Urteil des BGH vom 21.10.2009

BGH (staatsanwaltschaft, schöffengericht, berlin, antrag, vereinbarung, verbindung, stpo, anhörung, verhalten, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 449/09
2 AR 278/09
vom
21. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
Az.: 14 Js 19221/08 Staatsanwaltschaft Rottweil
Az.: 1 Ls 14 Js 19221/08 Amtsgericht Tuttlingen - Schöffengericht -
Az.: 283-37/08 Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht -
Az.: 6 OP Js 585/08 Staatsanwaltschaft Berlin
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. Oktober 2009 gemäß § 13 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeschuldigten, das bei dem Amtsgericht
- Schöffengericht - Tuttlingen zum Az.: 1 Ls 14 Js 19221/08 an-
hängige Verfahren zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht -
Tiergarten anhängigen Verfahren 283-37/08 (6 OP Js 585/08 StA
Berlin) zu verbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat gegen den Angeschuldigten beim
Amtsgericht - Schöffengericht - Tuttlingen Anklage erhoben, die Staatsanwalt-
schaft Berlin beim Amtsgericht - Schöffengericht - Tiergarten. Der Angeschul-
digte trägt vor, beide Verfahren befänden sich noch im Zwischenverfahren. Die
beteiligten Gerichte seien - "soweit bisher ersichtlich" - abgabewillig (Amtsge-
richt Tuttlingen) bzw. übernahmewillig und verbindungsbereit (Amtsgericht Tier-
garten). Auch die Staatsanwaltschaft Rottweil sei bereit, an einer solchen Ver-
fahrensweise mitzuwirken. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe sich indes zu
einer Verbindung der Verfahren bei dem Amtsgericht Tiergarten bisher nicht
verhalten. Der Angeschuldigte beantragt gemäß § 13 Abs. 2 StPO, das beim
Amtsgericht Tuttlingen anhängige Verfahren zu dem beim Amtsgericht Tiergar-
ten anhängigen Verfahren zu verbinden.
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Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
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"Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine
Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen
übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt ha-
ben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängen-
de Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht
worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden
werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteilig-
ten Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwalt-
schaften müssen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine
solche Vereinbarung der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, ent-
scheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten
das gemeinschaftliche obere Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Vor-
aussetzungen für eine Verbindung sind hier nicht gegeben. Nach dem
Vorbringen des Antragstellers haben die Staatsanwaltschaften Berlin und
Rottweil bisher noch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrens-
verbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur
die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren
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anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staats-
anwaltschaften (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
März 2005 -
2 ARs
386/04)."
Dem tritt der Senat bei.
4
Rissing-van Saan Fischer Appl
Cierniak Krehl