Urteil des BGH vom 22.11.2012
BGH: prozesskosten, verfügung, rüge, einziehung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 284/12
vom
22. November 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 22. November 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 18. April 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 75.090,74
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Das angefochtene Urteil verletzt nicht das Verfahrensgrundrecht des
Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers aus dem nach
Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz ausweislich des
Tatbestands berücksichtigt. Durch ein Beweisangebot unterlegtes entschei-
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dungserhebliches Vorbringen wurde nicht übergangen, weil der Insolvenzver-
walter auch nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes aus Kostengründen von einer
Einziehung der Forderung abgesehen und diese aus diesem Grund zugunsten
des Klägers freigegeben hatte. Das weitere Vorbringen des Klägers, der Insol-
venzverwalter habe den mit vorliegender Klage verfolgten Anspruch als be-
gründet erachtet, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungs-
gerichts ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die von dem Kläger am Ende
dieses Schriftsatzes gegenüber dem Berufungsgericht geäußerte Anregung, die
Revision zuzulassen, verdeutlicht überdies, dass er auf der Grundlage der ihm
bekannten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Beweiserhebung als
entbehrlich erachtet hat.
2. Ebenso ist die auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 gestützte Rüge un-
begründet, das Berufungsgericht habe den unzutreffenden Obersatz aufgestellt,
der Insolvenzverwalter missbrauche seine an die Auskehr eines Teils des Pro-
zessgewinns geknüpfte Freigabebefugnis auch dann, wenn der Schuldner nicht
vermögenslos und überschuldet sei.
Tatsächlich hat das Berufungsgericht eine Vermögenslosigkeit des Klä-
gers festgestellt. Es hat darauf hingewiesen, dem Zugriff des Beklagten stehe
nicht das gesamte, sondern nur das von dem Insolvenzverwalter freigegebene
Vermögen des Klägers zur Verfügung. Insoweit hat es ersichtlich angenommen,
dass der Kläger über keine Vermögenswerte verfügt, welche die zu Lasten der
Beklagten angefallenen Prozesskosten abdecken. Diese Würdigung wird durch
den Umstand bestätigt, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit für alle
Rechtszüge Prozesskostenhilfe beantragt hat.
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3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuweisen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen
keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2010 - 52 O 117/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 7 U 143/10 -
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