Urteil des BGH vom 28.07.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 80/05 Verkündet
am:
27. September 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 302 Abs. 1
Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht ergehen, wenn der Unternehmer gegen-
über dem Anspruch des Bestellers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten oder der
Fertigstellungsmehrkosten mit einem Werklohnanspruch aus demselben Vertragsver-
hältnis aufrechnet.
BGB § 648 a
Der Unternehmer kann sich gegenüber der Aufforderung des Bestellers zur Mängel-
beseitigung wegen einer ausstehenden Sicherheit gemäß § 648 a BGB nicht auf ein
Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn er zur Beseitigung dieser Mängel nicht
(mehr) bereit ist.
BGH, Urteil vom 27. September 2007 - VII ZR 80/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter
Dr. Eick
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Teil- und Vorbe-
haltsurteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg vom 3. März 2005 aufgehoben, soweit zum Nach-
teil der Beklagten zu 2 entschieden worden ist.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird dieses Urteil darüber
hinaus aufgehoben, soweit das Berufungsgericht bei der Bemes-
sung des Mietausfallschadens eine Mietminderung wegen einer zu
steilen Zufahrt, wegen Mängeln der Lautsprecheranlage und der
fehlenden Bodeneinläufe in den Toiletten und Umkleideräumen
nicht berücksichtigt und der Klägerin Schadensersatzansprüche in
Höhe von 13.900 DM (7.106,96 €) wegen eines unzureichenden
Gefälles des Küchenfußbodens, in Höhe von 200 DM (102,26 €)
wegen nicht getrennter Badewasseraufbereitung, in Höhe von
52.454 DM (26.819,30 €) wegen mangelhafter Bodeneinläufe, in
Höhe von 16.500 DM (8.436,32 €) wegen eines in der Saunaanla-
ge fehlenden WC und in Höhe von 340.000 DM (173.839,24 €)
wegen der unterbliebenen Installation einer zentralen Entlüftungs-
anlage abgesprochen hat.
Die weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte) aus abgetrete-
nem Recht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch.
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Die Klägerin beauftragte die frühere Beklagte zu 1 (im Folgenden:
V-GmbH) als Generalübernehmerin mit der Planung und Errichtung einer
Fachklinik in Bad E. Die seit 23. September 2002 in der Insolvenz befindliche
V-GmbH beauftragte ihrerseits die Beklagte mit Generalbauunternehmervertrag
vom 9. Mai 1995 unter Ausnahme einzelner Leistungen mit der schlüsselferti-
gen Erstellung der Klinik zum Pauschalfestpreis von 32.430.000 DM. Art und
Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen sollten sich gemäß
§ 2 Nr. 2 des Vertrags aus dessen Bestimmungen sowie den darin unter a)
bis h) aufgeführten Unterlagen ergeben. Des Weiteren ist dort festgelegt:
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"Sollten zwischen den Unterlagen zu a) bis h) und diesem Vertrag Wi-
dersprüche bestehen, so gelten die Ausführungen dieses Vertrags als verbind-
lich und gehen vor. Im Zweifelsfall ist jedoch zumindest der Ausführungsstan-
dard der Klinik ‚Bad W.’ einzuhalten. Bezüglich der Nasszellen gilt der Ausfüh-
rungsstandard der Klinik ‚Bad W.’ als vereinbart." In § 3 Nr. 3 des Vertrags ist
bestimmt: "Der GBU (= die Beklagte) ist hinsichtlich aller in Erfüllung dieses
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Vertrags auszuführenden Leistungen Fachfirma. Ihm obliegt hinsichtlich aller
ihm übergebenen Unterlagen die Prüfungspflicht einer Fachfirma. Er hat Be-
denken und von ihm festgestellte Fehler vor der Ausführung sofort schriftlich
beim bauleitenden Architekten und AG anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so
kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen
unklar, fehlerhaft oder nicht vollständig gewesen seien. Insoweit wird seitens
des GBU gegenüber dem AG auf jeden Einwand verzichtet."
Die Klägerin hatte bereits vorab mit Mietvertrag vom 15. Dezember 1994
die erst noch zu errichtende Klinik an die P. -Kliniken zu einem jährlichen
Mietzins von 5.518.800 DM auf die Dauer von 10 Jahren vermietet. In § 1
Ziff. 1.2 sind die Unterlagen aufgeführt, nach denen die Klinik errichtet werden
soll. Zusätzlich ist bestimmt, dass für die Qualität der Ausführung dieser Bau-
maßnahme die orthopädische Fachklinik Bad W. als Mindeststandard gelte.
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Das Bauvorhaben wurde am 15. August 1996 abgenommen und an die
Mieterin übergeben. Die V-GmbH trat am 12. Mai 1997 ihre gegenüber der
Beklagten bestehenden Gewährleistungsansprüche an die Klägerin ab.
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1997 leitete die Mieterin gegen die Klägerin wegen angeblicher Mängel
des Objekts ein selbständiges Beweisverfahren ein, dem die V-GmbH und die
Beklagte als Nebenintervenienten beitraten. In diesem Verfahren wurden
verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt, die sämtlich 1999 erstellt
wurden. Mit Schreiben vom 30. März 1999 forderte die Beklagte die V-GmbH
auf, wegen der noch ausstehenden Vergütung von brutto 575.000 DM nach
Maßgabe des § 648 a BGB bis 8. April 1999 Sicherheit zu leisten und kündigte
an, anderenfalls die weitere Erbringung von Leistungen zu verweigern. Nach
Offenlegung der Abtretung vom 12. Mai 1997 forderte die Klägerin die Beklagte
mit Schreiben vom 2. März 2000 unter Bezugnahme auf die in dem selbständi-
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gen Beweisverfahren erstellten Sachverständigengutachten zur Mängelbeseiti-
gung bis 30. März 2000 auf. Mit Schreiben vom 1. August 2000 wiederholte sie
ihre Forderung unter Fristsetzung zum 30. August 2000 und drohte an, nach
erfolglosem Fristablauf weitere Nachbesserungsarbeiten endgültig abzulehnen.
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Nachdem die Mieterin der Klinik entsprechend ihrer Ankündigung im
Schreiben vom 22. Juli 1998 wegen der dort aufgeführten, zwischenzeitlich
beseitigten Mängel eine Mietminderung für die Zeit vom 1. September 1996 bis
31. Dezember 1997 vorgenommen hatte, erhob die Klägerin unter dem
19. August 1998 Klage auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses und auf
Feststellung der fehlenden Berechtigung zur Minderung wegen der im Schrei-
ben vom 22. Juli 1998 behaupteten Mängel. Im Juni 2001 schlossen die Kläge-
rin und die Mieterin außergerichtlich eine Vergleichs- und Nachtragsvereinba-
rung zum Mietvertrag vom 15. Dezember 1994. Darin ist ausgeführt: "P. (Miete-
rin) hat im Hinblick auf die strukturbedingt schwierige Situation des Klinikbetrei-
bers die KG (Klägerin) gebeten, durch gütliche Einigung zur Stabilisierung des
Klinikbetriebes beizutragen. Die KG ist als Vermieterin an einer Stabilisierung
des Klinikstandortes interessiert. Zur endgültigen Beilegung der Streitsachen
schließen die Parteien deshalb die nachfolgende Vereinbarung. Die Parteien
verzichten hierbei vergleichsweise auf eine Klärung der Frage, ob und inwieweit
die von P. erklärten Mängelrügen und Anforderungen an das Klinikobjekt
berechtigt waren oder sind."
Die Klägerin erklärte sich bereit, P. zum Zwecke der Durchführung ein-
zelner baulicher Maßnahmen am Klinikobjekt einen Einmalbetrag in Höhe von
383.422,20 DM zur Verfügung zu stellen sowie die für die Anmietung der Klinik
zu zahlende Grundmiete für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 zu verringern und
für die Dauer der bis 30. September 2016 verlängerten Restlaufzeit des Miet-
vertrags festzuschreiben.
