Urteil des BGH vom 24.04.2002
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, therapie, freiheitsstrafe, anordnung, stgb, behandlung, strafkammer, zustellung, krankenhaus)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 535/01
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2002 gemäß § 346
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Septem-
ber 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil dieses Landgerichts vom 3. Juli 2001 als unzulässig
verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete
Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die
Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheits-
strafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus entfällt.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch im Revisionsrechtszug erwach-
senen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet. Überdies hat es bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe
vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat das
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Landgericht mit Beschluß vom 21. September 2001 als unzulässig verworfen
(gemäß § 346 Abs. 1 StPO), weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet
worden sei. Dieser Beschluß unterliegt der Aufhebung. Die Revision des Ange-
klagten ist mit der Maßgabe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, daß
die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der
ausgesprochenen Maßregel zu entfallen hat.
I. Der Verteidiger des Angeklagten hat am Tage der Zustellung des Ver-
werfungsbeschlusses des Landgerichts "Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand" beantragt. Dieser Antrag ist als solcher nach § 346 Abs. 2 StPO aus-
zulegen. Er hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Be-
gründung der Revision hier nicht verfristet. Die Zustellung des schriftlichen
Urteils an Rechtsanwalt G. am 10. August 2001 war unwirksam, weil sich
dessen Vollmachtsurkunde zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten befand
(§ 145a Abs. 1 StPO). Mithin wurde die Revisionsbegründungsfrist erst durch
die spätere, erneute Zustellung des Urteils an den hierzu bevollmächtigten
Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , in Lauf gesetzt. Die
Revision ist nach allem fristgerecht begründet worden (vgl. zu den Einzelheiten
zutreffend die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 2002).
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Anord-
nung des teilweisen Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, ist im übrigen indes-
sen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Voraussetzungen eines Vorwegvollzuges nach § 67 Abs. 2 StGB
liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vor.
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Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß nach der
Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB möglichst umge-
hend mit der Behandlung des kranken Rechtsbrechers begonnen werden soll,
da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Richtschnur für die
Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist das Rehabilitationsinteresse des
Verurteilten. Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Ange-
klagten frühzeitig zu heilen oder jedenfalls zu behandeln, um seiner Erkran-
kung entgegenzuwirken. Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges
bedarf eingehender Begründung. Will der Tatrichter sie darauf stützen, daß der
an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder z u-
nichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (vgl.
nur BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorweg-
vollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12, 13).
Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnahme
nicht gerecht. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe sich zunächst
gegenüber einer Therapie ablehnend gezeigt. Durch den Vorwegvollzug solle
die Bereitschaft zu einer Therapie verstärkt werden. Eine sinnvolle Therapie
sei, wie auch der Sachverständige ausgeführt habe, nur am Ende eines Frei-
heitsentzuges möglich. Ein langjähriger Strafvollzug werde die positiven Aus-
wirkungen einer Therapie wieder gefährden, weil ein in der Therapie erarbei-
tetes und eingeübtes Verhalten wieder "verschüttet" werde. Die Therapie habe
nur dann Aussicht auf dauerhaften Erfolg, wenn das in ihr erlernte Verhalten
unmittelbar in praktische Bewährung übergehe.
Diese Erwägungen vermögen die Anordnung im vorliegenden Falle nicht
zu tragen. Sie erweisen sich angesichts der im übrigen zur Erkrankung des
Angeklagten getroffenen Feststellungen - worauf auch der Generalbundesan-
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walt zutreffend hinweist - als nicht hinreichend substantiiert. Auf der Grundlage
eines psychiatrischen und eines psychologischen Sachverständigengutachtens
ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte aufgrund
eines langdauernden chronischen Alkoholmißbrauchs und einer hirnorgani-
schen Wesensänderung an einer krankhaften seelischen Störung leide. Es
bestünden in somatischer Hinsicht Auffälligkeiten (Ekzeme an den Händen,
grenzwertige Leberausdehnung). Neurologisch sei die Gangprobe unsicher,
der Blindgang erschwert und das Vibrationsempfinden vermindert. Unter weite-
rer Bezugnahme auf die Sachverständigen wird in den Urteilsgründen ausge-
führt, der Angeklagte habe einen weitschweifigen, umständlichen Gedanken-
gang gezeigt, vermehrt mißtrauisch gewirkt und paranoide Ideen anklingen
lassen. Deutliche Beeinträchtigungen hätten sich auch hinsichtlich der feinmo-
torischen Bewegungskontrolle, der kognitiven Fähigkeiten und der optischen
Merkfähigkeit gezeigt.
Leidet der Angeklagte aber an einer hirnorganischen Wesensänderung,
die sich als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB erweist, so
bedarf diese nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers der umgehenden
Behandlung. Das gilt hier zumal im Blick darauf, daß die Strafkammer – wie
auch der psychiatrische Sachverständige – mit hoher Wahrscheinlichkeit da-
von ausgeht, der Angeklagte werde aufgrund der erheblichen chronifizierten
hirnorganischen Schädigung in einer vergleichbaren Belastungssituation wie-
derum ähnlich aggressiv reagieren wie bei der Tat. Überdies ist nicht nachvoll-
ziehbar dargetan, inwiefern durch andauernden Vollzug von Freiheitsstrafe die
Therapiebereitschaft des Angeklagten noch weiter geweckt und die Einsicht in
die Erforderlichkeit seiner Behandlung herbeigeführt werden kann, nachdem er
sich zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits seit mehr als einem Jahr in Haft
befand.
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Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter hierzu weitergehende
Feststellungen zu treffen vermag. Er entscheidet deshalb in der Sache selbst
dahin, daß die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges entfällt (§ 354
Abs. 1 StPO entsprechend).
Der Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen teil-
weise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen,
weil er insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen erreicht
hat (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Nack Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit