Urteil des BGH vom 06.08.2002

BGH (verteidiger, raum, begründung, stpo, raub, berlin, strafsache)

5 StR 322/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verabredung zum schweren Raub
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 21. März 2002 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Zur nachgereichten Begründung der Sachrüge durch den Verteidiger des
Angeklagten O bemerkt der Senat:
Die angegriffenen Strafzumessungserwägungen beruhen auf zulässigen
Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 36, 1, 14).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause