Urteil des BGH vom 31.01.2008
BGH (unerlaubte handlung, zpo, prospekthaftung, dritter, begründung, beteiligung, zweifel, zeitpunkt, lebenserfahrung, vertrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 98/07
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-
zuweisen.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2
ZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-
gerichts nicht vor. Die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1
und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführ-
ten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM
2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
und des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten
zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke befasst und
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Schadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden Grün-
den (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Prospekthaf-
tung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Se-
natsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen
Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten
weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für
die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die hier-
aus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich vernein-
te Schutzbedürftigkeit der Klägerin wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die
S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht
schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehler-
haften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung der Klä-
gerin verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs für die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfahrung
spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685,
687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den
Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentschei-
dung der Klägerin der testierte Jahresabschluss bereits fast zwei Jahre zurück-
gelegen habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsennotierter Wer-
te sowie nur eingeschränkt absicherbarer Prognoseentscheidungen deswegen
keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschätzung ist als
tatrichterliche Würdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (a-
aO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar und von
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der Revision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Beru-
fungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hätte.
Schlick Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 O 7499/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.03.2007 - 1 U 437/06 -