Urteil des BGH vom 28.05.2014

BGH: überzeugung, täterschaft, aussageverweigerung, schweigen, rüge, alibi, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 1 9 6 / 1 4
vom
28. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers und am 28. Mai 2014 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 20. Dezember 2013 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil
kann keinen Bestand haben, weil sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft
erweist.
Bei der Würdigung der Einlassung des für die Tatzeit am 1. März 2012
ein Alibi geltend machenden Angeklagten war für die Kammer "von entschei-
dender Bedeutung", dass er dieses erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Ver-
fahren vorbrachte, was nicht nachvollziehbar sei. Damit hat das Landgericht in
unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten für die-
1
2
- 3 -
sen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache
einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene
Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklag-
te die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürch-
ten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der an-
fänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281,
282 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 3 StR 484/83, StV 1984, 143).
Da dem Urteil entnommen werden kann, dass der Angeklagte erstmals
in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben machte, liegt auch kein Fall eines
- der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar
2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148) - teilweisen Schweigens vor, so
dass der dargelegte Rechtsfehler auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 3 StR 248/96, NStZ 1997, 147). Auf die-
sem beruht das Urteil auch. Da die Kammer dem prozessualen Verhalten des
3
- 4 -
Angeklagten ausdrücklich entscheidende Bedeutung beigemessen hat, kann
der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Über-
zeugung bezüglich der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es
dessen Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte.
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke