Urteil des BGH vom 23.04.2009
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 65/08
Verkündet
am:
23. April 2009
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412
a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung
von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der
Insolvenzverwalter befugt.
b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Siche-
rungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er
weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08 - OLG Celle
LG Lüneburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre
Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003
am 22. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldne-
rin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Zinsen) ein Guthaben
von 46.058,06 € befand.
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Dieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 17. November
2003 "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen … Ansprüche" an die
Versicherung AG (im Folgenden: Streitverkündete) abgetre-
ten und gleichzeitig einen etwaigen Rückgewähranspruch an die Beklagte ver-
pfändet.
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Die Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunfähig. Im Febru-
ar 2004 meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kläger mit
183.442,59 € für den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte
ohne Zustimmung des Klägers aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto
31.496,68 € an die Streitverkündete aus.
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in Höhe des
vor der Auszahlung an die Streitverkündete auf dem Konto vorhandenen Gut-
habens sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten
auf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den Zahlungsan-
spruch hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Ansprüchen auf.
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Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-
gewiesen und einem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weite-
ren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben
richtig entschieden.
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I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in
ZIP 2008, 749, meint, der Kläger dürfe als Insolvenzverwalter gemäß § 166
Abs. 2 InsO die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs
an die Streitverkündete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb
könne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Gut-
habens verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begründet, als
die Beklagte nach Insolvenzeröffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die
Streitverkündete geleistet habe. Denn diese Zahlungen hätten keine schuldbe-
freiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner könne jedenfalls dann nicht mehr
mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten bekannt
sei.
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Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gemäß
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig sei; die Beklagte sei erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die Zahlungs-
pflicht nach § 166 Abs. 2 InsO erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der
Kläger könne auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO von der Be-
klagten Verzicht auf das durch den Vertrag vom 17. November 2003 einge-
räumte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung
erhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einräu-
mung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpfändung liege auch kein Barge-
schäft im Austausch gegen ein AGB-Pfandrecht der Beklagten, weil ein solches
nicht entstanden sei.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
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1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist,
kann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich
aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser
Anspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einzie-
hungsbefugnis aus § 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter be-
rechtigt, Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines An-
spruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten
ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Siche-
rungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prü-
fen und gegebenenfalls im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der
nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach
§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Si-
cherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einzie-
hungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter
gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil
des Sicherungszessionars bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO aus-
kehren zu können (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009,
165, 166 f Rn. 21).
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2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen
Teil des Guthabens in Höhe von 31.496,68 € an die Streitverkündete ausbe-
zahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit
schuldbefreiender Wirkung.
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a) Durch § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein
Einziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt.
v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR
259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92
Rn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013).
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Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung
abgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 166 InsO).
Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs
abgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabhän-
gig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner
offen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des
§ 166 Abs. 2 InsO sprechen für eine umfassende Verwertungsbefugnis des
Verwalters. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden,
dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es
zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei
der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen
(BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
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Zieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach § 166 Abs. 2
InsO ein, wird er in aller Regel über Unterlagen des Schuldners verfügen, die
ihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der Sicherungszessionar wird
dagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insol-
venzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen
Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners aus-
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zuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO
S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO).
b) Vom alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters
unabhängig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach Übergang des Einzie-
hungs- und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung
an den Sicherungszessionar leisten kann.
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Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung behält der Siche-
rungszessionar die Empfangsberechtigung für die Leistung des Drittschuldners
auch im Falle des § 166 Abs. 2 InsO (Häcker NZI 2002, 409, 412 f; Schlegel
NZI 2003, 17, 19).
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Nach ganz überwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die
Zahlung an den Sicherungszessionar nicht von seiner Leistungspflicht frei,
wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ur-
sprünglichen Gläubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Si-
cherungszession - verbundenen Übergang des Einziehungsrechts auf den Ver-
walter kennt (KG ZIP 2001, 2012, 2013; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166
Rn. 16; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 166 Rn. 17; Smid, InsO 2. Aufl. § 166
Rn.
40; FK-InsO/Wegener, 5.
Aufl. §
166 Rn.
8; Flöther in Kübler/
Prütting/Bork, InsO § 166 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 166 Rn. 33;
HmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 166 Rn. 14; Pape NZI 2000, 301, 302; Lüke
in Festschrift für Gero Fischer S. 353, 360 f).
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Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des
Drittschuldners an den Sicherungszessionar auf dessen Zahlungsverlangen
trotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver-
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walters befreiende Wirkung haben (BGHZ 154, 72, 78 f; BGH, Urt. v.
20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43). Er hat die Einziehungs-
maßnahme des Sicherungszessionars als objektiv rechtswidrig bezeichnet und
festgestellt, dass der Sicherungszessionar hieraus keine Vorteile erzielen darf
(BGH je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des
Schadensersatzes ausgeglichen werden müssen (BGH, Urt. v. 20. November
2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO abgeleitet, weil § 166 InsO als Schutzgesetz zuguns-
ten der Gläubigergemeinschaft anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten
Interessen der Gläubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend geschützt
(BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November
2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9).
c) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheb-
lich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die
Sicherungszessionarin sowohl von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen
dem Insolvenzverwalter und der Sicherungszessionarin Streit über deren Be-
rechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen.
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Für die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und
Verwertungsrechts des Verwalters noch mit befreiender Wirkung an den Siche-
rungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des Drittschuld-
ners maßgebend. Auf ihn finden die §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82
Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fäl-
len muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne
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schuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umständen, die das al-
leinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, Kenntnis hat.
Der gute Glaube des Drittschuldners an die Erfüllungswirkung seiner
Leistung wird nicht schon dann zerstört, wenn der Drittschuldner weiß, dass
über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwal-
ters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit
abgetreten worden ist. Im Falle der Vollabtretung hat der Zessionar ein Aus-
sonderungsrecht bezüglich dieser Forderung und folglich ein eigenes Einzie-
hungs- und Verwertungsrecht (vgl. § 47 InsO).
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Entsprechend der Regelung in § 82 InsO ist der Drittschuldner nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darle-
gungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm diese nicht bekannt war. Entspre-
chend § 407 Abs. 1, §§ 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter dar-
legungs- und beweispflichtig dafür, dass der Sicherungszweck der Abtretung
dem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der
Insolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine Einzie-
hungs- und Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 InsO hinweisen kann.
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Wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen
Gläubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbe-
fugnis des Verwalters, die sich aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt, nicht mehr schutz-
bedürftig.
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Diese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage einge-
nommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungs-
halber abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März
2009 - IX ZR 112/08, ZIP 2009, 768 f).
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d) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne
befreiende Wirkung an den Sicherungszessionar geleistet, kann er vom Insol-
venzverwalter erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall trägt der
Drittschuldner das Risiko einer Insolvenz des Sicherungszessionars, von dem
er Rückzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur
Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen.
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3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die
Vorinstanzen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend für unzulässig erachtet.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
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4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass der
Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung
bezüglich des ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumten Pfand-
rechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der Streitverkündeten
hat.
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Die Bestellung des Pfandrechts ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an-
fechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die
Annahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe
unter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Geschäftsbezie-
hung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Verbind-
lichkeiten der Schuldnerin auch durch das vorrangig an die Streitverkündete
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abgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf Rückgewähr des
Guthabens zu diesem Zweck verpfändet werden sollte.
Diese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen
haben die Vordergerichte zu Recht für unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen er-
gibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem
Zeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht
lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darstellte, sondern schon vor
dem 17. November 2003 und außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargeleg-
ter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpfändung mithin
schon zu einem früheren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war.
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Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO hat
das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines un-
schädlichen Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehen-
des AGB-Pfandrecht der Beklagten zutreffend nicht für durchgreifend erachtet
und nicht einmal das Entstehen eines solchen AGB-Pfandrechtes feststellen
können. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an,
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zumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am
19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfand-
rechtsbestellung erfolgt war.
Ganter Raebel Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 4 O 381/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -