Urteil des BGH vom 03.11.1999
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 1/00
Verkündet am:
7. März 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 633 Abs. 1
Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschul-
deten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag voraus-
gesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es un-
erheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch bes-
ser ist, als die vereinbarte.
BGB § 633 Abs. 2 Satz 3
Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesse-
rung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschä-
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den. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bau-
werkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungs-
mangels.
BGH, Urteil vom 7. März 2002 – VII ZR 1/00 - OLG Hamm
LG Arnsberg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen
Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Kläger und dem
von ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuß für die
Kosten für den Abriß des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter
Abschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwen-
dungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Gründung des Kellers
als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen.
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II.
1. Die Beklagte beauftragte den Widerbeklagten zu 2 mit den Architek-
tenleistungen für den Bau eines Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück. Der
Widerbeklagte zu 2 forderte mehrere Unternehmen auf, Angebote über Erd-
und Rohbauarbeiten einzureichen. Im November 1997 unterbreitete der Kläger
ein Angebot mit einer Netto-Angebotssumme von 106.094,23 DM.
Nachdem die Baugenehmigung erteilt worden war, fand am 10. Januar
1998 eine Besprechung statt, an der unter anderem der Kläger, der Widerbe-
klagte zu 2 und der Ehemann der Beklagten teilnahmen. Die Parteien streiten
darüber, ob in diesem Termin die in den genehmigten Plänen vorgesehene
Gründung um 1,15 m höher einvernehmlich festgelegt worden ist.
2. Nach der Besprechung beauftragte der Widerbeklagte zu 2 als Be-
vollmächtigter der Beklagten eine Tiefbaufirma mit den Erdarbeiten und den
Kläger mit den Mauer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. In dem schriftlichen
VOB/B-Vertrag vom 13./15. Januar 1998 mit dem Kläger ist folgender Passus
enthalten:
"Als Bevollmächtigter des Bauherrn gilt der Bauleiter.
Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen
Durchführung der Leistung erforderlich sind."
Auf Weisung des Widerbeklagten zu 2 gründeten der Tiefbauunterneh-
mer und der Kläger den Keller um 1,15 m höher als ursprünglich geplant.
Als die Beklagte die höhere Gründung bemerkte, ordnete sie einen Bau-
stop an und beauftragte die Sachverständigen H. und G. mit der Vermessung.
Für die Vermessung zahlte sie 1.894,48 DM.
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3. Auf die erste Abschlagsrechnung des Klägers über 20.700 DM zahlte
die Beklagte 21.000 DM. Nach der zweiten Abschlagsrechnung über
53.153,10 DM ordnete die Beklagte am 11. März 1998 den Baustillstand an.
Seither ruht das Bauvorhaben. Die Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der
Gründungshöhe scheitert ausschließlich daran, daß die Beklagte sich weigert,
den vom Widerbeklagten zu 2 vorbereiteten Bauantrag zu unterschreiben.
4. Der Kläger verlangt mit seiner Klage 32.123,11 DM, die er ursprüng-
lich als weitere Abschlagszahlung verlangt hat. Die Beklagte hat mit der Wider-
klage 44.702,48 DM und die Feststellung verlangt, daß der Kläger und der Wi-
derbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner für den Schaden haften.
III.
1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage der
Beklagten hat es den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, 1.894,48 DM zu zahlen.
Dem Feststellungsantrag gegen den Widerbeklagten zu 2 hat es in einge-
schränktem Maße stattgegeben. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist
weitgehend erfolglos geblieben. Die Revision erstrebt die Aufhebung des Be-
rufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten und Wi-
derklägerin entschieden hat.
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Entscheidungsgründe:
I.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Kläger mit fol-
genden Erwägungen abgewiesen:
a) Der Kläger habe aufgrund der Anordnungen des von der Beklagten
bevollmächtigten Architekten, des Widerbeklagten zu 2, abweichend von der
ursprünglichen Planung das Gebäude höher gründen dürfen, ohne daß er die
Beklagte darauf hätte hinweisen müssen.
b) Aufgrund der Bevollmächtigung in dem Bauvertrag sei der Architekt
der Beklagten berechtigt gewesen, sämtliche Anordnungen zu treffen, die zur
Durchführung des Vertrages erforderlich seien. Dazu würden auch Pla-
nungsänderungen gehören. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß die
Beklagte den Architekten bevollmächtigt habe, derartige Planungsänderungen
anzuordnen. Das gelte insbesondere für die höhere Gründung des Gebäudes.
Der Kläger habe aufgrund des Bautermins, an dem der Tiefbauunter-
nehmer, der Architekt und der Ehemann der Beklagten, der als Dachdecker
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"vom Fach" gewesen sei, teilgenommen hätten, annehmen dürfen, daß die Hö-
henproblematik zwischen den Beteiligten erörtert worden sei. Es könne dahin-
stehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch den Ar-
chitekten, ein Änderungsvertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls habe der
Kläger seine Leistung entsprechend den Vorgaben des Architekten erbringen
dürfen, weil der Tiefbauunternehmer die Baugrube niedriger ausgeschachtet
habe. Aus der Formulierung "vertragliche Durchführung" folge nicht, daß der
Architekt zur Planungsänderung nicht berechtigt gewesen sei.
c) Der Kläger sei aufgrund der Umstände nicht verpflichtet gewesen, bei
der Beklagten nachzufragen, ob sie mit der Anordnung des Architekten einver-
standen sei. Er habe darauf vertrauen können, daß die Beklagte von dem Ar-
chitekten und ihrem Ehemann hinreichend über die Höhenprobleme, die sich
aus der Lage der vorhandenen Abwasserkanäle ergeben habe, aufgeklärt wor-
den sei.
d) Eine Mitteilung sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der
Kläger gegen die Anordnung des Architekten keine Bedenken hätte haben
müssen. Die höhere Gründung des Bauwerkes sei planerisch und hinsichtlich
der tatsächlichen Durchführung ohne Bedenken zulässig und möglich gewesen.
Der Kläger habe nicht erkennen müssen, daß der Architekt eigenmächtig von
den verbindlichen Vorgaben der Beklagten abgewichen sei.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand, sie rechtfertigen nicht die Abweisung der auf den Vorschuß gerichteten
Klage gegen den Kläger.
a) Die bisher von dem Kläger erbrachte Leistung ist mangelhaft. Die hö-
here Gründung des Hauses ist ein Mangel, weil sie von der vertraglich verein-
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barten Ausführung abweicht und den nach dem Vertrag vorausgesetzten Ge-
brauch einschränkt.
Der Kläger war nach dem Vertrag verpflichtet, die Leistung entsprechend
der anfänglich genehmigten Planung des Architekten auszuführen. Der ur-
sprüngliche Vertrag ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-
richts nicht dahingehend geändert worden, daß der Kläger verpflichtet wäre,
das Gebäude 1,15 m höher zu gründen. Folglich war der Kläger verpflichtet, die
ursprünglich vereinbarte Werkleistung auszuführen.
b) Der Widerbeklagte zu 2 war aufgrund der ihm von der Beklagten er-
teilten Vollmacht nicht berechtigt, den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag
mit Wirkung für die Beklagte zu ändern. Die dem Architekten erteilte Vollmacht
erfaßt nur die üblicherweise zur Erfüllung der Bauausführung erforderlichen
rechtsgeschäftlichen Erklärungen, nicht hingegen die Befugnis, den Vertrag in
wesentlichen Punkten zu ändern (BGH, Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR
252/75, BauR 1978, 139).
Die höhere Gründung des Hauses widerspricht der vereinbarten Pla-
nung. Die höhere Gründung hat im Vergleich zu der vereinbarten Gründung
eine erhebliche Veränderung des optischen Eindrucks des Gebäudes zur Fol-
ge. Sie erfordert außerdem zwei wesentliche Änderungen des ursprünglich ver-
einbarten Bauwerks. Es muß eine Eingangstreppe errichtet werden, und die
Terrasse der Erdgeschoßwohnung kann nicht entsprechend der ursprünglichen
Planung errichtet werden. Es wäre entweder eine Aufschüttung von 1,15 m er-
forderlich oder die Terrasse müßte durch einen Balkon ersetzt werden.
c) Die Teilnahme des Ehemannes der Beklagten an einer Besprechung
auf dem Grundstück ist für den Inhalt des Vertrages ohne Bedeutung. Abgese-
hen davon, daß die Besprechung vor dem Abschluß des Bauvertrages mit dem
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Kläger stattfand, hatte der Ehemann keine Vollmacht seiner Ehefrau für den
Abschluß oder die Änderung des Vertrages.
d) Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, daß der Architekt berechtigt
war, die höhere Gründung mit Wirkung für die Beklagte anzuordnen. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben,
daß die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen.
e) Der Mangel beeinträchtigt den nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch, weil das Gebäude nicht die für diesen Gebrauch erforderliche Be-
schaffenheit aufweist. Für das Bauwerk war eine ebenerdige Terrasse im Erd-
geschoß und eine ebenerdige Eingangstür vorgesehen, die keine Eingang-
streppe erforderte. Auf die Frage, ob der im Vergleich zu der geschuldeten
Ausführung veränderte optische Eindruck des Gebäudes zu einer Beeinträchti-
gung des Wertes oder Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes führt, kommt es
nicht an. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die jetzige Leistung sei
wirtschaftlich und technisch besser als die ursprünglich geplante Lösung, ist
rechtlich unerheblich. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist aus-
schließlich der vom Bauunternehmer aufgrund des Werkvertrages versproche-
ne Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverständigen oder des Gerichts
vorzugswürdige Ausführung des Bauwerks.
f) Die Frage, ob der Beklagten ein Vorschußanspruch oder ein Scha-
densersatzanspruch gegen den Kläger zusteht, läßt sich abschließend nicht
beurteilen. Dazu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungs-
gerichts.
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III.
1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Widerbeklagten
zu 2, die auf Zahlung der Abrißkosten und auf Erstattung der an den Kläger ge-
zahlten Abschlagszahlungen sowie der seit dem 2. Juli 1998 gezahlten Bereit-
stellungszinsen gerichtet ist, mit folgenden Erwägungen als unbegründet er-
achtet:
a) Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für die Schadens-
ersatzforderung § 635 BGB oder eine positive Vertragsverletzung in Betracht
komme. Gegen § 635 BGB als Anspruchsgrundlage spreche, daß die Planung
des Architekten fehlerfrei gewesen sei. Ob die Bauausführung, die höhere
Gründung, ein Mangel sei, erscheine zweifelhaft, weil die tatsächliche Bauaus-
führung nach den Feststellungen des Sachverständigen W. technisch und wirt-
schaftlich die bessere Lösung sei. Es spreche allerdings einiges dafür, daß der
Architekt seine Vertragspflichten dadurch verletzt habe, daß er die Beklagte
nicht auf die nachträgliche Änderung der ursprünglich geplanten Aushubtiefe
hingewiesen habe.
b) Der unterlassene Hinweis des Architekten sei allerdings nicht kausal
für die geltend gemachten Schäden. "Die Beklagte hat nicht glaubhaft darzule-
gen vermocht, daß sie bei einem entsprechenden Hinweis des Architekten auf
der tieferen, wesentlich kostenungünstigeren Gründung des Gebäudes bestan-
den hätte. Sie hat im Senatstermin auf Befragen auch nicht darzulegen ver-
mocht, daß sie bei der Beauftragung des Architekten deutlich gemacht hat, daß
die tiefe Gründung des Gebäudes für sie von besonderer Wichtigkeit sein soll-
te."
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c) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitere letztlich daran,
daß die Abbruchkosten keine erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des
angeblichen Mangels seien.
