Urteil des BGH vom 11.07.2013
BGH: culpa in contrahendo, handelsvertreter, vertragliche haftung, beratung, anleger, abhängigkeit, logo, vermittlungsvertrag, unternehmer, produkt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 31/12
Verkündet am:
11. Juli 2013
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöst-
mann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2011 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit Vermögensanlageverträgen,
die sie im Zeitraum vom 15. Mai 2001 bis zum 16. November 2006 mit dem
Handelsvertreter F. geschlossen hat, Schadensersatzansprüche gegen
die beklagte D. AG geltend.
Die Beklagte gehört zur A. Versicherungsgruppe. Sie
hat mit dieser sowie deren Muttergesellschaft G. und anderen konzern-
zugehörigen Gesellschaften Handelsvertreterverträge geschlossen, aufgrund
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derer sie für diese Gesellschaften Versicherungsverträge und Kapitalanlagen
aller Art vermittelt.Die Beklagte ist in hierarchisch aufgebaute Unterorganisati-
onen - sogenannte Direktionen - strukturiert. Die einer Direktion zugeordneten
Partner - sogenannte Vermögensberater - sind selbständige Handelsvertreter.
Sie vermitteln für die Beklagte Produkte der genannten Partnergesellschaften.
Zu diesen Handelsvertretern zählte - jedenfalls ab 1998 bis zu seinem
Tod im Jahr 2007 - auch F. , dem für seine Tätigkeit von der Beklag-
ten verschiedene Werbemittel, insbesondere ein Briefpapier mit dem Logo der
Beklagten zur Verfügung gestellt wurden. F. war am 25. August 1993 zu ei-
ner zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Betruges verurteilt wor-
den.Der Beklagten, die entgegen ihrer Einstellungspolitik in diesem Fall kein
polizeiliches Führungszeugnis eingeholt hatte, war dies nicht bekannt.Im Feb-
ruar 2001 wurde F. in einer Broschüre der Beklagten als "Gruppenleiter des
Monats" vorgestellt. Er firmierte in I. unter der Bezeichnung "Deutsche
Vermögensberatung - G. F. ".
Nach dem Vortrag der Klägerin lernte sie F. über eine ehemalige Ar-
beitskollegin kennen, die für F. gearbeitet habe. Da sie sich für eine Versi-
cherung interessiert habe, sei ein Termin mit F. vereinbart worden, der An-
fang 2001 stattgefunden habe. F. , der in seiner Eigenschaft als Leiter der
Geschäftsstelle der Beklagten an sie herangetreten sei, habe erklärt, er habe
aufgrund seiner Einstufung in der Hierarchie der Beklagten die Möglichkeit,
über die Beklagte in größerem Umfang auf für die Beklagte eingerichteten Kon-
ten bei der S. Bank größere Geldbeträge zu äußerst hohen Zinsen anzule-
gen. Er habe ihr angeboten, mit ihr Anlageverträge abzuschließen, bei denen er
hohe Zinsen von bis zu 10 % zusichern könne. Sie, die Klägerin, habe daher
am 15. Mai 2001 und 11. November 2004 in den als Geschäftsstelle der Be-
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klagten gekennzeichneten Büroräumen des F. Anlageverträge unterzeichnet,
deren Laufzeit - teilweise unter Aufstockung des Anlagebetrags - in jährlichen
Folgeverträgen, zuletzt vom 30. Mai 2007 (betreffend den Vertrag vom 15. Mai
2001) beziehungsweise 15. November 2006 (betreffend den Vertrag vom
11. November 2004) verlängert worden sei. Das anzulegende Geld habe sie
F. am 14. Mai 2001, 11. November 2004, 15. Mai 2005 und 16. November
2006 bar übergeben. In den Verträgen wurden die Klägerin als Kunde und F.
