Urteil des BGH vom 06.10.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 316/08
Verkündet
am:
6. Oktober 2009
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StVO § 14 Abs. 1; StVG § 17
Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in
denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammen-
hang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraft-
fahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind
beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.
Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu
geringem Abstand vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung
gerechtfertigt sein.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 316/08 - LG München I
AG
München
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 31. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-
rin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landge-
richts München I vom 20. November 2008 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Oktober 2006 wurde die geöffnete hintere linke Tür des parkenden
PKW des Klägers durch einen vorbeifahrenden vom Beklagten zu 2 gesteuer-
ten, bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten LKW beschädigt. Der Kläger
verlangt von den Beklagten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
1
Zum Unfallzeitpunkt parkte der Kläger sein Fahrzeug in einer Parkbucht
.
Diese ist zwei Meter
,
die Fahrbahn ist weitere 7 Meter breit. An dem Fahrzeug
des Klägers war die
.
hintere linke Tür zum Teil geöffnet
.
Der Kläger stand in der
geöffneten Tür, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind abzu-
schnallen. Der Beklagte zu 2 fuhr mit seinem LKW mit Anhänger an dem PKW
in einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei
.
Dabei wurde die Tür des PKW aus
2
- 3 -
unbekanntem Grund, sei es durch den Kläger oder durch
.
den Luftzug des vor-
beifahrenden LKW, weiter geöffnet
.
Der
.
LKW stieß deshalb m
i
t dem Anhänger
dagegen. Zum Zeitpunkt
der Kollision hatte die Tür die maximale Öffnungsweite
von einem Meter erreicht
.
Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Quote von
40 : 60 zu Lasten der Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte
keinen Erfolg, auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsge-
richt die Verurteilung der Beklagten lediglich auf der Grundlage einer Quote von
50 : 50 gebilligt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.
3
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Für den Beklagten zu 2 sei bei der An-
näherun
g
an das Fahrzeug des Klägers
erkennbar gewesen, dass die hintere
linke Tür zum Teil geöffnet war und dass eine Person in der Tür stand.
Der Be-
klagte zu 2 habe nicht darauf vertrauen dürfen
,
dass die erkennbar schon ge-
öffnete Tür sich nicht weiter öffnen werde. Es könne nicht mehr geklärt werden,
ob der Kläger beim Abschnallen seines Kindes gegen die Tür gestoßen sei und
diese weiter geöffnet habe
oder aber ob die Tür sich durch den
L
uftzug des
vorbeifahrenden LKW weiter geöffnet habe. Mit beiden Möglichkeiten habe der
Bek
l
agte zu 2 rechnen müssen.
Er habe gewusst, dass er einen sehr großen
LKW fahre
,
der einen erheblichen Luftzug verursache
,
der ausreichen
'
könne
,
eine Kraftfahrzeugtür weiter zu öffnen
,
wenn diese nicht ordnungsgemäß
f
est-
gehalten werde. Er habe auch die Möglichkeit einkalkulieren müssen, dass der
4
- 4 -
Kläger die Tür nicht ord
n
ungsgemäß festhalte oder
dass er an die Tür stoße
und diese weiter öffne und dass durch eine solche Bewegung die Tür ihren
maximalen Öffnungswinkel erreiche. Vor diesem Hintergrund sei der gewählte
Sicherheitsabstand zu gering gewesen
.
Der Beklagte zu 2 habe notfalls auf die
Gegenfahrbahn ausweichen oder, wenn dies infolge Gegenverkehrs nicht mög-
lich gewesen sei, sein Fahrzeug anhalten müssen. Der Beklagte zu 2 habe bei
gehöriger Beobachtung der Situation auch erkennen können, dass der Kläger
ihm den Rücken zuwandte, und habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen,
dass er die Annäherung des LKW bemerken und sich darauf einstellen würde.
Auf der anderen Seite habe der Kläger durch das Öffnen der linken Tür,
die, während er sich hineingebeugt habe
,
zumindest den Rand des rechten
Fahrstreifens tangiert oder möglicherweise in diesen hineingeragt habe, eine
Gefahrenquelle geschaffen. Er habe n
i
cht darau
f
vertrauen dürfen, dass vorbei-
fahrende Fahrzeuge einen
auch bei einer
'
sich weiter öffnenden Tür ausrei-
chenden Sicherheitsabstand einhalten würden. Er sei, auch wenn er im Fahr-
zeug hantierte
,
verpflichtet gewesen den sich von hinten nähernden Verkehr zu
beobachten. Hier habe er den sich nähernden LKW alleine aufgrund der Ge-
räuschentwicklung eines solch großen Fahrzeugs leicht wahrnehmen können
und sich darauf einstellen müssen
.
Er habe dann, obwohl er dabei gewesen sei,
das Kind abzuschnallen, die Tür gegen ein weiteres Öffnen durch Festhalten
sichern müssen.
5
Bei dieser Sachlage sei eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemes-
sen.
6
- 5 -
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
7
1. Die in der Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsge-
richt habe in falscher Besetzung entschieden, hat sich erledigt, nachdem das
Berufungsgericht durch Beschluss vom 24. April 2009 das Rubrum seines
Urteils berichtigt hat.
8
2. Die hälftige Quotierung des Schadens durch das Berufungsgericht
lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler
erkennen. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des
§ 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im
Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden
Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich
zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom
16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558; vom 23. Januar 2007
- VI ZR 146/06 - VersR 2007, 558, 559; vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 -
VersR 2007, 1095, 1096, jew. m.w.Nachw.). Dies ist vorliegend der Fall.
9
a) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das
Verhalten des Klägers am Maßstab des § 14 Abs. 1 StVO gemessen.
10
Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese
Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevor-
gangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtli-
chen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst
mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit
dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist
11
- 6 -
(vgl. KG, NZV 2008, 245 f.). Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in de-
nen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit
einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug
beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind
beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203 f.;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 - Juris Rn. 5 ff.;
OLG Hamburg, OLGR 2005, 84; OLG Hamm, NZV 2004, 408 f.; LG Berlin,
VersR 2002, 864 f.). Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich
entgegen der Ansicht der Revision nicht ausschließlich auf solche Vorgänge,
bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überra-
schungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt (in dieser Richtung aller-
dings OLG Bremen, aaO; LG Berlin, aaO). Das Gesetz stellt nicht auf das über-
raschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen
als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erhebli-
chen Gefahren für den fließenden Verkehr verbunden sein kann. Zwar ergeben
sich die Gefahren beim Aussteigen vielfach daraus, dass eine Fahrzeugtür
durch einen für den fließenden Verkehr nicht erkennbaren Fahrzeuginsassen
überraschend geöffnet wird. Doch beschränkt sich der vom Gesetz erfasste
Gefahrenkreis nicht ausschließlich darauf. Dies ergibt sich schon daraus, dass
die Sorgfaltsanforderung auch für Einsteigevorgänge gilt, bei denen der Ein-
steigende in der Regel für den fließenden Verkehr erkennbar ist.
Im Streitfall beruht der Unfall auch darauf, dass der Kläger beim Ausstei-
gen nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Entweder hat er, ohne auf den
vorbeifahrenden LKW zu achten, die Tür weiter geöffnet oder diese jedenfalls
nicht ausreichend festgehalten, um ein weiteres Öffnen durch die Sogwirkung
des LKW zu verhindern. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Ver-
kehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten
Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigen-
12
- 7 -
den (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, NZV 2000,
209 f.; KG, DAR 2005, 217; Heß in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrs-
recht, 20. Aufl., § 14 StVO Rn. 2; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenver-
kehrsrecht, 40. Aufl., § 14 StVO Rn. 9). Dieser Anschein ist nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erschüttert.
Ob etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Ausstei-
gende vor und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich
kein rückwärtiger Verkehr nähert, und dass der Unfall ausschließlich auf einen
zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (dahin ge-
hend OLG Bremen, aaO; vgl. auch OLG Nürnberg, VersR 2001, 1042; abwei-
chend OLG Düsseldorf, aaO), kann hier dahinstehen. Dass es für die Frage, ob
die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO erfüllt ist, auf die Umstände des Ein-
zelfalls ankommt, hat der erkennende Senat bereits früher entschieden (Se-
natsurteil vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232).
13
b) Danach ist die Abwägung, die das Berufungsgericht gemäß § 17 StVG
vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht berücksichtigt,
dass den Beklagten zu 2 eine erhebliche Mitverantwortung für den Unfall trifft,
weil er angesichts der Umstände einen zu geringen Seitenabstand eingehalten
hat. Dabei zieht es - entgegen der Annahme der Revision - im Ergebnis auch
die wegen der möglichen Sogwirkung erhöhte Betriebsgefahr des LKW in Be-
tracht. Feststellungen dazu, dass die Einhaltung eines Seitenabstandes von
0,95 m angesichts der gegebenen Situation grob fahrlässig gewesen sein könn-
te, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revision zeigt insoweit keinen
Verfahrensfehler auf. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsge-
richt bei der Abwägung auch keine Umstände zu Lasten des Klägers berück-
sichtigt, die nicht unstreitig oder bewiesen sind. Dass es die beiden in Betracht
kommenden Möglichkeiten, dass der Kläger entweder die Tür trotz der Vorbei-
14
- 8 -
fahrt des LKW weiter geöffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehal-
ten hat, gleich bewertet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom
Berufungsgericht für angemessen gehaltene Quotierung ist in der Rechtspre-
chung auch anderweit bei einem ähnlichen Sachverhalt ausgeurteilt worden
(OLG Hamm, aaO). Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
Galke Zoll
Diederichsen
Pauge
v.
Pentz
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 30.01.2008 - 322 C 9655/07 -
LG München I, Entscheidung vom 20.11.2008 - 19 S 3819/08 -