Urteil des BGH vom 06.07.2010
BGH (beihilfe, stgb, strafkammer, sache, annahme, garantenstellung, objektiv, unterlassen, einlassung, strafe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 12/10
vom
6. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Beihilfe zum Computerbetrug
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 17. August 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbe-
trug in 158 Fällen und zum versuchten Computerbetrug in 22 Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten hat Erfolg.
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1. Zu den zur Aufhebung führenden Rechtsfehlern hat der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Com-
puterbetrug nicht. Das Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB
braucht für den Taterfolg zwar nicht ursächlich zu sein, es muss jedoch
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tathand-
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lung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern
(BGHSt 46, 107, 109; 48, 301, 302; Fischer StGB 57. Aufl. § 27 Rdn. 14
m.w.N.). Dies gilt auch für den vorliegend vom Landgericht offenbar an-
genommenen Fall der psychischen Beihilfe (BGH NStZ 1995, 490 f.;
1996, 564). Die Strafkammer konnte keine Überzeugung davon gewin-
nen, dass der Angeklagte selber falsche Kartendaten an dem POS-
Terminal eingegeben hat und hat lediglich festgestellt, dass 'der Ange-
klagte S. von den Plänen und Taten der Mitangeklagten
K. und G. (wusste), die er billigte (UA S. 22)'. Dies genügt
für die Annahme einer Beihilfe zu den Haupttaten der Angeklagten
K. und G. nicht, denn die Billigung der Tat ist nur dann ein
als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter
zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss
oder in seiner Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGHR
StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17). Letzteres ist jedoch weder den Fest-
stellungen noch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit zu entnehmen.
Unbeschadet dessen bedarf es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art
für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch positives Tun - hier
fehlender - sorgfältiger und genauer Feststellungen, dass die Tatbege-
hung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert
wurde (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 m.w.N.),
die wiederum auf entsprechende Anhaltspunkte gestützt werden müssen
(BGH NStZ 1996, 563 f.).
Eine strafbare Beihilfe zum Computerbetrug durch Unterlassen kann den
Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Weder aus der formalen
Position des Angeklagten als 'Secretary' der L. Ltd. noch aus
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seiner Einbindung in den Hotelbetrieb lässt sich vorwiegend die notwen-
dige Garantenstellung herleiten.
Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass die Urteilsgründe die Einlas-
sung des Angeklagten S. zur Sache nicht genügend wiederge-
ben. Die knappen und nur indirekten Ausführungen UA S. 85, zweiter
Absatz, genügen nicht."
Dem schließt sich der Senat an.
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2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, insge-
samt auf, mithin auch hinsichtlich der Haupttaten der Mitangeklagten, um dem
neuen Tatrichter zu ermöglichen, umfassend neue Feststellungen zur Tatbetei-
ligung des Angeklagten zu treffen. Für den Fall einer erneuten Verurteilung des
Angeklagten wird zu prüfen sein, ob die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Krefeld vom 17. Dezember 2008 im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafen-
fähig ist. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass für die Beurteilung des
Vollstreckungsstands der Vorverurteilung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der
ersten Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren abzustellen wäre (BGH,
NStZ-RR 2008, 72).
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Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer