Urteil des BGH vom 11.08.2005

BGH (stpo, rechtsnorm, verletzung, anschluss, rechtsmittel, ziel, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 245/05
vom
11. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Kleve vom 13. Dezember 2004 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung materiellen
Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht das Mord-
merkmal der Heimtücke nicht erörtert und das Vorliegen niedriger Beweggrün-
de zu Unrecht ausgeschlossen hat. Auch begegne die Annahme eines minder
schweren Falles durchgreifenden Bedenken. Das Rechtsmittel hat keinen Er-
folg.
I.
1. Nach den Feststellungen drang der mit einem Messer bewaffnete An-
geklagte in die Wohnung der Freundin seiner früheren Lebensgefährtin, der
Nebenklägerin ein, in der diese vor seinen hartnäckigen Nachstellungen
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Schutz gesucht hatte. Nach einem Streitgespräch packte er die Nebenklägerin,
hielt ihr das Messer an den Hals und bedrohte sie u. a. mit den Worten: "Dich
stech ich ab, das überlebst Du nicht", um von ihr zu erfahren, ob sie eine sexu-
elle Beziehung zu einem anderen Mann habe. Als der Angeklagte geraume
Zeit später bemerkte, dass Polizeibeamte in der Wohnung eingetroffen waren,
stach er mehrfach nun mit Tötungsabsicht in Brust und Bauch der Nebenkläge-
rin und verletzte sie schwer.
Das Landgericht hat näher dargelegt, dass sich das Handeln des Ange-
klagten mit dem Einschreiten der Polizei durch die zielgerichteten wuchtigen
Stiche qualitativ veränderte, und schließt unter anderem daraus, dass der An-
geklagte möglicherweise erst ab diesem Zeitpunkt die Nebenklägerin töten
wollte. Dabei habe der Angeklagte aufgrund seiner narzistischen Persönlichkeit
aus Gefühlen der Auswegs- und Hilflosigkeit sowie aus Verzweiflung über die
gescheiterte Beziehung, daneben möglicherweise auch aus Eifersucht und Wut
gehandelt.
2. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision sind
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere brauchte das
Landgericht bei den tragfähig begründeten Feststellungen das Mordmerkmal
der Heimtücke nicht zu erörtern, denn das Opfer war - was auf der Hand liegt -
bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Messerstiche nicht mehr
arglos.
Auch das Vorliegen niedriger Beweggründe hat die Strafkammer mit
rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. Das sachverständig beratene Gericht
ist von einem Motivbündel ausgegangen. Es konnte nicht feststellen, welches
Motiv tatbestimmend war und hat - näher darlegend - ausgeschlossen, dass
eines der Motive besonders verwerflich war.
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II.
Auch der Strafausspruch hat Bestand. Die Urteilsgründe lassen nicht
besorgen, dass der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumes-
sung im einzelnen bestimmende Gesichtspunkte im Sinne des § 267 Abs. 3
Satz 1 StPO außer Acht gelassen hat.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert