Urteil des BGH vom 21.02.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 244/00
vom
21. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Völkermordes u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
21. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Dezember
1999 dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Mordes in
sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit
Beihilfe zum Völkermord sowie der unerlaubten Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische
Selbstladekurzwaffe schuldig ist und deswegen zu lebens-
langer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten wegen
Völkermordes in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen, sachlich zusammentref-
fend mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-
matische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu lebens-
langer Freiheitsstrafe verurteilt.
- 3 -
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel führt zu
einer Abänderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich der Beanstandungen des Verfahrens bedarf lediglich die
Rüge einer Verletzung des § 169 Satz 1 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO näherer
Erörterung; auch im übrigen sind die Verfahrensrügen, wie bereits der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2000 zutreffend dargelegt
hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Mit der Rüge des § 338 Nr. 6 StPO macht die Revision geltend, der Se-
natsvorsitzende habe dadurch gegen § 169 Satz 1 GVG verstoßen, daß er drei
im Zuhörerraum anwesende Personen an den Richtertisch gerufen und diese
gebeten hatte, die Pässe abzugeben und sich sodann aus dem Sitzungssaal
zu entfernen, da sie als Zeugen in Betracht kämen. Grund für dieses Vorgehen
war eine Äußerung der Zeugin L. , die zu diesem Zeitpunkt vernom-
men werden sollte. Diese hatte schon vor ihrer Vernehmung zur Person ange-
geben, sie fühle sich durch die Anwesenheit von drei Personen im Zuhörer-
raum in ihrem Aussageverhalten eingeschränkt, sie habe Angst. Die drei Zuhö-
rer, bei denen es sich um einen Bruder, eine Schwester und den
Ehemann einer Nichte des Angeklagten handelte, verließen nach der Aufforde-
rung des Vorsitzenden den Sitzungssaal. Die Zeugin L. , eine frühere
Nachbarin des Angeklagten, wurde in Abwesenheit dieser drei Personen ver-
nommen. Sodann wurden sie wieder hereingerufen und als Zeugen belehrt.
Der Bruder des Angeklagten sagte zur Sache aus, die Schwester berief sich
auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, auf die Vernehmung des dritten Verwand-
ten wurde sodann im allseitigen Einverständnis verzichtet.
- 4 -
Die Auffassung der Revision, durch diese Verfahrensweise habe der
Senatsvorsitzende ohne zureichenden Grund die Öffentlichkeit teilweise aus-
geschlossen und damit den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt, trifft nicht zu.
Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Bitte oder Aufforde-
rung des Vorsitzenden an einzelne oder mehrere Zuhörer, den Sitzungssaal
vorübergehend zu verlassen, einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG bein-
haltet (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 und 2). Unter den gegebenen
Umständen ist die Rüge unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
a) Zwar findet das Vorgehen des Vorsitzenden in den §§ 170 ff. GVG,
die die Voraussetzungen und die Verfahrensweise eines Ausschlusses der
Öffentlichkeit regeln, für sich genommen keine Stütze; diese Vorschriften zäh-
len aber die Gründe für einen zulässigen Öffentlichkeitsausschluß nicht er-
schöpfend auf (BGHSt 3, 386, 388; BGH, Urt. vom 20. August 1982 - 2 StR
278/82, S. 13 f.).
Vorliegend folgt die Befugnis des Senatsvorsitzenden, die drei Zuhörer
aufzufordern, bis zu ihrer Vernehmung den Verhandlungssaal zu verlassen,
aus § 238 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 StPO. Nach § 58 Abs. 1
StPO sind Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen
zu vernehmen. Zweck dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, daß Zeugen un-
beeinflußt aussagen, nämlich ohne zu wissen, was der Angeklagte oder andere
Zeugen bekundet haben. Hieraus hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz
abgeleitet, daß es mit Rücksicht auf die Bedeutung des § 58 Abs. 1 StPO zu-
lässig ist, Personen zum Verlassen des Sitzungssaales aufzufordern, sobald
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß sie als Zeugen in Betracht kommen
können, da das Gesetz der in der unbeeinflußten Aussage eines Zeugen lie-
- 5 -
genden höheren Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit Vorrang vor der un-
eingeschränkten Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eingeräumt
hat (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGH NStZ 2001, 163). Zwar macht die Revision
geltend, der Vorsitzende habe die Zeugen nur pro forma belehrt und befragt,
um ihre Stellung als Zeugen zu begründen und so die Vorschriften über den
Ausschluß der Öffentlichkeit zu umgehen; denn nach der Stellungnahme des
Sitzungsvertreters des Generalbundesanwalts, der erklärt hatte, er sehe keine
Möglichkeit zum Ausschluß der Öffentlichkeit, sei dem Gericht klar gewesen,
daß auch ein nur teilweiser Öffentlichkeitsausschluß auf keine Vorschrift des
GVG gestützt werden konnte. Mit diesen Einwendungen kann die Revision je-
doch nicht gehört werden.
