Urteil des BGH vom 13.01.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 432/05
vom
13. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 24. März 2005 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in neun
tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Spreng-
stoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf Ver-
fahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt
erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur die Rüge
des Verstoßes gegen § 261 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte schon
seit dem Jahr 2001 nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Zahlungsverpflich-
tungen insgesamt nachzukommen; für seine Immobilie Straße
in Erfurt wurde am 7. März 2003 die Zwangsverwaltung und Zwangsversteige-
rung angeordnet. Der Angeklagte unterhielt für diese Immobilie eine Gebäude-
versicherung, außerdem eine Sachversicherung und eine Betriebsunterbre-
chungsversicherung für die von ihm in dem Hause vermieteten Fremdenzimmer
sowie außerdem eine Lebensversicherung auf seine langjährige Lebensgefähr-
tin, Frau B. , die allerdings am 4./5. April 2003 aus der gemeinsamen
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Wohnung in jenem Gebäude ausziehen wollte. Der Angeklagte beschloss, das
Haus Straße durch eine Gasexplosion zu zerstören, um ge-
genüber der Gebäude-, der Sach- und der Lebensversicherung den jeweiligen
Versicherungsfall auszulösen. Am 31. März 2003 zwischen 14.00 Uhr und
19.48 Uhr begab sich der Angeklagte in den Heizungskeller des Hauses, ent-
fernte die Blindverschraubung an der Gasleitung, öffnete den Absperrhahn, so
dass Gas ungehindert in den Raum ausströmen konnte und schloss den zum
Gasbrenner der Heizung führenden Absperrhahn. Er hatte bereits zuvor die
beiden Luftschächte des Heizungskellers abgedichtet, indem er die beiden
Kunststoffgitter von innen mit Müllbeuteln belegt hatte. Nach etwa vier Minuten
entstand in dem Heizungskeller ein explosionsfähiges Gasgemisch, das durch
elektrische Schaltvorgänge jederzeit hätte ausgelöst werden und das Haus zu-
mindest teilweise zum Einsturz bringen können, wodurch die seinerzeit im Haus
anwesenden neun Personen hätten zu Tode kommen können.
Der Angeklagte hat sich zur Tat nicht eingelassen. Das Landgericht ist
davon überzeugt, dass der Angeklagte die Manipulationen an der Gasheizung
vorgenommen hat, weil er ein Motiv und Gelegenheit hierzu hatte. Der Ange-
klagte habe auch schon am 3. Dezember 2001 einmal versucht gehabt, das
Haus durch eine Gasexplosion zu zerstören, damals habe ihn der zugezogene
Heizungsmonteur darauf hingewiesen, dass durch die - jetzt verschlossenen -
Lüftungsschächte offenbar genügend Frischluft nachgeströmt sei und das Gas
deshalb durch den Kamin habe entweichen können. Andere Personen hat das
Landgericht als Täter ausgeschlossen. Der Heizungskeller war vor und nach
der Manipulation abgeschlossen. Schloss und die vorhandenen drei Schlüssel
sind kriminaltechnisch untersucht worden. Nach dem laut Urteil (UA S. 33) in
der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamts Thürin-
gen vom 3. April 2003 handele es sich um zwei Originalschlüssel und einen
nachgemachten Schlüssel. An Schloss und Schlüsseln fanden sich keine Spu-
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ren, die auf eine Betätigung mit einem fremden Werkzeug hindeuteten. An den
Originalschlüsseln waren keine Spuren eines mechanischen Kopierens zu fin-
den. Zwei dieser Schlüssel befanden sich in der Wohnung des Angeklagten, ein
weiterer in der Wohnung eines Mieters, der Hausmeisteraufgaben wahrnahm.
Dass die Lebensgefährtin des Angeklagten oder der besagte Mieter die Mani-
pulationen vorgenommen hätten, hat das Landgericht ausgeschlossen. Auch
wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine dritte Person im Besitz
eines weiteren (Original-)Schlüssels sei, gäbe es keine Hinweise, um wen es
sich handele und warum sie an der Gasleitung manipuliert haben sollte.
2. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Gutachten des Landes-
kriminalamts Thüringen vom 3. April 2003 weder gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1
StPO verlesen noch dessen Verfasser, Dipl.-Ing. K. , oder ein sonstiger An-
gehöriger der Behörde gehört wurde. Entgegen der Auffassung des General-
bundesanwalts konnte die Einführung und Verwertung des Gutachtens als sol-
ches auch nicht durch Vorhalt an die ermittelnden Polizeibeamten T. ,
W. und E. in die Hauptverhandlung erfolgen (vgl. BGHR StPO § 261 In-
begriff der Verhandlung 10; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 256
Fußnote 222). Die ermittelnden Polizeibeamten konnten offenbar aus eigener
Sachkunde keine Angaben dazu machen, ob sich an dem Schloss zum Hei-
zungskeller Spuren fremder Werkzeuge oder an den Schlüsseln Kopierspuren
befanden. Der Zeuge E. hat Schloss und Schlüssel kriminaltechnisch un-
tersuchen lassen (UA S. 33); dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn er
selbst oder ein anderer ermittelnder Beamter dies aus eigener Sachkunde hätte
beurteilen können.
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3. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler. Die Beweis-
würdigung des Landgerichts trägt dessen Überzeugung, der Angeklagte sei der
Täter gewesen, auch ohne den Umstand, dass nicht mit fremden Werkzeugen
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an dem Schloss manipuliert worden ist und die Originalschlüssel keine Spuren
eines mechanischen Abtastvorganges aufweisen.
Aufgrund der Aussagen der Zeugen B. und D. stand fest,
dass die Tür zum Heizungskeller verschlossen war, als der Gasaustritt festge-
stellt wurde. Das Landgericht geht davon aus, dass der Täter den Heizungskel-
ler mit einem originalen oder nachgefertigten Schlüssel verschlossen hat. Die
Zeugen B. und M. , die außer dem Angeklagten über Schlüssel ver-
fügten, hat das Landgericht mit näherer Begründung als Täter ausgeschlossen.
Das Landgericht hat es aber für möglich gehalten, dass eine unbekannte Per-
son im Besitz eines dritten Originalschlüssels für den Heizungskeller war, weil
Sicherheitsschlösser üblicherweise mit drei Originalschlüsseln ausgeliefert wer-
den; auch hinterlasse ein optischer Abtastvorgang keine Spuren auf dem Origi-
nalschlüssel. Da es keine Hinweise darauf gebe, wer diesen Schlüssel in Besitz
haben solle und aus welchem Grund die Person die Gasleitung manipuliert ha-
ben sollte, spreche dies nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. Feststel-
lungen, dass der Angeklagte Feinde gehabt habe, die ihm hätten schaden wol-
len, hätten sich in der Hauptverhandlung nicht treffen lassen. Diese Erwägun-
gen des Landgerichts gelten aber auch für die Möglichkeit, dass ein Dritter mit
Hilfe eines entsprechenden Werkzeugs das Schloss geöffnet und wieder ver-
schlossen haben könnte. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus,
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dass das Landgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bekommen
hätte, wenn es das Vorhandensein von Werkzeugspuren am Schloss und an
den vorhandenen Originalschlüsseln nicht verfahrensfehlerhaft ausgeschlossen
hätte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl