Urteil des BGH vom 24.02.2005
BGH (grundstück, berechtigung, berlin, betrag, auskunft, verkehrswert, stelle, stand, höhe, eintritt)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 91/05
Verkündet am:
28. Oktober 2005
Wilms
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung
auf der Grundlage der bis zum 27. September 2005 eingereichten Schriftsätze
der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr.
Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kam-
mergerichts in Berlin vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im früheren
Ostteil von Berlin.
N. T. und H. K. waren zu gleichen Teilen Eigen-
tümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Sie waren jüdischer
Herkunft. Mit Vertrag vom 10. Juni 1940 wurde das Grundstück an G. Ku.
verkauft. Er wurde am 7. Januar 1942 in das Grundbuch eingetragen.
Durch Beschluss vom 1. Januar 1984 wurde das Grundstück in Volkseigentum
überführt.
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Nach der Wiedervereinigung Deutschlands beantragten H.
N. als Erbin nach G. Ku. sowie P. Ke. und die Klägerin als
Berechtigte nach den jüdischen Verfolgten die Rückübertragung des Grund-
stücks. Am 22. Juni 1995 wurde das Grundstück der Beklagten zugeordnet. Am
25. März 1998 beantragte die Beklagte die vereinfachte Rückübertragung des
Grundstücks gem. § 21b InVorG. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit
880.000 DM festgestellt. Als Erbin von P. Ke. bot A. Ke. in dem
auf den 3. September 1998 bestimmten Anhörungstermin diesen Betrag als
Ablösungsbetrag gem. § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 InVorG an. Durch
Investitionsvorrangbescheid vom 9. Dezember 1998 wurde ihr das Grundstück
übertragen. Der Bescheid wurde am 1. Oktober 1999 bestandskräftig.
Durch Bescheid vom 25. Juni 2001 wurde die Berechtigung der Klägerin
wegen des Miteigentumsanteils von N. T. an dem Grundstück fest-
gestellt. Der von H. N. gestellte Rückübertragungsantrag wurde
zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 6. August 2001 bestandskräftig. Mit
Bescheid vom 13. Februar 2003 wurde die Berechtigung der Klägerin auch
wegen des Miteigentumsanteils von H. K. festgestellt und der von
P.
Ke. gestellte Antrag zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 27. März
2003 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 bzw. 7. Mai 2003
verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 VermG
wegen ihrer jeweils festgestellten Berechtigung Auskunft über die aus der Ver-
mietung des Grundstücks erzielten und offen stehenden Erträge.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur
Auskunft über die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 27. März 2003 aufgrund
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der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen oder ausstehenden
Entgelte und zu deren Auskehrung bzw. Abtretung an sich zu verurteilen. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Über ihre weiterverfolgten Anträge hin-
aus hat die Klägerin im Berufungsrechtszug hilfsweise die Verurteilung der Be-
klagten zur Auskunft über Schadensersatzansprüche und zur Zahlung hiernach
bezifferten Schadensersatzes beantragt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es
meint, die Klägerin könne die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen
Nutzungsentgelte nicht verlangen. Daher schulde die Beklagte der Klägerin
auch keine Auskunft. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG finde auf das Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien keine Anwendung, weil das Eigentum an dem Grund-
stück nicht nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sei. Einer entspre-
chenden Anwendung der Vorschrift stehe entgegen, dass das Grundstück nicht
auf die Klägerin, sondern auf A. Ke. übertragen worden sei. Mit dem
Anspruch auf Erstattung des Verkehrswerts des Grundstücks gem. § 21b
Abs. 1 Satz 5 InVorG gegen A. Ke. seien die Ansprüche der Klägerin
im Hinblick auf die Verfolgung von H. K. und N. T. ab-
schließend geregelt.
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Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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II.
1. Soweit die Klägerin Auskunft wegen der von der Beklagten nach der
Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf A. Ke. durch den
Eintritt der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheids vom 9. Dezember
1998 gezogenen Nutzungen und deren Auskehrung verlangt, ist eine An-
spruchsgrundlage nicht zu erkennen. Sofern die Beklagte über diesen Zeit-
punkt hinaus Nutzungen aus dem Grundstück gezogen hat, gebühren diese
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Klägerin.
2. Auch im Übrigen besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Das
Berufungsgericht hat eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2
VermG zutreffend verneint. Voraussetzung der entsprechenden Anwendung
einer gesetzlichen Vorschrift ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachver-
halt mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat,
und dass die in der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwä-
gung für den gesetzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft
und Geltung fordert (Senat, BGHZ 142, 111, 113; BGH, Urt. v. 8. Dezember
1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 385). So verhält es sich hier nicht.
a) Die Restitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des Ei-
gentums an dem verlorenen Vermögenswert auf den Berechtigten, § 3 Abs. 1
VermG. Bis zur Rückübertragung ist der Verfügungsberechtigte Eigentümer.
Ihm steht die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu, § 7 Abs. 7 Satz 1
VermG (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 212; 141, 232, 235; BGH, BGHZ
137, 183, 186). Etwas anderes gilt gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur, wenn die
Rückübertragung auf den Berechtigten erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Rück-
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übertragung unterbleibt. Wird ein zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf
den Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, erlischt der Anspruch
des Berechtigten auf Rückübertragung. An seiner Stelle erhält der Berechtigte
einen Anspruch auf Ausgleich. Ihm steht wegen des Verlustes des Rücküber-
tragungsanspruchs ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der
auf das betroffene Grundstück als Vermögenswert entfallenden Geldleistung,
mindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu. Das bedeutet eine in sich
geschlossene, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang
stehende Regelung. Ein dennoch bestehender Anspruch gegen den Verfü-
gungsberechtigten, den aus dem Grundstück erwirtschafteten Ertrag auszukeh-
ren, liefe im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes
an den Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus (vgl. zu § 16 Abs. 1 In-
VorG Senat, BGHZ 142, 111, 113 f; Kolb, NJ 1999, 655; Nolting, EWiR 2000,
§ 7 VermG, 103, 104; Budde-Hermann in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7
VermG Rdn. 82; Wegner, ebenda, § 16 InVorG, Rdn. 62; ferner OLG Rostock
VIZ 1998, 92, 93; kritisch Weber LM InVorG Nr. 2; a.M. Drygalski/Hecker in
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 In-
VorG, Rdn. 31; Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,
VermG § 7 Rdn. 62; Eckhoff, VIZ 2000, 78).
Die Übertragung des Eigentums an einem Wohngrundstück auf einen
Dritten nach § 21b InVorG gebietet keine Durchbrechung dieses Grundsatzes.
Folge der Übertragung ist, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rücküber-
tragung erlischt. An seine Stelle tritt gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG der An-
spruch gegen den Dritten auf den Betrag, den der Dritte für den Fall angeboten
hat, dass seine Berechtigung verneint wird, mindestens aber der Anspruch auf
den Verkehrswert des Grundstücks, § 21b Abs. 3 Satz 3 InVorG. Die rechtliche
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Lage ist für den Berechtigten grundsätzlich nicht anders als bei einer investi-
ven Veräußerung nach § 16 Abs. 1 InVorG. Der Wortlaut von § 21b InVorG
bleibt insoweit nicht hinter seinem Sinn zurück.
b) Etwas anderes ist dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2005 (V ZR
105/04, ZOV 2005, 88 ff.) nicht zu entnehmen. Der Senat hat in diesem Urteil
ausgeführt, dass es für den Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ohne Be-
deutung ist, ob die Rückübertragung auf den Berechtigten nach § 3 Abs. 1
VermG oder im vereinfachten Verfahren nach § 21b InVorG erfolgt, weil das
Verwaltungsverfahren, das zur Rückübertragung führt, keinen Einfluss auf den
Inhalt der Ansprüche des Berechtigten haben kann. Damit hat der vorliegende
Fall nichts zu tun. Das Grundstück, um dessen Nutzungen die Parteien strei-
ten, ist weder auf die Klägerin zurück übertragen worden, noch kommt seine
Übertragung auf die Klägerin künftig in Betracht.
Entgegen der Meinung der Revision erfordert die Interessenlage auch
keine Ausweitung der Regelung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf den hier ge-
gebenen Fall. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Investitionsvorrangbe-
scheid vom 9. Dezember 1998 waren die Klägerin, H. N. und P.
Ke. zum Anhörungstermin vom 3. September 1998 geladen. Der Klägerin
stand es grundsätzlich offen, sich in diesem Termin, spätestens aber bis zum
Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 9. Dezember 1998 mit A. Ke.
zu einigen, § 21b Abs. 3 Satz 1, 2 InVorG, oder, sofern sie sich ihrer Be-
rechtigung sicher war, einen höheren als den von A. Ke. gebotenen
Betrag anzubieten und so die Voraussetzungen für die Rückübertragung des
Grundstücks auf sich herbeizuführen, § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 In-
VorG. Mit der Bestandskraft eines entsprechenden Bescheids hätte die Kläge-
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rin das Grundstück erworben. Mit der Feststellung ihrer Berechtigung wären
die Voraussetzungen eingetreten, aufgrund derer sie nach den Grundsätzen
des Senatsurteils vom 25. Februar 2005 die Auskehrung der von der Beklagten
durch die Nutzung des Grundstücks erzielten Erträge hätte verlangen können.
c) Damit wäre auch der von der Revision aufgezeigten Gefahr begegnet
gewesen, Wertersatz nur für ein "ausgebeutetes" Grundstück zu erhalten und
die seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen der Beklagten belassen zu
müssen. Dass die Klägerin an dem auf den 3. September 1998 bestimmten
Anhörungstermin nicht teilgenommen, den Weg zur Übertragung des Grund-
stücks auf A. Ke. freigemacht und sich den Zugriff auf die von der Be-
klagten gezogenen Nutzungen verschlossen hat, beruht auf einer Willensent-
scheidung der Klägerin und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstieße.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2004 - 31 O 491/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 U 46/04 -
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