als Anleger aufgeführt; sie wiesen im rechten Teil der Kopfzeile das Logo der
Beklagten auf. Inhaltlich versprach F. der Klägerin darin jeweils eine in einem
bestimmten Anlagezeitraum mit jährlich zwischen 8,85 % und 10,15 % zu ver-
zinsende Anlage. Dabei sollte das Anlagekapital bis zum jeweiligen Ablauf-
datum der Anlage auf ein Sonderkonto der S. Bank überwiesen werden. Tat-
sächlich habe F. das Geld nie bei der S. Bank einbezahlt und die Kunden
der Beklagten lediglich über eine solche Anlagemöglichkeit getäuscht. Wohin
F. das durch Betrug erlangte Geld geschafft habe, sei unklar.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 46.553,20
€ nebst
Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abge-
wiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Hauptforderung auf
46.032,88 € reduziert. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewie-
sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-
begehren in dem in zweiter Instanz geltend gemachten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin Ansprüche
gegen die Beklagte weder aus Vertrag oder Delikt noch wegen einer vorvertrag-
lichen Pflichtverletzung zu.
Eine Haftung aus einem neben den Anlageverträgen zwischen der Klä-
gerin und der Beklagten zustande gekommenen Beratungs- oder Vermittlungs-
vertrag scheide aus, da Inhalt eines solchen Vertrages allenfalls die Beratung
zu Vermögensanlagen bei Dritten, wie zum Beispiel Fondsgesellschaften oder
Versicherungen, die die Beklagte üblicherweise vertreibe, gewesen sei. Als
F. empfohlen habe, das Geld nicht Dritten zu geben, sondern ihm persönlich,
habe er für die Klägerin ohne weiteres erkennbar nicht mehr im Rahmen eines
Beratungsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern im eige-
nen Namen gehandelt. Eine vertragliche Haftung der Beklagten für F. als de-
ren Erfüllungsgehilfen scheide aus, da die Pflichtverletzungen des F. in kei-
nem inneren sachlichen Zusammenhang zu den Aufgaben gestanden hätten,
zu deren Wahrnehmung die Beklagte ihn bestellt habe. Er habe auf der Grund-
lage eines völlig von der Beklagten losgelösten Anlagemodells auf eigene Haf-
tung in die eigene Tasche gewirtschaftet.
Auch eine Haftung der Beklagten im Wege der Zurechnung des Verhal-
tens des F. analog §§ 30, 31 BGB komme nicht in Betracht, da dieser nicht
als Repräsentant der Beklagten tätig gewesen sei. Er sei weder inkassobefugt
noch abschlussberechtigt gewesen. Auch habe er innerhalb der Struktur der
Beklagten weder eine wesensmäßige Funktion gehabt noch sei er als Füh-
rungskraft geführt worden. Die Handlungen des F. seien der Beklagten im
Wege der Repräsentantenhaftung auch deshalb nicht zuzurechnen, weil sie
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nicht "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangen worden
seien. Beim Abschluss von Anlageverträgen im eigenen Namen, mit eigener
Haftung und mit freier Hand bei der Geldanlage - also Anlage ohne Vermittlung
von Produkten der Beklagten - handele ein Vermögensberater für jeden Außen-
stehenden erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertrage-
nen Aufgaben.
Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, da
der Beklagten keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Anlageverträ-
gen aus den Jahren 2001 bis 2006 zum Vorwurf gemacht werden könne. Zwar
bestehe für eine Vermögensberatungsgesellschaft wie die Beklagte grundsätz-
lich die Pflicht, gemäß ihrer selbst propagierten Einstellungspolitik jedenfalls
dann, wenn sie einen einschlägig vorbestraften Vermögensberater beschäftige,
potentielle Kunden auf das damit einhergehende "Gefahrenrisiko" hinzuweisen,
da sie diese dessen Einfluss ausgesetzt habe. Eine solche Hinweispflicht habe
jedoch vorliegend nach Ablauf der in Bezug auf die Verurteilung des F. vom
25. August 1993 gemäß § 34 BZRG geltenden siebenjährigen Tilgungsfrist und
damit spätestens seit Ende August 2000 nicht mehr bestanden. Ab diesem
Zeitpunkt habe die Vorstrafe nicht mehr in einem Führungszeugnis erscheinen
dürfen; danach sollte sie mithin keine nachteiligen Folgen mehr für den Verur-
teilten und Weiterungen bezüglich Dritter zeitigen. Die streitgegenständlichen
Verträge seien nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden. Vorkontakte mit
F. habe es unstreitig nicht gegeben.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Um-
fang stand.
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1.
Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht eine Haf-
tung der Beklagten aus einem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu-
stande gekommenen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag unter dem Gesichts-
punkt der Verantwortlichkeit für das Handeln des F. als Erfüllungsgehilfen
nach § 278 BGB verneint hat. Es hat in jedenfalls vertretbarer tatrichterlicher
Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls angenommen, dass F.
- für die Klägerin erkennbar - nicht mehr im Rahmen eines Beratungsvertrags
zwischen der Klägerin und der Beklagten handelte und seine Pflichtverletzun-
gen in keinem inneren Zusammenhang zu den Aufgaben standen, zu deren
Wahrnehmung die Beklagte ihn bestellt hatte.
Zwar dürfte das nach dem - von der Revision in Bezug genommenen -
Klägervortrag (Klageschrift vom 26. November 2009, S. 8 f; Schriftsatz vom
25. November 2011, S. 3 f) von F. der Klägerin zunächst empfohlene Anla-
gemodell aus Sicht der Klägerin noch im Bereich des F. von der Beklagten
übertragenen Aufgabenbereichs gelegen haben. Danach erläuterte F. der
Klägerin, er habe aufgrund seiner Einstufung in der Hierarchie der Beklagten
die Möglichkeit, über die Beklagte Gelder auf einem für die Beklagte eingerich-
teten Konto bei der S. Bank hochverzinslich anzulegen. Er dürfe dieses ex-
klusive Produkt der Beklagten seinen Kunden unterbreiten. Es sei ein besonde-
res Anlagekonzept, welches die Beklagte exklusiv für Kunden ihrer Führungs-
kräfte anbiete. Das Geld werde bei der S. Bank aus internen Gründen der
Beklagten separiert unter seinem Namen angelegt. Es bestehe kein Risiko, weil
für die Anlage sowohl die Beklagte als auch er persönlich hafteten. Auf der
Grundlage dieses Sachvortrags empfahl F. der Klägerin ein Produkt der Be-
klagten und handelte im Rahmen eines - vom Berufungsgericht unterstellten -
Anlageberatungsvertrags als deren Erfüllungsgehilfe.
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Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung eines zwischen ihr und
der Klägerin bestehenden Anlageberatungsvertrags durch F. als Erfüllungs-
gehilfen setzt jedoch voraus, dass nicht nur das von F. der Klägerin empfoh-
lene Anlagemodell, sondern auch die tatsächlich unterzeichneten Anlageverträ-
ge noch im Bereich des F. von der Beklagten übertragenen Aufgabenbe-
reichs lagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die von F. der Klägerin vorge-
legten, einfach strukturierten und übersichtlichen Anlageverträge wichen viel-
mehr - für die Klägerin erkennbar - in wesentlichen Punkten von dem zuvor vor-
gestellten Anlagemodell ab. Aus ihnen ergab sich allein die persönliche Haftung
des F. und nicht - entgegen dessen vorheriger Darstellung - auch eine Haf-
tung der Beklagten für die Anlage. Die Beklagte wurde darin vielmehr, abgese-
hen von ihrem Logo auf den verwandten Papierbögen, nicht erwähnt. Zudem
wurde in den Verträgen nicht die von F. erläuterte Anlage bei der S. Bank
vereinbart, sondern im Gegenteil F. die Anlageform freigestellt. Damit fanden
sich die wesentlichen Bezugspunkte zur Beklagten und ihrem angeblichen, von
F. zuvor empfohlenen Anlagekonzept in dem Vertrag nicht wieder. Im Unter-
schied hierzu ist in dem Sachverhalt, der dem von der Revision herangezoge-
nen Urteil des Senats vom 7. Mai 1998 (III ZR 268/96, BGH NJW-RR 1998,
1342) zugrunde lag, eine Abweichung des Anlagevertrags von dem zuvor emp-
fohlenen Anlagegeschäft nicht erkennbar.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, F. habe - für die Klägerin er-
kennbar - nicht mehr im Rahmen eines Beratungsvertrags zwischen der Kläge-
rin und der Beklagten gehandelt, hält sich nach alledem in den Grenzen tatrich-
terlicher Würdigung.
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2.
Das Berufungsgericht hat des Weiteren zu Recht und mit zutreffender
Begründung eine Zurechnung des (betrügerischen) Fehlverhaltens des F. un-
ter dem Aspekt der Repräsentantenhaftung analog §§ 30, 31 BGB verneint. We-
der ist eine Repräsentantenstellung des F. in Bezug auf die Beklagte gege-
ben noch wurden die den Schaden der Klägerin verursachenden Handlungen
des F. "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangen. Inso-
weit wird auf die denselben Handelsvertreter und vergleichbare Anlageverträge
betreffende Entscheidung des Senats vom 14. März 2013 (III ZR 296/11, WM
2013, 692 Rn. 11 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) Bezug genom-
men.
Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des VII. Zivilsenats
vom 30. Oktober 1967 (VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19) ergibt sich nichts anderes.
Dort wird eine Repräsentantenstellung für einen Handelsvertreter angenom-
men, der ein Büro der von der dortigen Beklagten betriebenen Auskunftei als
"Einmannbetrieb" völlig selbständig in dem Sinne leitete, dass er mit der selb-
ständigen Erledigung von wesensmäßigen Aufgaben der Auskunftei im Wege
der Erteilung von Auskünften betraut war (BGH aaO S. 22). Hiervon unter-
scheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich. Denn F. war mangels
Abschlussvollmacht gerade nicht die selbständige Erledigung von wesensmä-
ßigen Aufgaben der Beklagten übertragen.
3.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten für
F. als Verrichtungsgehilfen nach §§ 823, 831 BGB verneint.
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84
HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden
(BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77, NJW 1980, 941; Senat, Urteil
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vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1857). Die Eigenschaft ei-
nes Verrichtungsgehilfen kommt für sie nur ausnahmsweise in Betracht, wenn
sie bei Ausübung der Tätigkeiten weisungsgebunden und von dem Unternehmer
abhängig sind (Senat aaO; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 aaO: Bejahung der
Verrichtungsgehilfeneigenschaft im Fall der dem Handelsvertreter übertragenen
Betreuung eines Messestandes der dortigen Beklagten; BGH, Urteil vom
29. Juni 1956 - I ZR 129/54, NJW 1956, 1715 f: Generalvertreter als Verrich-
tungsgehilfe bei voller Abhängigkeit von Weisungen des Geschäftsherrn). Nicht
ausreichend ist hingegen - entgegen der Auffassung der Revision - eine "gewis-
se" Abhängigkeit des Handelsvertreters vom Unternehmer. Sie ist bei zahlrei-
chen Handelsvertreterverhältnissen gegeben, ohne dass hierdurch bereits die
Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Handelsvertreters begründet würde.
So liegt der Fall hier. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Vermögens-
berater-Vertrag ergibt sich keine Abhängigkeit des F. von der Beklagten, die
eine Verrichtungsgehilfeneigenschaft im Sinne von § 831 BGB begründet. So-
weit darin neben einer Verpflichtung zur selbständigen Weiterbildung (Ziffer II
des Vertrags) vereinbart ist, dass zur Ausübung anderweitiger Beratungs-, Ver-
mittlungs- oder Verkaufstätigkeiten die schriftliche Einwilligung der Beklagten
erforderlich ist (Ziffer I des Vertrags) sowie nur mit der Beklagten abgestimmte
Werbemaßnahmen ergriffen und für das Angebot von Partnergesellschaften nur
die neuesten Fassungen der dort genannten Werbe- und Informationsmittel ver-
wendet werden dürfen (Ziffer II des Vertrags), ergibt sich daraus noch keine Ab-
hängigkeit und Weisungsgebundenheit des F. in einem Maß, das - vergleich-
bar mit den vorgenannten Ausnahmefällen - F. als Verrichtungsgehilfen der
Beklagten erscheinen lässt.
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4.
Nach den bisherigen Feststellungen kommt allerdings eine Haftung der
Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht, die seit
dem 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kodifiziert sind (vgl.
Art. 1 Nr. 4, 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. No-
vember 2001, BGBl. I S. 3138). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederho-
lungen erneut auf die Entscheidung des Senats vom 14. März 2013 (III ZR
296/11 aaO Rn. 20 ff) Bezug genommen.
a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klä-
gervortrags bestand zwischen den Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis,
das die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der
Klägerin verpflichtete. Die Klägerin hat vorgetragen, F. habe ihr Anfang 2001
erklärt, er habe die Möglichkeit, über die Beklagte Geldbeträge zu äußerst ho-
hen Zinsen anzulegen. Sie habe in den darauf folgenden Tagen F. in dessen
D. -Büro aufgesucht und den ersten Anlagevertrag vom 15. Mai 2001 ge-
schlossen. Das Büro des F. sei deutlich als Geschäftsstelle der Beklagten
gekennzeichnet gewesen, beispielsweise durch eine Leuchtreklame an der Au-
ßenwand und ein Schild vor dem Büro.
Danach handelte es sich bei den Büroräumen des F. um ein
Geschäftslokal der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO). Mit
dem Betreten dieses Geschäftslokals vor Abschluss der Anlageverträge wurde
zwischen den Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis im vorgenannten Sinn
begründet.
Etwas anderes könnte zwar dann anzunehmen sein, wenn die Klägerin,
als sie die Büroräume des F. betrat, bereits entschlossen war, ausschließlich
mit F. persönlich zu kontrahieren und nicht über ihn - als deren Vertreter - ei-
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nen Anlageberatungs- oder einen Auskunftsvertrag mit der Beklagten zu schlie-
ßen. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann hier-
von indes nicht ausgegangen werden. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte F.
ihr vielmehr zuvor erklärt, dass die Möglichkeit der Geldanlage über die Beklagte
bestehe. Mithin konnte die Klägerin, als sie das Geschäftslokal der Beklagten
betrat, annehmen, über F. mit der Beklagten in Vertragsverhandlungen einzu-
treten.
b) Der Beklagten oblag zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden nach
den Grundsätzen der culpa in contrahendo die vorvertragliche Pflicht, nur solche
Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von
deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Füh-
rungszeugnisses überzeugt hatte (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO
Rn. 24 ff).
c) Im Schutzbereich der Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Füh-
rungszeugnisses lagen auch solche Schäden der Klägerin, die ihr von F.
durch den Abschluss von betrügerischen (Kapitalanlage-)Eigengeschäften zuge-
fügt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 29 ff).
d) Die Beklagte hat, als sie (spätestens) im Jahr 1998 das Handelsvertre-
terverhältnis mit F. begründete, ohne sich von ihm ein polizeiliches Füh-
rungszeugnis vorlegen zu lassen, gegen die ihr (auch) der Klägerin gegenüber
obliegende Schutzpflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
verstoßen. Aus einem zu diesem Zeitpunkt eingeholten polizeilichen Führungs-
zeugnis hätte sich die einschlägige Vorstrafe des F. (noch) ergeben, die
- was letztlich die Beklagte nicht anders sieht - angesichts ihres Gewichts dazu
geführt hätte, dass die Beklagte F. nicht mit der Anlagevermittlung und
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-beratung betraut hätte. Der zeitliche Wirkungsbereich dieser Schutzpflicht um-
fasste vorliegend - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zumindest
teilweise auch den Zeitraum zwischen dem 15. Mai 2001 und dem 16. Novem-
ber 2006, in dem die streitgegenständlichen Anlageverträge nach dem Vortrag
der Klägerin zwischen ihr und F. geschlossen wurden.
aa) Allerdings ist - mit dem Berufungsgericht - davon auszugehen, dass
die Schutzwirkung einer Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungs-
zeugnisses betreffend einen für die Vermögensberatung auszuwählenden Han-
delsvertreter und - daraus folgend - zur Ablehnung des vorbestraften Bewerbers
zeitlich nicht unbegrenzt besteht. Anleger, die sich lange Zeit nach Begehung
der Straftaten und Begründung des Handelsvertreterverhältnisses in dem Ge-
schäftslokal der Beratungsgesellschaft in eine Vertragsanbahnungssituation
begeben, sind nicht mehr von dem Schutzbereich der vorgenannten Pflicht um-
fasst.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Zeit-
raums der Schutzwirkung der Pflicht der Beklagten zur Einholung eines polizei-
lichen Führungszeugnisses die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes
herangezogen. Entgegen seiner Auffassung stellt jedoch die in §§ 33, 34 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 3, §§ 36, 38 BZRG geregelte Frist betreffend die Aufnahme von
Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis nicht die absolute Grenze dar,
bis zu der Erkenntnisse aus einem eingeholten Führungszeugnis zum Nachteil
des Bewerbers verwendet werden dürfen; diese Grenze wird vielmehr (erst)
durch die Tilgungsfristen nach §§ 45 ff BZRG gezogen.
(1) Das Bundeszentralregistergesetz unterscheidet zwischen den Fristen,
die die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis betreffen
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(§§ 33, 34, 36, 38 BZRG), einerseits und denjenigen, die die Tilgung der Ein-
tragungen in das Bundeszentralregister zum Gegenstand haben (Tilgungsfris-
ten gemäß §§ 45 ff BZRG), andererseits. Nach Ablauf der die Aufnahme in das
polizeiliche Führungszeugnis betreffenden Fristen darf sich der Verurteilte zwar
gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen; auch braucht er den
der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Die Tat
und die Verurteilung dürfen dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß dem in
§ 51 Abs. 1 BZRG bestimmten Verwertungsverbot jedoch erst nach Ablauf der
Tilgungsfristen gemäß §§ 45 ff BZRG nicht mehr vorgehalten werden.
(2) Die Ausgestaltung der Regelungen über die Erteilung von Führungs-
zeugnissen beruht auf dem Gedanken einer schnellen Wiedereingliederung von
Straftätern in Beruf und Gesellschaft (Resozialisierung; Hase, BZRG, § 30
Rn. 3; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 30 Rn. 7). Das Ziel der Resozialisie-
rung von Straftätern ist indes stets mit den Interessen Dritter und dem Schutz
ihrer Rechtsgüter abzuwägen (vgl. Götz/Tolzmann aaO). Aus dem Umstand,
dass Vorstrafen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in ein polizeiliches
Führungszeugnis aufzunehmen sind, folgt daher nicht ohne weiteres, dass die
vor diesem Zeitpunkt durch Einholung eines Führungszeugnisses erlangte
Kenntnis von Vorstrafen danach nicht mehr zum Schutz der Interessen Dritter
verwertet werden kann und gegebenenfalls sogar verwertet werden muss.
(3) Eine absolute zeitliche Grenze ergibt sich hinsichtlich der vorgenann-
ten Pflicht nur aus den für Eintragungen in das Bundeszentralregister geltenden
Tilgungsfristen nach §§ 45 ff BZRG und dem aus ihnen folgenden umfassenden
Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. dazu Bücherl/Graf, BeckOK
BZRG, § 51 Rn. 17 [2012]; Hase aaO § 51 Rn. 3; Götz/Tolzmann aaO § 51
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Rn. 7 ff). Diese Fristen waren vorliegend bei Abschluss der streitgegenständ-
lichen Anlageverträge noch nicht abgelaufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).
cc) Die Pflicht, grundsätzlich keinen Handelsvertreter mit der Anlagever-
mittlung und -beratung zu betrauen, aus dessen polizeilichem Führungszeugnis
sich einschlägige Vorstrafen ergeben, dient dem Schutz künftiger Kunden vor
der Begehung von Vermögensdelikten des Handelsvertreters zu ihrem Nachteil.
