Urteil des BGH vom 17.06.2014
BGH: psychische störung, schuldfähigkeit, psychose, schizophrenie, zustand, diagnose, unterbringung, chronifizierung, entziehen, krankengeschichte
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 1 7 1 / 1 4
vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Paderborn vom 7. Januar 2014 mit den Feststellun-
gen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den
rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung
und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte wegen nicht ausschließba-
rer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Taten freigesprochen und seine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Hier-
gegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den
Anlasstaten bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-
schen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I.
1. Nach den Feststellungen kam es in einem Zeitraum von vier Jahren
bis zum Tattag, dem 6. Januar 2013, zwischen dem u.a. wegen vorsätzlicher
Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung, begangen im Zustand
verminderter Schuldfähigkeit, vorbestraften Angeklagten und der Geschädigten,
seiner Wohnungsnachbarin in einem Zweifamilienhaus in P. , regelmä-
ßig zu Spannungen. Am Tattag schlug er der Geschädigten im Treppenhaus
zunächst zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, brachte sie danach durch
einen Stoß mit seinen Händen so zu Fall, dass sie die Treppe zunächst bis zur
Hälfte und dann
– infolge erneuten Schubsens und Schlagens – die restlichen
Stufen der Treppe hinunterfiel, wo sie vor ihrer Wohnungstür liegen blieb. Dort
versetzte ihr der Angeklagte noch einen Fußtritt gegen die Rippen. Die Ge-
schädigte erlitt durch den Vorfall eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes an
ihrem rechten Knie sowie multiple Prellungen. Beim Einschreiten der daraufhin
herbeigerufenen Polizeibeamten schlug der Angeklagte mehrfach um sich und
versuchte, sich aus den Haltegriffen der Beamten zu befreien. Zum Tatzeitpunkt
betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,2
‰.
2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähig-
keit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen.
Dieser hat nach Auswertung der Akten und Anwesenheit in der Hauptverhand-
lung, jedoch
– mangels Einwilligung – ohne Exploration des Angeklagten, aus-
weislich der Urteilsgründe im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
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Der
„ursprünglich intelligent“(e) Angeklagte habe um das Jahr 2000
einen
„Leistungsknick“ erlebt. 2002 sei bei ihm zunächst ein „sensitiver Bezie-
hungswahn“ diagnostiziert worden, später sei man „ziemlich sicher“ von einer
Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ausgegangen. Die häufigen
Umzüge seien aus medizinischer Sicht als paranoide Symptomatik gedeutet
worden; der Angeklagte habe dadurch versucht, sich den wahnhaft empfunde-
nen negativen Einflüssen seiner Nachbarn zu entziehen. Er leide gegenwärtig
unter einer zunehmenden Unfähigkeit zur Fortsetzung seiner Ausbildung; die
auftretende
n Verwahrlosungstendenzen sowie psychosozialen Defizite „sprä-
chen für eine Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie“ mit „mögli-
cherweise“ bereits eingetretener Chronifizierung und einer Neigung zu akuten
Exazerbationen. Es
„spreche viel dafür“, dass das Verhalten des Angeklagten
gegenüber der Geschädigten aus einer krankheitsbedingten paranoiden Symp-
tomatik resultiere; jedenfalls sei es
„am ehesten“ mit dem Vorliegen einer sol-
chen Symptomatik erklärbar. Für ein anderes Eingangsmerkmal des § 20 StGB
hätten sich keine Hinweise ergeben; eine isolierte Alkoholproblematik liege
beim Angeklagten nicht vor. Seine Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit sei „mit
allerhöchster Sicherheit“ eingeschränkt gewesen. Deren vollständige Aufhe-
bung sei nicht sicher festzustellen, zumal beim Angeklagten statt eines Wahns
auch psychotisch bedingter Ärger „ernsthaft in Betracht komme“. „Allgemein“
gelte, dass an Schuldunfähigkeit in einem akuten psychotischen Schub „kaum
je“ ein Zweifel bestehe.
II.
Mit diesen Ausführungen werden die Voraussetzungen einer Unterbrin-
gung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt.
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1. Wenn sich der Tatrichter
– wie hier – darauf beschränkt, sich der Beur-
teilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen,
muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so
wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung
seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
2. Oktober 2007
– 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39 mwN). Dies gilt auch in
Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; denn die Dia-
gnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Fest-
stellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden
gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.; vgl. nur
BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012
– 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom
23. August 2012
– 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; Beschluss vom 29. April 2014
– 3 StR 171/14). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs
der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich
die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungs-
möglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschluss vom
2. Oktober 2007 aaO; Beschluss vom 29. Mai 2012
– 2 StR 139/12, NStZ-RR
2012, 306, 307). Diese Darlegungsanforderungen hat der Tatrichter auch dann
zu beachten, wenn der Angeklagte
– wie im vorliegenden Fall – eine Explorati-
on abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1997
– 2 StR 668/96, BGHR
StGB § 63 Zustand 21).
2. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Dabei kann dahinstehen, ob die im Allgemeinen verbleibende, zusam-
menfassende Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständi-
gen schon nicht hinreichend deutlich macht, ob die Einschränkung der Schuld-
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fähigkeit auf dem für die Anordnung der Maßregel erforderlichen, länger andau-
ernden und nicht nur vorübergehenden Defekt beruht hat (vgl. dazu BGH, Be-
schluss vom 17. November 1987
– 5 StR 575/87, BGHR StGB § 63 Zustand 6
mwN), weil der Sachverständige eine Chronifizierung der in Betracht gezoge-
nen Erkrankung lediglich für möglich gehalten hat. Jedenfalls fehlt eine nähere
Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Hand-
lungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation. Die Urteils-
gründe teilen auch insoweit lediglich das Ergebnis der medizinischen Diagnose
des psychiatrischen Sachverständigen mit, wonach das Verhalten des Ange-
klagten gegenüber der Geschädigten und den Polizeibeamten die Annahme
einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit paranoider Symp-
tomatik nahelege. Als Anknüpfungspunkte für diese Diagnose werden Umstän-
de herangezogen, die zum einen in der früheren Krankengeschichte des Ange-
klagten liegen, so etwa sein vor über zehn Jahren eingetretener „Leistungs-
knick“, zum anderen Umstände von nur begrenzter und nicht näher erläuterter
Aussagekraft, wie etwa häufige Umzüge, durch die der Angeklagte versucht
habe, sich wahnhaft empfundenen negativen Einflüssen seiner Nachbarn zu
entziehen. Demgegenüber wird das Vorliegen eines akuten psychotischen
Schubs
– im Rahmen der Erörterung einer möglicherweise vollständig aufgeho-
benen Schuldfähigkeit
– lediglich abstrakt als Möglichkeit in Betracht gezogen
und mit der Erwägung, es komme auch psychotisch bedingter Ärger ernsthaft in
Betracht, wieder relativiert. Eine situationsbezogene Erörterung der Hand-
lungsmöglichkeiten des Angeklagten unter dem Einfluss der psychischen Er-
krankung zum Zeitpunkt der Taten fehlt. So wird auch nicht erkennbar erwogen,
dass der Angeklagte vor den Widerstandshandlungen gegenüber den Polizei-
beamten freiwillig in den Streifenwagen stieg, sich mithin situationsangepasst
verhielt.
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3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf
hin, dass die vom Landgericht zur ersten Anlasstat getroffenen Feststellungen
auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in seiner
Auslegung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013
– 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31)
grundsätzlich geeignet sind, die Anordnung der Maßregel zu tragen. Der neue
Tatrichter wird jedoch bei der Gefährlichkeitsprognose das bislang nicht näher
erläuterte spannungsgeladene Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der in
seiner unmittelbaren Nachbarschaft wohnenden Geschädigten in einem Zeit-
raum von vier Jahren vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat eingehender
in den Blick nehmen müssen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
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