Urteil des BGH vom 19.07.2000
BGH (stpo, zeugnisverweigerungsrecht, zeuge, vergewaltigung, verletzung, protokoll, kenntnis, verweigerung, hauptverhandlung, zeugnisverweigerung)
5 StR 274/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 23. November 1999 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei
Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Opfer der vier dem Angeklagten vorgeworfenen Taten war dessen
Ehefrau, die Nebenklägerin. Das Landgericht hat auch den – zur Zeit der
Taten 15jährigen und während der Hauptverhandlung 17jährigen – Sohn der
Nebenklägerin aus deren erster Ehe, den Zeugen B vernommen. Dieser
ist mit dem Angeklagten in gerader Linie verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB),
daher nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses be-
rechtigt und war nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über dieses Zeugnisverwei-
gerungsrecht zu belehren. Eine solche Belehrung ist unterblieben, wie das
Protokoll beweist (§ 274 Satz 1 StPO). Die Beweiskraft des Protokolls entfällt
hier (anders als in dem durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
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2. Mai 2000 – 1 StR 62/00 – entschiedenen Fall) nicht etwa wegen eines of-
fensichtlichen Mangels, zumal da das Protokoll ausweist, daß der Zeuge sich
als „mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert“ bezeichnet
hat, was – für sich genommen – mit der Nichtbelehrung des Zeugen korres-
pondiert.
II.
Das Unterbleiben der genannten Belehrung ist ein Rechtsfehler, der
regelmäßig zur Begründung der Revision geeignet ist.
Daß der Zeuge – wie vorstehend beschrieben – sich selbst als „mit
dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert“ bezeichnet hat,
mag den Irrtum des Landgerichts erläutern, ist aber ohne rechtliche Bedeu-
tung, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehöri-
genverhältnis nicht ankommt (BGH StV 1988, 89, 90).
III.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil in allen vier Fällen auf dem
genannten Rechtsfehler beruht.
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den Taten des Ange-
klagten in den Fällen 1, 3 und 4 ausdrücklich auch auf die Angaben des Zeu-
gen B gestützt (UA S. 10, 15, 16). Wegen des in der familiären Situation
gelegenen Zusammenhangs aller vier Fälle und des unmittelbaren zeitlichen
Übergangs zwischen den Fällen 1 und 2 vermag der Senat nicht auszu-
schließen, daß auch die Verurteilung im Fall 2 auf der fehlerbehafteten Ver-
nehmung des Zeugen B beruht.
2. Allerdings kann ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben der
gebotenen Belehrung des zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten
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Zeugen dann ausgeschlossen werden, wenn davon auszugehen ist, daß der
Zeuge auch nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht ausge-
sagt hätte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 52 Rdn. 34). Sol-
ches kann sich, wenn nicht gar schon aus früheren Belehrungen des Zeugen
(RG JW 1934, 2914), insbesondere aus dem bisherigen Prozeßverhalten des
zur Zeugnisverweigerung Berechtigten (BGH, Beschluß vom 25. Okto-
ber 1993 – 5 StR 569/93 – ) oder aus dem ersichtlichen Interesse des Zeu-
gen am Gang des Verfahrens (BGH NJW 1986, 2121, 2122) ergeben. Bei
alledem kann – außer auf das angefochtene Urteil – auch auf den Aktenin-
halt zurückgegriffen werden (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 – Verletzung 3
und 5; BGH NJW 1986, 2121, 2122). Indes findet dieser Rückgriff auf den
Akteninhalt seine Grenze mit der Urteilsverkündung in der Weise, daß
grundsätzlich nur auf die Urteilsgründe und den bis zum Urteil entstandenen
Akteninhalt zurückgegriffen werden kann. Deshalb müssen „nachträgliche“,
insbesondere auf eine Verfahrensrüge hin erfolgte Erklärungen außer Be-
tracht bleiben (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 – Verletzung 3). Danach kann
hier die erst während des Revisionsverfahrens abgegebene Erklärung des
Vertreters der Nebenklägerin über die Intentionen des Zeugen B und
dessen Kenntnis von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht kei-
ne Beachtung finden. Der mithin allein als verwertbar verbleibende Umstand,
daß der Vertreter der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung die Verneh-
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mung des Zeugen beantragt hat, vermag nicht die Überzeugung des Senats
zu begründen, daß der Zeuge auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über
sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte.
Harms Häger Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien ist infolge Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Harms
Raum Brause