Urteil des BGH vom 08.02.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 56/12
Verkündet am:
8. Februar 2013
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 242 D, 903
Der Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Ge-
meinschaftsverhältnis auch zu einem positiven Tun - hier: Mitbeheizen der benach-
barten Doppelhaushälfte - nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessen-
ausgleich zwingend geboten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl.
Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160).
BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12 - OLG Celle
LG Lüneburg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Rich-
ter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 14. September 2011 aufgeho-
ben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte errichtete auf seinem Grundstück ein Doppelhaus, das nur
über eine Heizungsanlage verfügt, die in der einen Doppelhaushälfte unterge-
bracht ist und die andere mit Heizwärme und Warmwasser mitversorgt. Die mit
der mitversorgten Doppelhaushälfte bebaute Teilfläche verkaufte er 1995 an ein
Ehepaar. Der Kaufvertrag enthielt einen Hinweis auf das Fehlen einer eigenen
Heizungsanlage und die Vereinbarung, dass der Beklagte die verkaufte Dop-
pelhaushälfte gegen Erstattung der Verbrauchskosten und der Hälfte der Kos-
ten für Instandhaltung, Wartung und Erneuerung mit Heizwärme und Warm-
wasser versorgt und für die Funktionsfähigkeit der Heizung Sorge trägt. Diese
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Vereinbarung sollte auch den Rechtsnachfolger des Verkäufers binden. 2001
verkauften die Erwerber ihre Doppelhaushälfte an den Kläger. Dieser Kaufver-
trag enthält zu der Beheizung keine Regelung. Der Beklagte versorgte die Hälf-
te des Klägers zunächst weiter mit Heizwärme und Warmwasser. Mit Schreiben
vom 8. Februar 2010 kündigte er die Vereinbarung und teilte mit, die Kappung
der Leitungen solle im Zusammenhang mit einer Veränderung der Heizungsan-
lage erfolgen und werde rechtzeitig vorher angekündigt.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten in erster Linie, seine Doppel-
haushälfte gegen Abrechnung der anteiligen Kosten weiterhin mit Heizwärme
und Warmwasser mitzuversorgen, hilfsweise, ihm Zutritt zu dem Heizungsraum
in dessen Doppelhaushälfte zu gewähren, damit er die witterungsbedingte Be-
heizung von dort selbst sicherstellen könne. Das Landgericht hat die Klage ab-
gewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nach dem Hauptantrag
verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte
die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen. Der Kläger bean-
tragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht leitet die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger
weiterhin mit Heizwärme zu versorgen, aus den Grundsätzen des nachbarli-
chen Gemeinschaftsverhältnisses ab. Die Beheizbarkeit und die Warmwasser-
versorgung eines Haushalts seien grundlegende und existenznotwendige Ver-
sorgungsgüter. Sie ließen sich zwar baulich auch auf anderem Wege erreichen.
Hier aber sei die gemeinsame Versorgung von Anfang an so vorgesehen und
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sowohl bei den Ersterwerbern während ihrer gesamten Besitzzeit als auch in
den ersten sechs Jahren bei dem Kläger so gehandhabt worden. Aus der hie-
raus entstandenen gesetzlichen Sonderrechtsbeziehung könne sich der Beklag-
te allenfalls dann einseitig lösen, wenn dafür so gewichtige Gründe vorlägen,
dass der dem Kläger zu gewährende Bestandsschutz zurückzustehen habe.
Daran fehle es.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Klä-
ger kann von dem Beklagten weder die mit dem Hauptantrag angestrebte (dau-
ernde) Versorgung seiner Doppelhaushälfte mit Heizwärme und Warmwasser
noch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte (dauernde) Duldung der Selbst-
beheizung seiner Doppelhaushälfte unter Verwendung der Heizungsanlage und
der Vorräte des Beklagten verlangen.
1. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Versorgungsverpflichtung
des Beklagten lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus
dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ableiten.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats begründet der Gedanke von
Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses
in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich
als bloße Schranke der Rechtsausübung aus (etwa Senat, Urteile vom 21. Ok-
tober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351 und vom 7. Juli 1995 - V ZR
213/94, NJW 1995, 2633, 2634 f.). Diese Schranke kann den Grundstücksei-
gentümer zwingen, eine bestimmte eigene Nutzung seines Grundstücks zu un-
terlassen oder eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks durch den Nach-
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barn zu dulden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme muss sich zwar darauf nicht
beschränken; sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall auch zu positi-
vem Handeln verpflichten (Senat, Urteile vom 29. April 1977 - V ZR 71/75,
BGHZ 68, 350, 354 und vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384,
389). Solche Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer ergeben sich aus
dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber in jedem Fall nur, wenn dies
- über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend - für einen billigen Ausgleich
der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (etwa Senat, Urtei-
le vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208, 1209, vom 31.
Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 und vom 29. Juni 2012 - V ZR
97/11, NJW-RR 2012, 1160, 1162 Rn. 20; vgl. auch BVerfG, BVerfGK 11, 420,
433).
b) Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
aa) Ob sie im Einzelfall vorliegt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung,
die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Würdigung
des Berufungsgerichts ist in diesem Rahmen aber zu beanstanden, weil es le-
diglich allgemeine Billigkeitserwägungen angestellt und den anzulegenden Prü-
fungsmaßstab verkannt hat. Die erforderliche Würdigung kann der Senat selbst
nachholen, weil der Sachverhalt feststeht und weitere Erkenntnisse nicht zu
erwarten sind.
bb) Danach fehlt es an zwingenden Gründen, die es geböten, den Be-
klagten auf unbestimmte Dauer zu verpflichten, die Doppelhaushälfte des Klä-
gers mitzubeheizen.
(1) Es fehlt schon an einem schützenswerten Vertrauen des Klägers auf
den unbefristeten Fortbestand der Versorgung. Seine Doppelhaushälfte ist zwar
ohne eigene Heizungsanlage errichtet worden. Die Rechtsvorgänger des Klä-
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gers und dieser selbst haben die Doppelhaushälfte aber in Kenntnis dieses
Umstands erworben. Beide haben es auch nicht für erforderlich gehalten, den
Anschluss der Heizung und Warmwasserversorgung ihrer Doppelhaushälfte an
die Heizungsanlage des Beklagten dinglich zu sichern. Die Rechtsvorgänger
des Klägers haben sich mit einer schuldrechtlichen Regelung begnügt, die nur
eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten, nicht aber eine Rechtsnachfol-
ge auf ihrer Seite regelt und keinerlei Bestimmungen über eine mögliche Kündi-
gung enthält. Sie haben damit in Kauf genommen, dass diese Form der Versor-
gung enden könnte und sie gezwungen sein könnten, ihre Doppelhaushälfte mit
einer eigenen Heizungsanlage zu versehen. Das gilt umso mehr für den Kläger
selbst, der sich mit der stillschweigenden Fortsetzung der Versorgung durch
den Beklagten begnügt hat.
(2) Der Kläger ist ferner nicht darauf angewiesen, dass seine Doppel-
haushälfte an die Heizungsanlage des Beklagten angeschlossen bleibt und so
mitversorgt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Klä-
ger seine Doppelhaushälfte mit einer eigenen Heizungsanlage versehen. Es
mag zwar sein, dass der Einbau einer solchen Heizung, wie der Kläger behaup-
tet, unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, wenn er dazu ein neues Rohrlei-
tungssystem einbauen lassen müsste und die vorhandenen Leitungen zur Ver-
sorgung seiner Doppelhaushälfte auf dem Grundstück des Beklagten nicht be-
nutzen dürfte. Dieser Umstand könnte aber allenfalls dazu führen, dass der Be-
klagte dem Kläger die Nutzung dieser Leitungen für den Einbau einer neuen
Heizung in seiner Doppelhaushälfte gestatten müsste. Eine Rechtfertigung da-
für, es dem Beklagten zuzumuten, auf unbestimmte Zeit und ohne Entgelt eine
Heizungsanlage mit entsprechenden Vorräten vorzuhalten und zu betreiben, die
zur Versorgung beider Doppelhaushälften ausreicht, ergibt sich hieraus nicht.
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c) Aus den vorgenannten Gründen ist der Beklagte aus dem nachbarli-
chen Gemeinschaftsverhältnis auch nicht verpflichtet, wie mit dem Hilfsantrag
geltend gemacht, die Selbstbeheizung von dessen Doppelhaushälfte durch den
Kläger unter Benutzung seiner Heizungsanlage und seiner Vorräte zu dulden.
2. Das Berufungsurteil erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers
auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
a) Die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB kommt weder als Grundlage ei-
ner Versorgungsverpflichtung noch einer Duldungspflicht des Beklagten in Be-
tracht. Die Norm setzt eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers in an-
derer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes voraus.
Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende
Zustand zu verstehen (Senat, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74,
BGHZ 66, 37, 39, vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172,
175 und vom 1. Juli 2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14).
Um die Abwehr eines solchen Zustands geht es hier aber nicht. Der Kläger
wendet sich mit seinen Anträgen nicht gegen eine Beeinträchtigung in seinen
Rechten als Eigentümer durch den Beklagten. Dieser soll ihm durch die weitere
Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser oder die Duldung einer entspre-
chenden Selbstversorgung unter Benutzung der Heizungsanlage vielmehr Nut-
zungsmöglichkeiten erhalten, die sein Grundstück ohne diese Leistungen des
Beklagten mangels einer eigenen Heizungsanlage nicht hätte. Das ist keine
Abwehr einer Eigentumsbeeinträchtigung.
b) Beides - Mitbeheizung wie Duldung der Heizungsnutzung - kann der
Kläger von dem Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemein-
schaftlichen Berechtigung an der Heizung auf Grund von § 743 Abs. 2 und
§ 745 Abs. 2 BGB verlangen. Anders als der Kläger meint, steht die Heizungs-
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anlage in der Doppelhaushälfte des Beklagten nicht im Miteigentum der Partei-
en, mit der Folge, dass diese sie bis zu einer Auflösung der Gemeinschaft nach
§ 749 BGB gemeinschaftlich nutzen dürften, sondern im Alleineigentum des
Beklagten. Dafür muss nicht entschieden werden, ob eine Heizungsanlage
überhaupt wesentlicher Bestandteil zweier verschiedener Gebäude sein kann.
