Urteil des BGH vom 13.06.2002
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 308/03
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 19. September 2003 - 11 U 28/03 - wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.
Insbesondere die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene
Frage, ob die aus § 17 Abs. 1 BeurkG folgenden Belehrungspflichten den No-
tar auch dann träfen, wenn er lediglich eine Anmeldung zum Handelsregister
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entworfen habe, deren Unterzeichnung er beglaubigen solle, ist jedenfalls nicht
entscheidungserheblich.
a) Im Hinblick auf den hier maßgebenden § 25 Abs. 1 und 2 HGB, aber
etwa auch auf § 15 Abs. 2 HGB, knüpfen sich an den Inhalt der Anmeldung
erhebliche materiellrechtliche Wirkungen. Deshalb dürfte derjenige, der einen
Notar mit dem Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister beauftragt, regel-
mäßig ebenso belehrungs- und schutzbedürftig sein wie ein Mandant, der den
Notar um den Entwurf einer Urkunde mit rechtsgeschäftlichem Inhalt ersucht.
b) Dessen ungeachtet hat der Beklagte jedenfalls deshalb seine Beleh-
rungspflichten verletzt, weil sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts an den Beklagten gerade auch wegen
der Sicherung des Namens "PC 69" gewandt hatte. Er führte in diesem Zu-
sammenhang mit den Gesellschaftern der Vorgänger-KG verschiedene Ge-
spräche, in deren Ergebnis die Klägerin die Bezeichnung "PC 69" in ihrer Fir-
ma verwenden durfte. Der dem Beklagten erteilte Auftrag war damit nicht auf
die bloße registerrechtliche Abwicklung der Geschäfts- und Firmenübernahme
beschränkt. Vielmehr hatte es der Beklagte übernommen, die Klägerin im Zu-
sammenhang mit der Firmenübernahme zu beraten und sogar materiellrechtli-
che Erklärungen zur Weiterführung der Firma einzuholen. Zu der vom Beklag-
ten geschuldeten umfassenden Beratung über die Sicherung des Namens
"PC 69" hätte auch die Belehrung über die aus § 25 Abs. 1 HGB folgenden haf-
tungsrechtlichen Risiken einer Firmenübernahme gehört, da sich diese Gefahr
geradezu aufdrängte. Ebenso hätte der Beklagte die Möglichkeiten zur Ver-
meidung der Haftung aufzeigen müssen.
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2.
Die weitere von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechts-
frage, ob die Haftungsfreistellung nach § 25 Abs. 2 HGB eine Vereinbarung
zwischen altem und neuem Inhaber voraussetze, oder ob dann, wenn rechts-
geschäftliche und tatsächliche Beziehungen fehlten, eine einseitige Erklärung
des neuen Inhabers genüge, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungs-
erheblich.
Zu einer umfassenden ordnungsgemäßen Beratung, die der Beklagte
der Klägerin schuldete, gehört auch, von mehreren Möglichkeiten, einen be-
stimmten Erfolg zu erreichen, die sicherste aufzuzeigen und zu empfehlen (Zu-
gehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 474;
Ganter aaO, Rn. 2182 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR
196/01 - WM 2003, 88, 89). Gerade weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur
Möglichkeit des Ausschlusses von § 25 Abs. 1 HGB durch einseitige Erklärung
fehlte und die Gesellschafter der früheren Betreiber-KG sich weigerten, einer
Haftungsfreistellung zuzustimmen, war es unsicher, ob der Ausschluß der Haf-
tungsübernahme auf dem Weg des § 25 Abs. 2 HGB zu erreichen gewesen
wäre. Der Beklagte hätte der Klägerin deshalb als sichersten Weg raten müs-
sen, von der Übernahme der Firma abzusehen. Daß er dies versäumt hat, ist
ihm anzulasten.
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3.
Wegen der weiteren vom Beklagten geltend gemachten Zulassungs-
gründe hat der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann