Urteil des BGH vom 20.11.2000
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 18/00
vom
20. November 2000
in dem Verfahren
wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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BNotO § 8 Abs. 3
Der Eintritt eines Notars in den Verwaltungsrat einer kommunalen Sparkasse, die
sich nach ihrer Satzung mit Geschäften im Sinne der §§ 13, 22, 24 Nr. 17 der Nie-
dersächsischen Sparkassenverordnung befaßt, kann das Vertrauen in die Unabhän-
gigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden (im Anschluß an Senatsbeschluß
vom 31. Juli 2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437).
BGH, Beschl. v. 20. November 2000 - NotZ 18/00 - OLG Celle
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Grantz und Dr. Lintz
am 20. November 2000
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht
Celle vom 19. Juni 2000 abgeändert.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird insgesamt zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-
gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 DM fest-
gesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist
gegenwärtig zugelassener Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem
Landgericht H. Am 28. September 1966 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz
in B. bestellt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Rat der Stadt B. wurde der
Antragsteller 1976 in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse B. berufen. Auf
seinen Antrag vom 3. Februar 1987 erteilte ihm der Antragsgegner hierzu die
Genehmigung. Auf Antrag vom 22. Dezember 1998 erteilte ihm der Antrags-
gegner am 30. März 1999 die Genehmigung zur Nebentätigkeit als Mitglied des
Verwaltungsrats der Sparkasse W., in der die Sparkasse B. aufgegangen war.
Die Genehmigung war mit der Auflage verbunden, jede Beurkundungstätigkeit
für die Sparkasse W. oder für Rechtsuchende zugunsten der Sparkasse zu
unterlassen. Auf Antrag des Antragstellers hob das Oberlandesgericht den Be-
scheid vom 30. März 1999 auf und verpflichtete den Antragsgegner, über den
Genehmigungsantrag erneut zu entscheiden. Am 31. Januar 2000 erteilte der
Antragsgegner die Genehmigung mit der Auflage, daß sich der Antragsteller
jeder Beurkundung von Grundstückserwerbs- oder -veräußerungsgeschäften
zu enthalten habe, die von der Sparkasse W. vermittelt worden sind oder bei
denen die Sparkasse oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Vertragspartei
auftritt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
das Oberlandesgericht dahin ausgelegt, daß er die Auflagen in dem Umfang
zum Gegenstand habe, als dem Antragsteller Beurkundungshandlungen unter-
sagt sind, die auf Vermittlungstätigkeiten der Sparkasse beruhen oder bei de-
nen eine Tochtergesellschaft Vertragsbeteiligte ist. Unter Zurückweisung des
Antrags auf ersatzlose Aufhebung der Auflagen hat es in diesem Umfang den
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Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung ver-
pflichtet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO)
und hat in der Sache Erfolg.
1. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 31. Juli 2000 (NotZ 13/00, ZNotP
2000, 437, für BGHZ bestimmt; NotZ 14/00) nach Neufassung des § 8 Abs. 3
BNotO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und
anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) in Fortentwicklung sei-
ner Rechtsprechung die Versagung der Genehmigung zur Tätigkeit eines No-
tars als Aufsichtsratsmitglied einer Kreditgenossenschaft (Volksbank ... e.G.)
durch die Aufsichtsbehörde als rechtmäßig bestätigt. Er ist dabei davon ausge-
gangen, daß der Versagungsgrund, die Gefährdung des Vertrauens in die Un-
abhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO), auch
soweit der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in Frage steht, einen der
vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar-
stellt. Seine Voraussetzungen hat der Senat in den entschiedenen Fällen be-
jaht, weil die Kreditinstitute satzungsgemäß mit der Vermittlung von Grund-
stücksgeschäften befaßt waren, was dem Notar gemäß § 14 Abs. 4 BNotO
grundsätzlich untersagt ist. Dem Anschein der Interessenkollision bei Beurkun-
dungshandlungen unter Beteiligung oder zugunsten des Kreditinstituts, dem
mit Auflagen entgegengewirkt werden könne, hat er demgegenüber nachrangi-
ge Bedeutung beigemessen. Nach diesen Grundsätzen wäre eine Versagung
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der vom Antragsteller begehrten Genehmigung rechtlich nicht zu beanstanden
gewesen:
a) Die Satzung der Sparkasse W. enthält zwar, anders als die Satzun-
gen der Kreditgenossenschaften in den entschiedenen Fällen, keinen aus-
drücklichen Hinweis auf die Erschließung, Belastung und Veräußerung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder die Beteiligung an Un-
ternehmen, die Geschäfte dieser Art zum Gegenstand haben. Nach § 2 Abs. 2
ihrer Satzung betreibt die Sparkasse aber neben Bankgeschäften im engeren
Sinne (Spargeschäft, Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, bargeldloser Zah-
lungsverkehr) sonstige Dienstleistungsgeschäfte sowie weitere Geschäfte nach
den Bestimmungen der niedersächsischen Sparkassenverordnung (NSpVO).
Nach der Verordnung gehört zu ihrem Aktivgeschäft die Anlage von Mitteln in
Grundstücken (§§ 13, 22 NSpVO), zu den sonstigen Geschäften die Vermitt-
lung von Anteilen an geschlossenen Immobilien- und Schiffsfonds (§ 24 Nr. 17
NSpVO). Im übrigen genügt es nach den Entscheidungen des Senats, daß sich
das Kreditinstitut ernsthaft und nachhaltig mit Grundstücksgeschäften befaßt.
Nicht erforderlich ist es, daß Geschäfte dieser Art der Hauptzweck der Tätigkeit
oder deren Schwerpunkt bilden. Die Voraussetzungen der Ernstlichkeit und
Nachhaltigkeit sind jedenfalls nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen
Feststellungen erfüllt. Die Sparkasse W. vermittelt durchschnittlich 200 Immo-
bilien im Jahr. Sie bedient sich darüber hinaus der Tochtergesellschaften, de-
ren Geschäftstätigkeit im Erwerb, der Erschließung, der Bebauung, der Veräu-
ßerung und Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken besteht.
Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage ist jeweils die Immo-
bilien D. und Beteiligungsgesellschaft N. mit beschränkter Haftung, eine Ge-
sellschaft des niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes. Alleinige
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Kommanditistin ist jeweils die Sparkasse W. Diese übt mithin entscheidenden
Einfluß auf die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften, die in ihrem Be-
stand gegenwärtig ca. 400 Grundstücke halten, aus.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterscheidet sich die
Tätigkeit als Verwaltungsrat der Sparkasse nicht grundsätzlich von derjenigen
im Aufsichtsrat der Kreditgenossenschaften, die Gegenstand der Entscheidun-
gen vom 31. Juli 2000 waren. Der Verwaltungsrat bestimmt nach § 15 NSpG
die Richtlinien der Geschäftspolitik der Sparkasse und erläßt Geschäftsanwei-
sungen. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Außerdem ist ihm
die Beschlußfassung über eine Reihe grundlegender Organisations- und Ge-
schäftsführungsakte, darunter den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung
von Grundstücken für die Zwecke der Sparkasse vorbehalten. Seine Einwir-
kungsmöglichkeiten stehen mithin hinter denen des Aufsichtsrats einer Genos-
senschaft (vgl. §§ 38 ff GenG) nicht zurück. Der Umstand, daß der Antragstel-
ler, wie er mitteilt, die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied ab 1. Januar 2000
nur noch stellvertretend ausübt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Ge-
nehmigung hat (auch) den Fall zum Gegenstand, daß der Vertretungsfall ein-
tritt.
2. Der Umstand, daß der Antragsgegner die Genehmigung hätte versa-
gen können, schließt allerdings Rechtsfehler bei deren Erteilung unter Auflage
nicht aus. Solche Fehler treten indessen im Streitfalle nicht hervor. Die quanti-
tative Betrachtung des Oberlandesgerichts aus der Sicht des Umfangs der Be-
urkundungstätigkeit des Antragstellers in Angelegenheiten der Sparkasse oder
ihrer Tochtergesellschaften (drei Verträge unter Beteiligung der Sparkasse im
Jahre 1999, vier weitere Beurkundungen im Bereich der Tochtergesellschaf-
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ten), die zur Unverhältnismäßigkeit der Auflagen führen soll, wird dem Zweck
des Genehmigungsvorbehalts und den durch § 8 Abs. 3 Satz 2 vorgezeichne-
ten Grenzen der Genehmigungsbefugnis nicht gerecht. Bereits der Umstand,
daß der Antragsteller überhaupt Grundstücksgeschäfte beurkundet, die auf
Vermittlung der Sparkasse oder unter Beteiligung der Tochtergesellschaften
zustandegekommen sind, kann in der "fragenden Öffentlichkeit" Zweifel an der
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Amtsführung aufkommen lassen. Ob
diese begründet sind, ist im Hinblick auf den vorbeugenden Charakter des Ge-
nehmigungsvorbehalts nicht maßgeblich. Darüber hinaus ist in Rechnung zu
stellen, daß ein einziger Fall des Mißbrauchs das Ansehen des Notaramts
nachhaltig schädigen würde. Dieser Gefahr vorzubeugen, ist rechtmäßiger
Grund der Auflage.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Grantz
Lintz