Die Aufwendungen seien unverhältnismäßig, so daß der Widerbeklagte
zu 2 sie im Rahmen des § 635 BGB nicht erstatten müsse. Der durch die Män-
gelbeseitigung erzielbare Erfolg stehe außer Verhältnis. Dem bisher geschaffe-
nen erheblichen Wert stehe lediglich die subjektive Vorstellung der Beklagten
entgegen, "das von ihr geplante 3-Familien-Haus füge sich nicht in die örtliche
Umgebung ein und entspreche nicht den von ihr bevorzugten praktischen und
ästhetischen Bedürfnissen." Die höhere Gründung führe nach dem Gutachten
des Sachverständigen W. zu erheblichen Baukosteneinsparungen und sie führe
in Verbindung mit den Ausgleichsmaßnahmen auch zu keiner wesentlichen op-
tischen Beeinträchtigung.
Der als Zeuge vernommene Ingenieur D. vom zuständigen Bauamt habe
bekundet, das Gebäude füge sich auch bei der höheren Gründung ohne weite-
res in die vorhandene Bebauung ein, so daß keine Bedenken gegen eine nach-
trägliche Genehmigung bestehen würden. Folglich verstoße das Abrißverlangen
der Beklagten gegen Treu und Glauben.
d) Da die Beklagte die Abrißkosten nicht verlangen könne, habe sie auch
keinen Anspruch gegen den Widerbeklagten zu 2 auf Erstattung der an den
Kläger geleisteten Abschlagszahlung und keinen Anspruch auf hilfsweise be-
antragte Freistellung von etwaigen Werklohnansprüchen des Klägers.
e) Die Bereitstellungszinsen für die Zeit vom 2. Juli 1998 bis zum Februar
1999 könne die Beklagte nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht berechtigt gewe-
sen sei, das Bauvorhaben stillzulegen und ihre Unterschrift unter den Nach-
tragsgenehmigungsantrag zu verweigern.
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2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand:
a) Der Widerbeklagte zu 2 haftet nach § 635 BGB auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung aufgrund eines Planungsfehlers. Der Antrag der Beklag-
ten, den Widerbeklagten zu 2 auf Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, ist
dahingehend auszulegen, daß sie von dem Widerbeklagten zu 2 Schadenser-
satz verlangt.
Der Architekt, der die Planung eines Bauwerks übernommen hat, schul-
det eine der vertraglichen Vereinbarung entsprechende Planung. Eine von der
ursprünglich vereinbarten Planung abweichende Planung ist nur dann vertrags-
gerecht, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Änderung vereinbart
haben. Wenn der Planungsfehler sich in dem Bauwerk realisiert hat, weil der
Bauunternehmer nach den fehlerhaften Plänen gebaut hat, kann der Auftragge-
ber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung von dem Architekten Scha-
densersatz für die Baumängel verlangen, die aufgrund eines vom Architekten
verschuldeten Planungsmangels verursacht worden sind (BGH, Urteil vom
29. September 1988 - VII ZR 182/87, BauR 1989, 97 = ZfBR 1989, 24).
b) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Beklag-
ten wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB liegen vor.
(1) Der Widerbeklagte zu 2 schuldete als vertragsgemäße Erfüllung eine
Planung des Gebäudes, die eine um 1,15 m niedrigere Gründung vorsieht. Der
Widerbeklagte zu 2 ist durch die eigenmächtige Umplanung von der vereinbar-
ten Planung abgewichen und hat dadurch schuldhaft einen Planungsfehler ver-
ursacht. Da der Planungsfehler, die erhöhte Gründung des Bauwerkes, sich
durch die Ausführung in dem Bauwerk manifestiert hat, kann die Beklagte von
dem Widerbeklagten zu 2 Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen.
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(2) Die höhere Gründung des Bauwerks ist die Folge der eigenmächtigen
Umplanung durch den Widerbeklagten zu 2. Der Umstand, daß die Bauausfüh-
rung nach den Feststellungen des Sachverständigen technisch und wirtschaft-
lich die bessere Lösung sein soll, ist für die Beurteilung der Frage, ob die aus-
geführte Umplanung mangelhaft ist, ohne Bedeutung. Maßstab für die Ver-
tragsgerechtigkeit der Planung des Widerbeklagten zu 2 ist der vereinbarte und
geschuldete Werkerfolg (§ 631 Abs. 1 BGB).
(3) Der Planungsmangel ist ursächlich für die vertragswidrige Bauausfüh-
rung und damit für den dadurch verursachten Schaden. Die Erwägungen des
Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung des Widerbeklagten zu 2 sei nicht kau-
sal für den Schaden, weil die Beklagte nicht glaubhaft darzulegen vermocht ha-
be, daß sie bei einem Hinweis des Widerbeklagten zu 2 auf die kostenungün-
stige tiefere Gründung auf dieser bestanden hätte, ist für einen Schadenser-
satzanspruch nach § 635 BGB ohne Bedeutung.
(4) Der Widerbeklagte zu 2 kann sich hinsichtlich der Abbruchkosten
nicht auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Nachbesserung des
Bauwerks nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB berufen. Die Einrede der Unverhält-
nismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes betrifft
nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die
Mangelfolgeschäden. Die aufgrund des Planungsmangels verursachte Mangel-
haftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge
des Planungsmangels. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den
§§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3
BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich.
(5) Die Beklagte kann den Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch die
Nichterfüllung des Vertrages entstanden ist. Sie kann verlangen so gestellt zu
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werden, wie sie stehen würde, wenn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte
(BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, BGHZ 27, 215, 216 ff).
(6) Die Forderung auf Ersatz der Abrißkosten verstößt nicht gegen Treu
und Glauben. Die Beklagte hat einen Anspruch auf die vereinbarte und geneh-
migte Planung. Sie ist als Auftraggeberin nicht verpflichtet, die mangelhafte
Planung als erfüllungstaugliche Leistung des Widerbeklagten zu 2 zu akzeptie-
ren, weil die Ausführung der mangelhaften Planung genehmigungsfähig ist.
IV.
1. Unter der Voraussetzung, daß die Forderung der Beklagten gegen den
Kläger als Vorschuß- oder Schadensersatzanspruch begründet ist, haften der
Kläger und der Widerbeklagte zu 2 der Beklagten als Gesamtschuldner.
a) Der planende Architekt und der Bauunternehmer haften dem Besteller
für einen von ihnen verursachten Mangel als Gesamtschuldner. Der Auftragge-
ber muß sich das Planungsverschulden des Architekten gemäß § 278 BGB zu-
rechnen lassen, so daß der Unternehmer berechtigt ist, gegenüber dem Auf-
traggeber ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB einzuwenden (st.Rspr. vgl.
BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131 = BauR
1985, 561 = ZfBR 1985, 282; Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75, BauR
1978, 405 = NJW 1978, 2393).
b) Der Architekt und der Bauunternehmer haften auch dann gegenüber
dem Auftraggeber als Gesamtschuldner, wenn der Bauunternehmer noch be-
rechtigt ist, den Mangel nachzubessern (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR
313/75, BauR 1978, 405 = NJW 1978, 2393; Urteil vom 19. Dezember 1968
- VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 277 = NJW 1969, 653).
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c) Der Anteil der Mithaftung des Auftraggebers im Verhältnis zum Bau-
unternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen der Par-
teien oder eines verursachenden Beitrages eines Erfüllungsgehilfen.
V.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet er-
achtet.
2. Die Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage hat der Senat geprüft, sie
sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründetheit der Klage
hängt von der Begründetheit der geltend gemachten Gegenrechte ab.
VI.
Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil
die Sache nicht entscheidungsreif ist.
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Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung gegebenenfalls
aufgrund ergänzenden Sachvortrags der Parteien klären und entscheiden müs-
sen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger
auf einen Vorschuß oder Schadensersatz vorliegen. Sollte ein derartiger An-
spruch begründet sein, wird das Berufungsgericht prüfen und entscheiden müs-
sen, ob und in welchem Umfang die Beklagte sich das Planungsverschulden
des Widerbeklagten zu 2 als Verursachungsbeitrag zurechnen lassen muß.
Ullmann Thode
Herr Dr. Haß ist er-
krankt und deshalb
an der Unterschrift
verhindert
Ullmann
Wiebel Bauner