Urteil des BGH vom 01.12.2009
BGH (erpressung, nachprüfung, grund, nachteil, gabe, stpo, antrag, anhörung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 180/10
vom
22. September 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. September 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 1. Dezember 2009 werden mit der Maßgabe, dass die
Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen bezüglich des Ange-
klagten zu 1. wird gemäß § 74 JGG abgesehen.
Der Angeklagte zu 2. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott