Urteil des BGH vom 05.10.2010
BGH (verteidiger, strafkammer, schweigepflicht, einlassung, sache, stellungnahme, erklärung, ermittlungsverfahren, bewertung, inhalt)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 370/10
vom
5. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 17. Mai 2010 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung
schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-
hängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es ihn
im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von
5.000 € zu bezahlen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
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Das Urteil hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
Antragsschrift ausgeführt:
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"Die Beweiswürdigung weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Die Strafkammer hat aus der Weigerung des Angeklagten, seinen
damaligen Verteidiger ... von der Schweigepflicht zu entbinden, den
Schluss gezogen, die Einlassung des Angeklagten, sein damaliger
Verteidiger habe die von diesem im Ermittlungsverfahren abgegebene
schriftliche Erklärung, es könne sein, dass sein Mandant - der Ange-
klagte - auch jemanden getreten habe, in seine Äußerungen hineinin-
terpretiert und er habe die schriftliche Stellungnahme seines damali-
gen Verteidigers nie erhalten und auch nie mit diesem besprochen, sei
unwahr (UA S. 11). Damit hat die Strafkammer gegen den Grundsatz,
dass aus dem prozessualen Verhalten der Verweigerung an der Mit-
wirkung an der Sachaufklärung kein belastendes Indiz zum Nachteil
des Angeklagten hergeleitet werden darf, und damit gegen ein Be-
weisverwertungsverbot verstoßen. ...
Schweigt ein Angeklagter nicht umfassend, sondern macht er zu ei-
nem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Anga-
ben zur Sache und unterlässt insoweit lediglich die Beantwortung be-
stimmter Fragen, so kann dieses Schweigen (sog. Teilschweigen)
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von indizieller Be-
deutung sein (BGHSt 38, 302, 307). Diese Grundsätze über die Ver-
wertbarkeit des Teilschweigens können aber nicht unbeschränkt auf
die Bewertung des sonstigen prozessualen Verhaltens eines Ange-
klagten, der sich zur Sache einlässt, übertragen werden. Nach der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2000 (BGHSt
45, 367, 369) dürfen nachteilige Schlüsse aus der Wahrnehmung pro-
zessualer Rechte durch einen Angeklagten jedenfalls dann nicht ge-
zogen werden, wenn dieses Prozessverhalten nicht in einem engen
und einem einer isolierten Bewertung unzugänglichen Sachzusam-
menhang mit dem Inhalt seiner Einlassung steht. ...
Nach diesen Grundsätzen war die Verwertung der Nichtentbindung
von der Schweigepflicht hier unzulässig. Die schriftliche Stellungnah-
me des ehemaligen Verteidigers im Ermittlungsverfahren hat sich der
Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht zu eigen gemacht. Sie ist
deshalb nicht als Einlassung des Angeklagten zu werten. Er hat sich
auch nicht auf den Inhalt des mit seinem ehemaligen Verteidiger ge-
führten Gesprächs und die von dem ehemaligen Verteidiger abgege-
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bene Erklärung als ein Entlastungsmoment berufen, das geeignet ge-
wesen wäre, eine ihm ungünstige Überzeugungsbildung zu erschüt-
tern. Nur in diesem Fall wäre es ihm aber verwehrt gewesen zu ver-
langen, dass seine Weigerung, den Verteidiger von der Schweige-
pflicht zu entbinden, unberücksichtigt bleibt. Insoweit liegt der Fall hier
anders als in BGHSt 20, 298.
Da das Beweisthema, hinsichtlich dessen der ehemalige Verteidiger
von seiner Schweigepflicht entbunden werden sollte, ein vertrauliches,
potentiell tatrelevantes Gespräch zwischen ihnen betraf, verstößt die
nachteilige Wertung der Weigerung des Angeklagten, seinen Verteidi-
ger von der Schweigepflicht zu entbinden, auch gegen das durch
Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK und das Rechtsstaatsprinzip verfassungs-
rechtlich verbürgte Recht des Angeklagten auf Beiziehung eines Ver-
teidigers (BGHSt 45, 367, 370).
Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen wer-
den, dass die Strafkammer ohne den Beweiswürdigungsfehler zum
gleichen Ergebnis gelangt wäre. Die Beweissituation war aufgrund der
das Geschehen unterschiedlich darstellenden Zeugen nicht eindeutig.
Soweit sich die Strafkammer hinsichtlich des festgestellten Gesche-
hensablaufs auf die Zeugen V. , T. , A. sowie l.
und V. P. beruft, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges.
Der Zeuge V. hat zwar einen Tritt des Angeklagten auf den Kopf
des Nebenklägers bestätigt, konnte aber nicht sicher sagen, ob der
Tritt gezielt war. Der Nebenkläger l. P. hat den Tritt nicht be-
wusst erlebt und vermochte nicht anzugeben, wer ihn getreten hat (UA
S. 14). Der Zeuge A. konnte ebenfalls nicht sagen, ob der
Angeklagte den Nebenkläger getreten hatte (UA S. 14). ..."
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Dem schließt sich der Senat an.
Becker
RIBGH von Lienen befindet sich
Sost-Scheible
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker
Schäfer Mayer