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Mit dem Betrag von 383.422,20 DM sollten vorrangig die Kosten der
Nachrüstung mit einer Wasserenthärtungsanlage und einer Ozonanreiche-
rungsanlage, einer Trennung der Wasseraufbereitung sowie einer Nachrüstung
der Aufzugsanlage abgedeckt werden. Die Klägerin verpflichtete sich, im
Rahmen des bezifferten Einmalbetrags die Kosten dieser Maßnahmen jeweils
nach Baufortschritt gegen Rechnungsnachweis zu bezahlen. Der vereinbarte
jährliche Mietzins von 5.518.800 DM wurde für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis
30. September 2006 um jährlich 375.940 DM ermäßigt.
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Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 forderte die Klägerin die Beklagte auf,
bis 3. August 2001 Schadensersatz in Höhe von 4.313.871,20 DM zu leisten.
Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den in den Sachverständigengutach-
ten angegebenen Mängelbeseitigungskosten von 81.509 DM, 433.000 DM und
1.160.300 DM, dem Mietnachlass vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2006
in Höhe von 2.255.640 DM und dem Einmalbetrag von 383.422,20 DM.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung des Gesamtbetrags gerichtete Kla-
ge gegen die Beklagte mit Teilurteil vom 8. August 2003 abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im
Übrigen die Beklagte mit Teil- und Vorbehaltsurteil vom 3. März 2005 verurteilt,
an die Klägerin 1.508.156,15 € nebst Zinsen seit dem 4. August 2001 zu zah-
len. In Höhe eines Betrags von 293.992,83 € nebst Zinsen seit dem 9. Oktober
1996 hat es die Verurteilung unter den Vorbehalt der Entscheidung über die
Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einer Restwerklohnforderung in dieser Höhe
gestellt. Mit Schlussurteil vom 12. Mai 2005 hat das Berufungsgericht den
Rechtsstreit, soweit die Beklagte durch das Teil- und Vorbehaltsurteil zur
Zahlung in Höhe von 293.992,83 € nebst Zinsen unter Vorbehalt der Entschei-
dung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einer Restwerklohnforderung
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in dieser Höhe verurteilt worden ist, an das Landgericht zur Entscheidung über
die Hilfsaufrechnung zurückverwiesen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision gegen das Teil- und Vorbe-
haltsurteil vom 3. März 2005 verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter. Die Klägerin will mit der Anschlussrevision eine Verurteilung der Beklag-
ten zur Zahlung eines weiteren Betrags von 310.540,28 € sowie die Berücksich-
tigung weiterer Mängel im Rahmen des Mietausfallschadens erreichen.
Entscheidungsgründe:
Revision und Anschlussrevision führen im Umfang der Beschwer der Be-
klagten und teilweise hinsichtlich der Beschwer der Klägerin zur Aufhebung des
Teil- und Vorbehaltsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
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Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die bis zum 31. Dezember
2001 gültigen Rechtsvorschriften anzuwenden (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB).
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A. Revision der Beklagten
I.
1. Das Berufungsgericht spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht
gemäß § 635 BGB Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 310.635 DM
(158.825,15
€) und wegen eines Mietausfallschadens 2.639.062,20
DM
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(1.349.331,08 €) zu. In Höhe der von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung
gestellten Restwerklohnforderung von 575.000 DM (293.992,83 €) hat es die
Verurteilung unter den Vorbehalt der Entscheidung über diese Forderung
gestellt.
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2. Die Verurteilung unter Vorbehalt hält einer revisionsrechtlichen Über-
prüfung nicht stand.
a) Bezogen auf den wegen der Mängelbeseitigungskosten zugesproche-
nen Schadensersatzanspruch durfte ein Vorbehaltsurteil grundsätzlich nicht
ergehen.
