Urteil des BGH vom 20.12.2001
BGH (stpo, bad, verbindung, sache, nachteil, gesamtstrafe, umfang, schöffengericht, anklage, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 493/01
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Menschenhandels u.a.
zu 2.: Beihilfe zum schweren Menschenhandel
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Die Revision des Angeklagten J. R. gegen das Ur-
teil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2001 wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision der Angeklagten D. R. wird das ge-
nannte Urteil aufgehoben
a) im Fall II. A. der Urteilsgründe mit den Feststellungen
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung
a) im Fall II. A. der Urteilsgründe an das Amtsgericht - Schöf-
fengericht - Wittlich verwiesen,
b) im übrigen an eine andere Strafkammer des Landgerichts
Bad Kreuznach, die auch über die Kosten des Rechtsmittels
zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte D. R. wegen schweren
Menschenhandels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuhälte-
rei (II. B. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Menschenhandels in Ta-
teinheit mit Förderung der Prostitution (II. A. der Urteilsgründe) zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich
die Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Um-
fang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Der Schuldspruch im Fall II. A. - Tat im Jahre 1996 zum Nachteil Ri.
- kann nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht Bad Kreuznach war für die Entscheidung nicht zustän-
dig. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch
die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der
beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO geschehen. Eine die sachliche Zu-
ständigkeit verändernde Verbindung kann nur durch Entscheidung des oberen
Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Koblenz - herbeigeführt werden (§ 4
Abs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren un-
wirksam ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12). Das Verfahren ist danach
noch bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Wittlich anhängig, das auch noch
über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Zwar hat das Landge-
richt Bad Kreuznach die bei dem Amtsgericht Wittlich erhobene Anklage vom
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1. März 1999, die ihm das Amtsgericht gegen den Antrag der Staatsanwalt-
schaft zur Übernahme vorgelegt hat, durch Beschluß vom 8. Februar zugelas-
sen und die Sache mit dem bei ihm anhängigen bereits eröffneten Verfahren
verbunden. Der in der übernommenen Sache erlassene Eröffnungsbeschluß
entbehrt jedoch - da die Anklage an das Amtsgericht Wittlich gerichtet war - der
notwendigen Grundlage und ist gegenstandslos.
Da die Sache insoweit nicht bei dem Landgericht Bad Kreuznach
rechtshängig geworden ist, war das Verfahren, soweit es den Fall II. A. betrifft,
entsprechend § 355 StPO an das Amtsgericht Wittlich zu verweisen (siehe
auch BGH NStZ 1996, 47).
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in den
Fällen B. II 1. und 2. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
aufgedeckt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann aber wegen des
Wegfalls der Verurteilung im Fall II. A. keinen Bestand haben. Die Feststellun-
gen hierzu bleiben aufrechterhalten.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf