Urteil des BGH vom 10.05.2005
BGH (grund, stpo, untersuchungshaft, verkündung, prüfung, frist, stv, zeitpunkt, wahl, behauptung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 133/05
vom
10. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Zu der als Sachbeschwerde erhobenen Rüge, das Landgericht
habe das Beschleunigungsgebot in erheblicher Weise verletzt,
bemerkt der Senat ergänzend: Die Behauptung, das Strafverfah-
ren gegen den Angeklagten sei rechtsstaatswidrig verzögert wor-
den, weil er nicht nur bis zum Zeitpunkt der Verkündung des an-
gefochtenen Urteils über zwei Jahre in Untersuchungshaft geses-
sen habe, sondern weil auch die schriftlichen Urteilsgründe ohne
hinreichenden Grund erst neun Monate später zugestellt worden
seien, hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden müs-
sen (BGH NStZ 2004, 639; st. Rspr.). Das Vorbringen war
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deshalb ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht in-
nerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde
(vgl. BGH StV 1999, 407 m. w. Nachw.).
Wahl Boetticher Schluckebier
Elf Graf