Hieran ist die Schutzwirkung dieser Pflicht auch in zeitlicher Hinsicht zu orientie-
ren. Ihre Dauer bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, die
grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten sind. Der Zeitraum der
Schutzwirkung kann etwa dann kürzer zu bemessen sein, wenn das Anlagebe-
ratungsunternehmen den Handelsvertreter, den es trotz seiner aus dem polizei-
lichen Führungszeugnis erkennbaren einschlägigen Vorstrafen mit der Anlage-
vermittlung und -beratung betraut hat, über einen längeren Zeitraum hinweg
eingehend überwacht und Handlungen des Handelsvertreters zum Nachteil der
Anleger durch geeignete Kontrollmaßnahmen weitgehend ausschließt. Der-
artige Maßnahmen können das Schutzniveau, dessen Einhaltung die verletzte
Pflicht gewährleisten sollte, auf andere, gleichwertige Weise wahren. Liegt die
pflichtwidrige Betrauung des Handelsvertreters mit der Anlagevermittlung und
-beratung erst verhältnismäßig kurze Zeit zurück, werden diese Maßnahmen
besonders umfassend sein müssen, um einen hinreichenden Schutz der Anle-
ger sicherzustellen. Sie können mit zunehmender Dauer des Handelsvertreter-
verhältnisses und der daraus gewonnenen Erkenntnis der Zuverlässigkeit des
Handelsvertreters reduziert werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013
Rn. 39).
Vorliegend ist eine Kontrolle des F. durch die Beklagte im vorgenann-
ten Sinne weder ersichtlich noch festgestellt. Von einem Ausgleich des durch
die Pflichtverletzung bewirkten Schutzverlustes der Anleger durch anderweitige
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Maßnahmen kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend wurde
auch die zeitliche Schutzwirkung der verletzten Pflicht nicht auf einen vor dem
Abschluss aller streitgegenständlichen Verträge liegenden, das heißt vor dem
15. Mai 2001 endenden Zeitraum begrenzt. Sie bestand vielmehr zumindest
zum Zeitpunkt des Anlagevertrags vom 15. Mai 2001 und seiner am 15. Mai
2002 erfolgten ersten Verlängerung noch fort (vgl. Senat, Urteil vom 14. März
2013 aaO: Fortbestand der Schutzwirkung für Anlageverträge vom 1. Dezem-
ber 2001 und 14. Juli 2002). Ob sie auch zum Zeitpunkt der weiteren Verträge,
insbesondere zum Zeitpunkt der von der Klägerin vorgetragenen schadens-
begründenden Geldübergaben vom 11. November 2004, 15. Mai 2005 und
16. November 2006 noch andauerte, obliegt der tatrichterlichen Würdigung der
Umstände des vorliegenden Einzelfalls und wird im weiteren Verfahren zu klä-
ren sein. Haben sich etwa über einen längeren Zeitraum nach der Betrauung
des F. mit Aufgaben der Anlagevermittlung und -beratung für die Beklagte
keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründe-
ten, erscheint eine Fortdauer der Schutzwirkung der von der Beklagten verletz-
ten Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses zum Zeitpunkt
der Geldübergaben am 11. November 2004 und danach, das heißt mehr als
fünf Jahre nach dem Beginn der Tätigkeit des F. für die Beklagte, durchaus
fraglich.
5.
Nach alledem kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausge-
schlossen werden, dass die Beklagte gegen eine ihr zum Schutz (auch) der
Klägerin bestehende Schutzpflicht verstoßen hat und der Klägerin infolge der
Pflichtverletzung der Beklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. Das
Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen.
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Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Sache
nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht
hat zu den streitgegenständlichen Anlageverträgen der Klägerin, dem Vortrag
der Klägerin zu den Umständen des Vertragsschlusses mit F. , der Bargeld-
übergabe an ihn in seinem Büro und dem Verbleib der Anlagebeträge - von sei-
nem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Darüber hin-
aus ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu etwaigen Anhaltspunkten für
oder gegen die Zuverlässigkeit F. nach seiner Betrauung mit Aufgaben der
Anlagevermittlung und -beratung durch die Beklagte näher vorzutragen.
Schlick
Wöstmann
Hucke
Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 21.07.2011 - 41 O 1930/09 -
OLG München, Entscheidung vom 05.12.2011 - 21 U 3455/11 -
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