Urteil des BGH vom 28.05.2008

BGH (stgb, unterbringung, verhalten, krankenhaus, demenz, weisung, klinik, verhandlung, erkrankung, gefährlichkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 243/08
vom
28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den 1941 geborenen Angeklagten vom Vorwurf
des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB)
in zwei Fällen wegen krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit freigespro-
chen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-
ordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor
ersichtlichen Erfolg.
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2. Nach den Feststellungen verurteilte das Landgericht München I den im
Übrigen unbestraften Angeklagten im Jahr 2001 wegen zweier Fälle des schwe-
ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper-
verletzung zu einer vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Dem lag zugrunde, dass
der Angeklagte am 4. und 31. Mai 2000 im Rahmen des von ihm ausgeübten
Fahrdienstes mit dem Finger für dieses schmerzhaft in die Scheide eines sie-
benjährigen, körperlich behinderten und retardierten Mädchens eingedrungen
war und es bei der zweiten Tat zudem erfolglos aufgefordert hatte, den Oralver-
kehr auszuüben.
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Nach vollständiger Verbüßung der Strafe trat die unbefristete Führungs-
aufsicht ein. Durch Beschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer wur-
de der Angeklagte u.a. angewiesen, „Kontakte mit minderjährigen Kindern zu
unterlassen … sowie Orte, an denen sich erfahrungsgemäß Kinder aufhalten
(z.B. Spiel- und Sportplätze, Schwimmbäder, Schul- und Kindergartenbereiche)
zu meiden“. Dieser ihm unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes be-
kannt gegebenen Weisung zuwider begab sich der Angeklagte am 28. und 30.
Juli 2006 jeweils zu einem Spielplatz. Dort bot er im ersten Fall einem sieben-
jährigen Mädchen einen Kaugummi an, im zweiten Fall sprach er einen sieben-
jährigen Jungen mit „Hallo“ an. Beide Kinder liefen daraufhin sofort ängstlich
davon. Sie waren von ihren Eltern angewiesen worden, dem Angeklagten, des-
sen Vorstrafe im Wohnviertel bekannt war, aus dem Weg zu gehen.
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Der Angeklagte leidet - „sehr wahrscheinlich … seit der Straftat im Jahre
2000“ - an einer Demenz bei Morbus Pick (ICD 10 F 02.0). Die beim Angeklag-
ten bereits chronifizierte, nicht heilbare Krankheit führt über die Beeinträchti-
gung emotionaler Impulse und des Sozialverhaltens, Persönlichkeitsverände-
rungen, Sprach- und Gedächtnisstörungen und das Vollbild der Demenz mit
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Muskelversteifung, Pflegebedürftigkeit und Inkontinenz schließlich nach durch-
schnittlich sechs bis acht Jahren zum Tod. Infolge der Erkrankung ist die Fähig-
keit, das Unrecht verbotenen Tuns einzusehen, vergleichbar derjenigen bei
Kleinkindern. Daher konnte der Angeklagte sein Verhalten gegenüber den Kin-
dern nicht als untersagte Kontaktaufnahmen erkennen.
Als Reaktion auf die beiden Taten wurde der Angeklagte im August 2006
nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz in das I. -Klinikum ein-
gewiesen. Dort befindet er sich aufgrund des (nicht rechtskräftigen) Beschlus-
ses des Amtsgerichts München - Vormundschaftsgericht - längstens bis
13. Dezember 2009. In der Klinik hat der Angeklagte wenigstens fünfmal ver-
sucht, ebenfalls erkrankte Patientinnen zu küssen, am Nacken und an den Bei-
nen zu streicheln sowie mit ihnen Händchen zu halten. Seit 18. Dezember 2006
steht er unter Betreuung u.a. für den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Seit En-
de 2007 nimmt der Angeklagte - ohne insoweit einsichtig zu sein - das sexual-
dämpfende Medikament „Androcur“, das auch als Depot verabreicht werden
kann.
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3. Danach hat das Landgericht die Demenz bei Morbus Pick zutreffend
als krankhafte seelische Störung (§ 20 StGB) angesehen und den Angeklagten
von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen. Dagegen ermöglichen die
zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen keine abschließende Überprü-
fung der im Rahmen des § 63 StGB vorgenommenen Gefährlichkeitsprognose.
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a) Zwar hat der Angeklagte durch sein Verhalten gegen Weisungen i.S.d.
§ 145a StGB verstoßen. Nicht jede derartige Zuwiderhandlung vermag aber die
Annahme zukünftiger Gefährlichkeit zu begründen, welche für die außerordent-
lich beschwerende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Vor-
aussetzung ist. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62
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StGB) wird etwa die Nichterfüllung der Weisung, sich zu bestimmten Zeiten bei
der Aufsichtsstelle oder einem Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz
1 Nr. 7 StGB), grundsätzlich nicht geeignet sein, eine zukünftige Gefährlichkeit
für die Allgemeinheit zu prognostizieren.
b) Ob es sich bei den vom Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen um
solche lediglich formalen Gehorsamsverstöße gehandelt hat, lässt sich anhand
der knappen Darstellung in den Urteilsgründen nicht abschließend beurteilen.
Insbesondere bleibt offen, mit welcher Motivation der Angeklagte sich an die
beiden Kinder gewandt hat. Zwar mag unter Berücksichtigung der Vorstrafe und
dem in der Klinik gegenüber Mitpatientinnen gezeigten Verhalten die Annahme
nicht fern liegen, dass er zu ihnen in näheren, möglicherweise sexuellen Kon-
takt kommen wollte. Das Landgericht hat aber eine derartige - sich auch nicht
von selbst verstehende - sexuelle Intention nicht festgestellt. Diese lässt sich
auch dem Urteil insgesamt nicht zweifelsfrei entnehmen. Deshalb bedarf die
Sache neuer Verhandlung.
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4. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden durch den
Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende,
hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig.
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5. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, bei seiner Gefährlich-
keitsprognose - und ggf. bei der Frage, ob die Vollstreckung einer erneut ange-
ordneten Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus zur
Bewährung ausgesetzt werden kann - insbesondere zu berücksichtigen, wel-
chen Verlauf die Erkrankung des bald 67 Jahre alten Angeklagten genommen
hat, ob und für voraussichtlich welchen Zeitraum dieser weiterhin auf landesge-
setzlicher Grundlage untergebracht ist (vgl. BGH NStZ 2007, 465), ob und in
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welcher Ausgestaltung das Betreuungsverhältnis fortbesteht sowie ob und mit
welcher Wirkung die sexualdämpfende Medikation fortgesetzt wird.
Nack Wahl Boetticher
Elf Sander