b) Die Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge in Betracht kommt und ob er
deswegen den Sitzungssaal bis zu seiner Vernehmung zu verlassen hat oder
gegebenenfalls sofort vernommen werden kann, betrifft eine Entscheidung, die
der Vorsitzende im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleitung zu tref-
fen hat. Daß es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Verhandlungsleitung
des Vorsitzenden handelt, folgt auch aus § 243 Abs. 1 und 2 StPO. Nach § 238
Abs. 1 StPO steht dem Vorsitzenden bei der Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge
zu behandeln ist, ein Beurteilungsspielraum zu, der überschritten wird, wenn
der Ausschluß eines Zuhörers auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. BGH
NStZ 2001, 163). Daß der Ausschluß eines Zuhörers allein aus sachwidrigen
Erwägungen erfolgt und deshalb unzulässig ist, muß gemäß § 238 Abs. 2 StPO
von einem Beteiligten in der Verhandlung beanstandet und auf diese Weise
eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden. Daß der Beschwerde-
führer eine solche, für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderliche Bean-
standung erhoben hat, trägt die Revision nicht vor.
- 6 -
Im übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägun-
gen des Vorsitzenden vor. Die von der Zeugin L. als Grund für ihre Angst
bezeichneten Zuhörer sollten vom Gericht als Zeugen dazu vernommen wer-
den, ob sie auf irgendeine Weise auf die Zeugin Einfluß genommen haben.
Eine solche mögliche Einflußnahme lag nicht fern, da es sich bei den Zuhörern
um nahe Verwandte des Angeklagten handelt und auch sonst Einflußnahmen,
z.B. in Form von Bedrohungen anderer Zeugen, vom Bayerischen Obersten
Landesgericht festgestellt worden sind. Tatsächlich sind auch zwei der drei
vorübergehend aus dem Verhandlungssaal gewiesenen Personen als Zeugen
vernommen worden, wie bereits oben dargelegt worden ist.
2. Die Sachrüge führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, da das
Bayerische Oberste Landesgericht eine eigene, für die täterschaftliche Bege-
hung des § 220 a Abs. 1 StGB erforderliche Völkermordabsicht des Angeklag-
ten nicht festgestellt hat. Im übrigen ist auch die Sachrüge unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist insbesondere zutreffend
davon ausgegangen, daß die serbische Führung zur Durchsetzung ihrer
Kriegsziele, nämlich der Eroberung und Sicherung der von den Serben bean-
spruchten Gebiete von Bosnien-Herzegowina, ab April 1992 damit begonnen
hatte, diese Gebiete mit kriegerischen Mitteln zu erobern und anschließend
ethnisch zu säubern. Durch Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigungen und In-
haftierungen wurde insbesondere die muslimische Bevölkerung terrorisiert, um
diese auszurotten oder zu vertreiben, wobei in den einzelnen Regionen von
den Militärs und örtlichen Polizeikräften nach einem immer wiederkehrenden
Muster verfahren wurde. So auch ab dem 11. Juni 1992 im Bezirk K.
- 7 -
und insbesondere auch in der Ortsgemeinschaft V. , in der der Ange-
klagte mit der serbischen Machtübernahme Leiter der örtlichen Polizeistation
wurde. In K. wurden Gefangenenlager eingerichtet, in denen die In-
haftierten unter unmenschlichen Bedingungen hausen mußten, gequält und
geschlagen wurden. Außerhalb der Lager wurden wahllos muslimische Männer
erschossen, muslimische Dörfer und Siedlungen zerstört, u.a. wurden drei zur
Ortsgemeinschaft V. gehörende Dörfer niedergebrannt, um ein weiteres
Verbleiben und eine spätere Wiederkehr unmöglich zu machen; Moscheen
wurden angezündet oder gesprengt und immer wieder die Wohnhäuser der
muslimischen Bevölkerung durchsucht, Frauen vergewaltigt, die Bewohner ge-
schlagen und ihres Eigentums beraubt. Aus den getroffenen Feststellungen,
vor allem aus der Systematik, mit der den muslimischen Bewohnern in den ser-
bisch beanspruchten Gebieten die Existenzgrundlage zerstört wurde, hat das
Bayerische Oberste Landesgericht fehlerfrei seine Überzeugung abgeleitet,
daß die politische und militärische Führung der Serben - gemeint sind ersicht-
lich, neben Karadzic und Mladic, die jeweiligen regionalen Repräsentanten und
Führungspersonen der Serbischen Demokratischen Partei (SDS) und der
großserbischen Bewegung - die Absicht hatte, in den jeweiligen Gebieten die
Volksgruppe der Muslime als solche planmäßig ganz oder teilweise zu zerstö-
ren (vgl. UA S. 72 f., 109). Damit ist ein von den serbischen Führern mit Hilfe
der bosnisch-serbischen Armee und anderer bewaffneter Kräfte begangener
Völkermord gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB sowohl hinsichtlich der
objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen ausreichend belegt.
b) Demgegenüber hält die Annahme des Bayerischen Obersten Landes-
gerichts rechtlicher Prüfung nicht stand, auch der Angeklagte habe selbst, und
zwar als Täter, einen Völkermord begangen, weil er am 25. Juni 1992 den Be-
- 8 -
fehl zur Erschießung von sechs muslimischen Bewohnern in V. gegeben
und bei der Tötung selbst mitgewirkt hatte; als tatbestandliche Handlungen hat
das Bayerische Oberste Landesgericht ferner den Umstand angesehen, daß
der Angeklagte als örtlicher Polizeichef maßgeblich an der Vertreibung musli-
mischer Frauen aus V. und D. am 25. Juni 1992 und am 14. August
1992 mitgewirkt hatte.
Bedenken in bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des
§ 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen insofern, als die bloße Vertreibung der
Muslime aus ihren Häusern und ihrem Heimatort für sich genommen noch kei-
ne unter § 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB fallende Völkermordhandlung darstellt. Die
Voraussetzung dieser Tatbestandsalternative - Auferlegung von Lebensbedin-
gungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder
teilweise herbeizuführen - werden vielmehr erst durch die Gesamtheit der ge-
gen die muslimische Bevölkerung gerichteten Terror- und Vernichtungsmaß-
nahmen erreicht (vgl. BGHSt 45, 64, 81 f.). Derartige Gesamtumstände sind in
dem Urteil jedoch, auch für den Bezirk K. und die Ortsgemeinschaft
V. , in ausreichendem Maße fest- und dargestellt, so daß die mißver-
ständliche Wendung in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe durch
seine Mitwirkung an den Vertreibungen der Muslime diese unter Lebensbedin-
gungen gestellt, die geeignet waren, deren körperliche Zerstörung ganz oder
teilweise herbeizuführen (UA S. 164), nicht die Besorgnis begründet, das Baye-
rische Oberste Landesgericht könnte von einem unzutreffenden objektiven Be-
griff des Völkermordes i.S.d. § 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen sein.
Es hat aber die rechtlichen Voraussetzungen der Völkermordabsicht als
subjektiv gefaßtes Merkmal des Schuldtatbestandes für die Person des Ange-
- 9 -
klagten nicht eindeutig festgestellt. Wie der erkennende Senat bereits ent-
schieden hat, erhalten die unter § 220 a Abs. 1 StGB fallenden objektiven Tat-
handlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die
von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine von dieser Vorschrift
geschützte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (BGHSt 45, 64,
86), wobei das erstrebte Ziel, die völlige oder wenigstens teilweise Zerstörung
der Gruppe, nicht erreicht zu werden braucht. Dieses Ziel muß aber durch die
entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende In-
nentendenz vorweg erfaßt werden (vgl. das Senatsurteil vom 21. Februar 2001
- 3 StR 372/00). Diese den Tatbestand des Völkermordes erst begründende
Absicht setzt voraus, daß es dem Täter im Sinne eines zielgerichteten Wollens
auf die Zerstörung der von § 220 a StGB geschützten Gruppe ankommt. Eine
solche Absicht hat das Oberlandesgericht für den Angeklagten nicht festge-
stellt bzw. nicht dargelegt. Es hat lediglich einen für § 220 a StGB nicht ausrei-
chenden direkten Vorsatz festgestellt, indem es dargelegt hat, der Angeklagte
habe gewußt, daß die unter dem Kommando der beteiligten überörtlichen Mili-
tärverbände ausgeführte Aktion am 25. Juni 1992 sowohl der physischen Ver-
nichtung eines Teils der bosnisch-muslimischen Bevölkerungsgruppe als auch
der endgültigen Vertreibung der verbleibenden Muslime im Rahmen einer eth-
nischen Säuberung diente, und daß die unter seiner Befehlsgewalt daran mit-
wirkenden Angehörigen von Polizei und Territorialverteidigung maßgeblich
hierzu beitrugen, und daß der Angeklagte beides, die ethnische Säuberung
und die maßgebliche Mitwirkung seiner Leute daran, auch gewollt habe (UA
S. 41). Zwar hat es auch festgestellt, daß es dem Angeklagten bei der von ihm
geleiteten Erschießung klar war, daß diese Tötungshandlungen Teil der ethni-
schen Säuberung V. s waren und die Männer nur deshalb sterben mußten,
weil sie Muslime waren (UA S. 41 f.) und er wußte, daß es sich um "ethnische
- 10 -
Säuberungen" handelte mit dem Ziel, die dort lebende muslimische Bevölke-
rung zu zerstören (UA S. 47). Aber auch mit diesen Erwägungen ist lediglich
ein direkter Vorsatz dargetan, bei dem es dem Täter nicht auf einen bestimm-
ten Erfolg ankommen muß. Zwar ist das Bayerische Oberste Landesgericht
ersichtlich davon ausgegangen, daß es den subjektiven Voraussetzungen des
§ 220 a Abs. 1 StGB damit genügt habe. Hierfür sprechen die Wendungen in
der rechtlichen Würdigung, mit denen es die seiner Auffassung nach maßgeb-
lichen Beweggründe des Angeklagten gekennzeichnet hat, nämlich eine durch
ihr Volkstum und ihre Religion geprägte Personengruppe zu zerstören und ein-
zelne ihrer Mitglieder zu töten, nur weil sie seiner politischen Vorstellung eines
exklusiven serbischen Nationalstaates im Wege standen (UA S. 166). Indessen
sind die übrigen Urteilsfeststellungen mit diesen Formulierungen und deren
möglicher Deutung als Beleg für eine Völkermordabsicht des Angeklagten nicht
ohne weiteres in Einklang zu bringen.
c) Die zu den Ereignissen vom 25. Juni 1992 und zum 14. August 1992
getroffenen Feststellungen und die übrigen Urteilsausführungen, einschließlich
der Wertungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur subjektiven
Seite der dem Angeklagten angelasteten Straftaten, tragen jedoch die rechtli-
che Wertung, daß der Angeklagte durch sein Mitwirken an den genannten Er-
eignissen Beihilfe zu dem von den serbischen Führern veranlaßten und mit
Hilfe der Militärs und den örtlichen Polizeikräften ausgeführten Völkermord ge-
leistet hat. Die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen hat
das Bayerische Oberste Landesgericht zweifelsfrei festgestellt (vgl. UA S. 41 f.,
162, 165 f.), da es für die Beihilfe zum Völkermord genügt, daß der oder die
Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe
dies weiß (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00). Der Senat
- 11 -
hat den Schuldspruch deshalb selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265
StPO steht dem nicht entgegen, da bereits der Haftbefehl vom 19. August 1998
von Beihilfe zum Völkermord in Tateinheit u.a. mit dem abgeurteilten Mord aus
niedrigen Beweggründen in sechs Fällen ausgegangen war; ferner hat der Se-
nat den Angeklagten und seinen Verteidiger mit Schreiben vom 9. Februar
2001 auf die mögliche Schuldspruchänderung unter gleichzeitiger Aufrechter-
haltung des Strafausspruchs hingewiesen.
