Urteil des BGH vom 05.06.2013

BGH: schöffengericht, bezirk, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 217/13
2 AR 149/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 902 Js 550/10 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 219 Ls 500 Js 7803/12 Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt
Az.: 4100 E - 7.4/13 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 66 KLs 902 Js 550/10 - 15/12 Landgericht Aachen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts am 5. Juni 2013 beschlossen:
Das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt anhängi-
ge Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 wird gemäß § 4 StPO zu
dem bei dem Landgericht Aachen anhängigen Verfahren 66 KLs
902 Js 550/10 - 15/12 verbunden.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Landgericht Aachen hat durch Beschluss vom 15. August 2012
(Bd. II Bl. 225) das zunächst beim Amtsgericht - Schöffengericht - Darm-
stadt gegen den Angeklagten anhängige Verfahren 219 Ls 500 Js
7803/12 übernommen. Das Landgericht hält seinen Verbindungsbe-
schluss nunmehr für unwirksam und legt den Vorgang deshalb durch
Beschluss vom 25. März 2013 (Bd. II Bl. 257, 258) dem Bundesgerichts-
hof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts ist unwirksam, da er nicht
von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Betrifft die
Verbindung - wie vorliegend -, nicht nur die örtliche, sondern auch die
sachliche Zuständigkeit, kann sie nicht durch Vereinbarung der beteilig-
ten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des
gemeinschaftlichen oberen Gerichts gemäß § 4 Abs. 2 StPO herbeige-
führt werden (BGH NStZ-RR 1996, 232). An einer solchen Entscheidung
fehlt es bislang. Das Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 ist daher weiter-
hin beim Amtsgericht Darmstadt rechtshängig (siehe auch BGH aaO).
Gemeinschaftliches oberes Gericht ist im vorliegenden Fall, da das
Amtsgericht Darmstadt und das Landgericht Aachen zum Bezirk ver-
schiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof."
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Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senatsbeschluss vom
25. April 2013 - 2 StR 127/13). Das bei dem Amtsgericht Darmstadt anhängige
Verfahren wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht
Aachen anhängigen Verfahren verbunden, weil die Verbindung im Interesse
umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Ge-
richte und Staatsanwaltschaften haben dem nicht widersprochen.
Becker
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
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