Urteil des BGH vom 25.06.2010

BGH (antragsteller, sache, zpo, rechtsmittel, durchführung, aussicht, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 7/10
vom
16. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 25. Juni 2010 - 21 U 5631/09 -, soweit ihm darin nur teilweise
Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz gewährt worden ist,
wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn gegen die
genannte Entscheidung ist als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde
nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss
zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hieran fehlt es.
Der Antragsteller kann im Übrigen mit der Bescheidung weiterer
Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Schlick Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.11.2009 - 6 O 2659/09 -
OLG München, Entscheidung vom 25.06.2010 - 21 U 5631/09 -