Eine Heizungsanlage ist zwar auch dann Bestandteil des Gebäudes, dessen
Beheizung sie dient, wenn sie sich auf einem anderen Grundstück befindet als
demjenigen, dem das Gebäude zugeordnet ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober
2012 - V ZR 263/11, juris Rn. 11 bis 13). Voraussetzung hierfür ist aber, dass
die Heizungsanlage zur Errichtung des Gebäudes oder bei der Erneuerung
oder dem Austausch der Heizungsanlage in das Gebäude eingefügt worden ist
(Senat, Urteile vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 326 und vom
19. Oktober 2012 - V ZR 263/11 aaO Rn. 11). Daran fehlt es hier. Die Doppel-
haushälfte des Klägers sollte nach dem Kauf- und Bauvertrag des Beklagten
mit den Rechtsvorgängern des Klägers abweichend von dem üblichen Standard
ohne eine eigene Heizungsanlage errichtet und an ihrer Stelle ein Anschluss an
die Heizungsanlage in der Doppelhaushälfte des Beklagten vorgesehen wer-
den. Das hat zur Folge, dass die Heizungsanlage nur zur Errichtung der Dop-
pelhaushälfte des Beklagten eingefügt worden ist und allein deren Bestandteil
geworden ist.
c) Der ansonsten noch in Betracht kommende Anspruch aus einem Ver-
sorgungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB scheitert, wie das Landgericht zu-
treffend ausgeführt hat, an der wirksamen Kündigung durch den Beklagten.
aa) Die Parteien haben allerdings stillschweigend eine Versorgungsver-
einbarung geschlossen, indem sie die bisherige Form der Versorgung des
Grundstücks des Klägers mit Heizung und Warmwasser tatsächlich fortsetzten.
Diese Versorgungsvereinbarung war in Rechtsanalogie zu § 604 Abs. 3 und
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§ 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar. Der Beklagte sollte für die Mitversorgung
der Doppelhaushälfte des Klägers kein Entgelt erhalten. Nach der aus den ge-
nannten Vorschriften zu entnehmenden Wertung des Gesetzgebers entspricht
dem Fehlen eines Entgelts das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit zu be-
enden.
bb) Anhaltspunkte dafür, dass dieses Recht stillschweigend einge-
schränkt oder ausgeschlossen worden ist, sind nicht ersichtlich. Schon die aus-
drückliche Vereinbarung des Beklagten mit den Rechtsvorgängern des Klägers
enthielt keine entsprechende ausdrückliche Regelung. Ob sich dieser Vereinba-
rung eine stillschweigende Einschränkung des Kündigungsrechts mit Rücksicht
darauf entnehmen lässt, dass der Vertrag mit Rechtsnachfolgern des Beklagten
fortgesetzt werden und damit auf Dauer angelegt sein sollte, muss hier nicht
entschieden werden. Veranlassung, sich auf eine Einschränkung des Kündi-
gungsrechts einzulassen, hatte der Beklagte allenfalls gegenüber den Rechts-
vorgängern des Klägers. Diesen hatte er die Doppelhaushälfte ohne eine eige-
ne Heizung verkauft, was ihn bewogen haben mag, sich stärker zu binden. Ein
vergleichbares Motiv hat der Beklagte gegenüber dem Kläger jedenfalls nicht.
Das Vorhandensein der Anlage legte es zwar nahe, es vorläufig bei der bisheri-
gen Praxis zu belassen. Ebenso nahe lag es aber, sich die Möglichkeit zu erhal-
ten, sich jederzeit von der Vereinbarung zu lösen. Die unentgeltliche Mitversor-
gung der anderen Doppelhaushälfte ließ sich auf Dauer sinnvoll nur fortführen,
wenn der Kläger und der Beklagte ähnlich gut miteinander auskamen wie der
Beklagte mit den Rechtsvorgängern des Klägers. Das konnten weder der Be-
klagte noch der Kläger überblicken. Sie durften die Vereinbarung deshalb beide
jederzeit kündigen.
cc) Kündigen durfte der Beklagte in analoger Anwendung von § 671
Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch nur in der Art, dass der Kläger für eine alternative Art
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der Versorgung seiner Doppelhaushälfte mit Heizwärme und Warmwasser Sor-
ge tragen konnte. Diesen Anforderungen genügte die Kündigung, weil der Be-
klagte darin das Kappen der Leitungen für den Fall der Veränderung der Hei-
zung angekündigt und eine rechtzeitige Unterrichtung des Klägers in Aussicht
gestellt hat. Der Kläger wird deshalb - und muss aber auch - bei dem anstehen-
den Vollzug der Kündigung der Mitversorgung seiner Doppelhaushälfte ausrei-
chend Zeit erhalten, diese mit einer eigenen Heizungsanlage auszustatten, be-
vor die Versorgung durch den Beklagten tatsächlich beendet wird.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.03.2011 - 9 O 281/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.09.2011 - 4 U 62/11 -
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