Urteil des BGH vom 17.01.2007
BGH (menge, einfuhr, stpo, strafverfolgung, zustimmung, nachteil, grund, aufhebung, strafe, kokain)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 567/06
vom
17. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007 ge-
mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf
des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung
ausgenommen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 5. September 2006 im Schuld-
spruch dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-
klagte die Verletzung materiellen Rechts.
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Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der
aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG verhängte Strafe von vier Jahren und drei Monaten für die Einfuhr von
989,7 g Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
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Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl