Urteil des BGH vom 09.10.2006
BGH (antragsteller, rechtsanwaltschaft, zulassung, hauptsache, widerruf, ermessen, rechtsmittel, vermögensverfall, vorinstanz, zpo)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 48/05
vom
9. Oktober 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff
am 9. Oktober 2006 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. Mit
Verfügung vom 1. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
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Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben
vom 12. Mai 2006 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
verzichtet hat, hat die Antragsgegnerin auch insoweit eine Widerrufsverfügung
(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) - inzwischen bestandskräftig - erlassen.
Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat
sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-
rin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-
rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die
Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden.
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II.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider
Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne
die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-
sen.
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Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwalts-
gerichtshofs und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend
dargetan worden. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der
Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass durch
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den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wa-
ren, lagen nicht vor.
Terno
Otten
Ernemann
Frellesen
Wosgien
Martini
Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 ZU 32/04 -