Urteil des BGH vom 28.07.2010
BGH (berlin, zpo, umstand, verletzung, begründung, umfang)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 140/09
vom
28. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung
das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bereits
in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Allein aus dem
Umstand, dass der Senat in dem Beschluss gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von
einer Begründung abgesehen hat, lässt sich eine im Rahmen der Anhörungsrüge
beachtliche Gehörsverletzung nicht ableiten. Insbesondere kann daraus nicht
geschlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht
inhaltlich auseinandergesetzt (BGH Beschluss vom 23. Oktober 2009 – V ZR 105/09
– NJW-RR 2010, 274 Tz. 7). Eine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs
des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Anhörungsrüge nicht
dargelegt (§ 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO).
1
Hahne Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling Günter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2008 - 32 O 393/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2009 - 12 U 202/08 -