Urteil des BGH vom 04.02.2004
BGH (stgb, stpo, erpressung, wahrscheinlichkeit, versuch, verurteilung, einschränkung, freiwilligkeit, schuldfähigkeit, annahme)
5 StR 472/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe
verurteilt worden ist,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Die
weitergehende
Revision
wird
nach
§ 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die
Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3 -
Der Generalbundesanwalt hat zur Verurteilung im Fall II.1. und zur
Anordnung der Maßregel ausgeführt:
„Der Tatrichter hat im Falle II.1. seiner ‚stereotypen Pflicht‘ nicht
genügt, die Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch zu
erörtern (vgl. Basdorf SchlHA 1993, 57, 58; Senat, Beschl. v.
29. Januar 2003 – 5 StR 562/02). Angesichts der ungewöhnlichen
Tatumstände läßt sich hier (vgl. dagegen Senat in NStZ-RR 2002,
230) dem Urteilszusammenhang der Ausschluß eines freiwilligen
Rücktritts vom unbeendeten Versuch (vgl. BGHSt 35, 184, 186) eben-
so wenig zweifelsfrei (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwillig-
keit 26) entnehmen wie die Annahme eines fehlgeschlagenen Ver-
suchs, bei dem die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts dem
Täter versagt ist (vgl. aaO Nr. 27).
...
Die äußerst knappen Feststellungen und Bewertungen sind nicht ge-
eignet, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Diese setzt die positi-
ve Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden
Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der
Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 34, 22, 26 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Schon dieser
Defekt ist im Urteil nicht ausreichend belegt. Danach ist der Ange-
klagte ‚in seiner Persönlichkeit erheblich fehlentwickelt, wobei neuroti-
sche Mechanismen (Ängste, Zwangshandlungen wie Waschzwang,
durchgängig gedrückte Stimmung) im Vordergrund stehen‘, er leidet
an einer ‚Neurose‘, die ‚aus dem Konflikt des Angeklagten zwischen
seiner vor etwa drei Jahren zutage getretenen Homo-/Bisexualität und
der vom polnischen Katholizismus geprägten rigiden Sexualmoral ent-
springt‘ (UA S. 4). Damit läßt sich eine so einschneidende Maßregel
wie die des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründen.
- 4 -
Auch die spärlichen Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlich-
keitsprognose begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Kon-
krete Anhaltspunkte, die die Erwartung künftiger Straftaten begründet
erscheinen ließen, hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Eine Wieder-
holungsgefahr im Sinne von § 63 StGB verlangt eine Wahrscheinlich-
keit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter
Rechtsbrüche (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 19). Eine sol-
che Wahrscheinlichkeit ist schon mangels hinreichend umfassender
Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines im wesent-
lichen unauffälligen Vorlebens nicht erkennbar.“
Dem folgt der Senat. Er hebt danach die Verurteilung im Fall II.1. und
den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.
Harms Häger Raum
Brause Schaal