Urteil des BGH vom 17.04.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 634/07
vom
17. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 23. Juli 2007 mit den Fest-
stellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall I 2 g der Urteilsgrün-
de verurteilt worden ist;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-
rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und anderer
Straftaten, u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheits-
beraubung (Fall I 2 g der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil
rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen zum Fall I 2 g der Urteilsgründe (Tat vom 21.
Juni 2006) kam der Angeklagte nach einer Party morgens früh zu seiner Freun-
din zurück, beschimpfte, schlug und trat sie und schnitt mit einem Küchenmes-
ser ihre Haare ("Dreadlocks") ab. Außerdem schloss er für etwa eine halbe
Stunde die Wohnungstür ab, nachdem seine Freundin erklärt hatte, sie wolle
die Wohnung verlassen.
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Das Landgericht wertet das Abschneiden der "Dreadlocks" rechtlich zu-
treffend als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Weil zum Abschneiden ein
Messer verwendet worden sei, habe der Angeklagte auch den Tatbestand der
gefährlichen Körperverletzung erfüllt (UA 28). Wie die Revision zu Recht bean-
standet, hält diese Würdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und
nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperver-
letzungen zuzufügen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2007, 95 m.w.N.). Dass der
Angeklagte das Messer so benutzt hat, dass es geeignet war, gravierende Ver-
letzungsfolgen herbeizuführen, hat das Landgericht nicht festgestellt; ein zum
Haarabschneiden verwendeter Gegenstand (etwa eine Schere oder auch - wie
hier - ein Messer) ist in der Regel kein “gefährliches Werkzeug“ im Sinne des §
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224
Rdn. 4). Allerdings kommt in Betracht, dass der Angeklagte durch seine Tritte
gegen die Geschädigte, möglicherweise mit Schuhen als "gefährlichen Werk-
zeugen" (vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 616, 617; BGH, Beschluss vom 7. De-
zember 2006 - 2 StR 470/06; Fischer, StGB 55. Aufl. § 224 Rdn. 9 c), den Qua-
lifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Dies wird der neue
Tatrichter zu prüfen haben.
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2. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährli-
cher Körperverletzung erfasst auch die - an sich nicht zu beanstandende - tat-
einheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und entzieht der gegen den
Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.
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Tepperwien Kuckein Athing
Ri'inBGH
Solin-Stojanović
Ernemann
ist infolge Urlaubs gehindert
zu
unterschreiben.
Tepperwien