3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit der Beteiligung am Völker-
mord begangenen Mordes in sechs Fällen, begegnet weder für sich genom-
men, noch im Zusammenhang mit dem zum Völkermord geänderten Schuld-
spruch rechtlichen Bedenken. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat es
aufgrund fehlerfreier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen, daß der An-
geklagte den Befehl zur Erschießung der sechs muslimischen Männer am
25. Juni 1992 erteilt und sich eigenhändig an der Tötung beteiligt hat. Zum
Vorsatz des Angeklagten hat es in diesem Zusammenhang festgestellt, ihm sei
klar gewesen, daß diese vorsätzliche Tötung Teil der ethnischen Säuberung
V. s war und die Männer nur deshalb sterben mußten, weil sie Muslime
waren (UA S. 41 f.). Diese Feststellungen belegen zwar, auch im Zusammen-
hang mit den weiteren Ausführungen, der Angeklagte habe gewollt, daß der
Tod der sechs muslimischen Männer auch der Einschüchterung und Demorali-
sierung der übrigen nicht serbischen Bevölkerung diente und diese zur Ausrei-
se veranlaßte, kein Handeln in Völkermordabsicht, sie tragen jedoch die
tatrichterliche Wertung als niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 StGB. Denn die-
se Einstellung des Angeklagten zu dem von ihm befohlenen Tod der sechs
Muslime steht nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und erscheint
deshalb als besonders verachtenswert. Die Würdigung, der Angeklagte habe
- 12 -
den Mord als Täter begangen, steht auch nicht im Widerspruch zu der Annah-
me, der Angeklagte habe durch diese Tötungshandlung lediglich Beihilfe zum
Völkermord begangen. Die Verurteilung wegen täterschaftlich begangenen
Völkermordes scheitert allein an der nicht festgestellten, die Täterschaft erst
begründenden eigenen Völkermordabsicht und nicht etwa an einer fehlenden
Tatherrschaft des Angeklagten, die für das Tötungsgeschehen als solches
zweifelsfrei belegt ist.
4. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aburteilung dieser
als eine Tat zu wertenden Morde an sechs Muslimen ergibt sich zwar nicht
mehr ohne weiteres aus der sog. Annexkompetenz des § 6 Nr. 1 StGB für vor-
sätzliche Tötungen, die zugleich eine gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbe-
standliche Völkermordhandlung darstellen. Sie folgt jedoch zumindest aus § 6
Nr. 9 StGB. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR
372/00 - ausgesprochen hat, sind deutsche Gerichte für die Verfolgung auch
solcher Straftaten zuständig, die zwar nicht die Voraussetzungen eines Völ-
kermordes erfüllen, aber als schwere Verstöße i.S.d. Art. 146, 147 der IV.
Genfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten vom
12. August 1949 zu werten sind. Daß die vorsätzliche Tötung der sechs Musli-
me am 25. Juni 1992 einen solchen schweren Verstoß gegen die IV. Genfer
Konvention darstellt, bedarf keiner näheren Begründung.
5. Die Abänderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des
Strafausspruchs. § 211 StGB sieht ebenso wie § 220 a Abs. 1 StGB lebenslan-
ge Freiheitsstrafe als absolute Strafe vor, eine Strafrahmenverschiebung ge-
mäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kommt in bezug auf § 211 StGB nicht in
Betracht. Danach war auch nach Abänderung des Schuldspruchs durch den
- 13 -
Senat auf eine lebenslange Freiheitsstrafe, und zwar nicht nur wegen Mordes
in Tateinheit mit Beihilfe zum Völkermord zu erkennen, sondern auch als Ge-
samtstrafe, die sich aus der lebenslangen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe und
der Einzelstrafe von einem Jahr wegen unerlaubter Ausübung der tatsächli-
chen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe nach dem Ge-
setz zwingend (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) ergibt. Da schon das Bayerische
Oberste Landesgericht von der Feststellung der besonderen Schuldschwere
(§ 57 b StGB) abgesehen hat, hat der Senat lediglich zur Klarstellung den
Strafausspruch neu gefaßt.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
__________________
StGB § 220 a
Zur täterschaftsbegründenden Völkermordabsicht des § 220 a StGB.
- 14 -
BGH, Beschl. vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00 - BayObLG