Urteil des BGH vom 14.01.2014

BGH: erpressung, straftat, beschränkung, munition, anhörung, einziehung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 187/13
vom
14. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Januar 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2012 - auch soweit es
den nicht revidierenden Angeklagten T. betrifft - im
Ausspruch über die Einziehungsentscheidung unter Buch-
stabe a) dahin geändert, dass nur die sichergestellten Motor-
radkutten mit "B. "-Emblemen eingezogen werden und
die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er-
pressung, den Angeklagten L. darüber hinaus wegen unerlaubten Besitzes
von Munition, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus hat es hinsichtlich
(bei Durchsuchungen) sichergestellter Gegenstände unter Buchstabe a) die
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Einziehung sämtlicher Kleidungsstücke und Gegenstände mit "B. "-
Aufdrucken und -Emblemen angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen und
teilweise formellen Rechts gestützten Revisionen führen auf die Sachrüge zu
einer Beschränkung der Einziehungsanordnung; im Übrigen sind sie aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbe-
gründet.
Hinsichtlich der Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt
ausgeführt:
"Die Urteilsfeststellungen tragen die Einziehungsanordnung ledig-
lich hinsichtlich der sichergestellten Motorradkutten mit Club-
Emblemen.
Nach § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen
werden, die durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Bege-
hung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewe-
sen sind. Der Gegenstand muss gerade bei der abgeurteilten Tat
eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen
ist (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - 2 StR 197/03). Diese
Voraussetzungen sind in den Urteilsgründen lediglich hinsichtlich
der Motorradkutten mit Club-Emblemen belegt. Diese wurden un-
mittelbar vor der Tat übergezogen, um das optische Droh-
Potenzial zu verstärken (UA S. 44, 84).
Im Übrigen sind die Voraussetzungen in den Urteilsgründen nicht
durch Feststellungen belegt. Die Gegenstände werden weder im
Tenor noch in den Urteilsgründen näher benannt. Den Urteils-
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gründen ist auch nicht zu entnehmen, dass einer der Angeklagten
weitere Gegenstände zur Vorbereitung oder bei der abgeurteilten
Tat eingesetzt hat."
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Zeng
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