Urteil des BGH vom 19.01.2006
BGH (rechtliches gehör, unterlagen, umstand, verhandlung, material, erklärung, aufhebung, gebrauch, zpo, zeugeneinvernahme)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 130/05
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni
2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-
de, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, dass das Be-
rufungsgericht bei seiner Entscheidung das Recht der Klägerin auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
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1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Firmenrecht
(§§ 5, 15 MarkenG) als unbegründet angesehen, weil eine Verwechslungsge-
fahr nicht festgestellt werden könne. Mangels einer hinreichend genauen Darle-
gung der Klägerin zu ihrer Tätigkeit - insbesondere im Kollisionszeitpunkt - kön-
ne nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien einander
hinreichend nahe seien. Durch Beschluss vom 15. Februar 2005 sei der Kläge-
rin aufgegeben worden, ihre tatsächliche Tätigkeit nachvollziehbar unter Be-
weisantritt darzulegen. Die Klägerin habe daraufhin lediglich allgemein gehalte-
ne Erklärungen über ihr Angebot und die Qualifikation ihrer Mitarbeiter abgege-
ben, aber keine Unterlagen (etwa Verträge, Rechnungen, Umsatzangaben
usw.) vorgelegt. Es bleibe deshalb offen, was die Klägerin von ihren Angeboten
tatsächlich umsetze. Zudem stelle ihr magerer Vortrag auf den jetzigen Zeit-
punkt ab, während es auf den Kollisionszeitpunkt (spätestens Oktober 2003)
ankomme.
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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Vorbringen der
Klägerin zu ihrer Tätigkeit im Schriftsatz vom 21. März 2005 zwar sehr allge-
mein gehalten, aber noch hinreichend substantiiert. Das Berufungsgericht hätte
deshalb die Zeugin, die zum Beweis der Tatsachenbehauptungen benannt war,
vernehmen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Kläge-
rin ohne weiteres hätte möglich sein müssen, Genaueres vorzutragen und
durch Unterlagen zu belegen. Zur Vorlage von Unterlagen war sie nicht ver-
pflichtet. Die Pflicht, den zulässig angebotenen Zeugenbeweis zu erheben,
wurde auch nicht durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläge-
rin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beseitigt, er könne
nichts weiter vortragen und auch kein zusätzliches Material vorlegen.
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3. An der Pflicht zur Zeugeneinvernahme ändert auch der Umstand nichts,
dass es für die Feststellung der Branchennähe nicht auf die gegenwärtige Tä-
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tigkeit der Klägerin, sondern auf ihre Tätigkeit im Kollisionszeitpunkt ankommt.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin den unter Beweis gestellten
Vortrag zu ihren geschäftlichen Aktivitäten auf einen nach dem Kollisionszeit-
punkt liegenden Zeitraum beschränken wollte.
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II. Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverwei-
sung durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht.
Ullmann
v.
Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2004 - 2a O 325/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2005 - I-20 U 120/04 -