.V.b.; KG, KG-Report 2002, 172, 174).
Galke
Wellner
Diederichsen
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2011 - 27 O 460/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2011 - 2 W 198/11 -