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aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,
dass die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Werklohnforderung nicht mit den
Schadensersatzansprüchen der Klägerin zu verrechnen ist. Der Senat hat mit
Urteil vom 23. Juni 2005 (VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274) klargestellt, dass eine
Aufrechnung mit einem Anspruch, der dem Werklohnanspruch aufrechenbar
gegenübersteht, nicht mit der Folge als Verrechnung behandelt werden kann,
dass die gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zur Aufrechnung über-
gangen werden können. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, dass dem Scha-
densersatzanspruch eine Restwerklohnforderung aufrechenbar gegenüber-
steht.
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bb) Der Senat hat jedoch entschieden (Urteil vom 24. November 2005
- VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134), dass ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1
ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Besteller gegenüber der
Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf
Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellungsmehrkosten
aufrechnet. Gleiches hat für den umgekehrten Fall zu gelten, dass gegenüber
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der Forderung auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstel-
lungsmehrkosten mit einem Werklohnanspruch aufgerechnet wird.
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Das Vorbehaltsurteil führt zu einer vorübergehenden Aussetzung einer
materiell-rechtlich begründeten Aufrechnung (vgl. Kessen, BauR 2005, 1691,
1696). Es hat bei begründeter Aufrechnung zur Folge, dass der Kläger einen
Titel über eine Forderung erhält, die tatsächlich infolge der Aufrechnung nicht
besteht. Diese Wirkung ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn der Besteller
gegenüber einer Werklohnforderung mit Ansprüchen aufrechnet, die dazu
dienen, das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung
und Gegenleistung herzustellen. Dazu gehören die Forderung auf Zahlung der
Mängelbeseitigungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR
117/03, BGHZ 164, 159) und die Forderung auf Zahlung der Fertigstellungs-
mehrkosten (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03, aaO und
18. Juni 2002 - XI ZR 359/01, BGHZ 151, 147). In gleicher Weise dient der
einem Anspruch auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten aufrechenbar
gegenübergestellte Werklohnanspruch der Herstellung des durch den Werkver-
trag geschaffenen Äquivalenzverhältnisses. Wie der Unternehmer den Werk-
lohn nur erhalten soll, wenn der Besteller ein mangelfreies Werk erhält, so soll
der Besteller die für die Herstellung eines mangelfreien Werks erforderlichen
Geldbeträge nur erhalten, wenn er seinerseits dem Unternehmer den für die
mangelfreie Leistung zustehenden Werklohn entrichtet.
b) Die Verurteilung unter Vorbehalt lässt sich nicht teilweise mit der Be-
gründung aufrechterhalten, dass ein Vorbehaltsurteil möglich ist, wenn die
Werklohnforderung gegenüber einem Ersatzanspruch wegen Mietausfallscha-
dens zur Aufrechnung gestellt ist.
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aa) Bei dem Mietausfallschaden handelt es sich um einen Mangelfolge-
schaden, der mit dem Werklohnanspruch nicht in synallagmatischer Verbindung
steht. Die vom Senat im Urteil vom 24. November 2005 (VII ZR 304/04, BGHZ
165, 134) entwickelten, die Möglichkeiten eines Vorbehaltsurteils einschrän-
kenden Grundsätze gelten insoweit nicht. Wäre die Aufrechnung nur gegenüber
diesem Schadensersatzanspruch erklärt, käme eine Verurteilung unter Vorbe-
halt in Betracht.
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bb) Hier kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Hilfsauf-
rechnung der Beklagten nur gegenüber der Forderung auf Ersatz des Mietaus-
fallschadens erfolgte. Vielmehr ist dem Parteivortrag, auf den in der Revision
Bezug genommen ist, zu entnehmen, dass die Hilfsaufrechnung jedenfalls auch
und sogar in erster Linie gegenüber dem Anspruch auf Ersatz der Mängelbesei-
tigungskosten erklärt wurde. Dies hat der Beklagtenvertreter in der Revisions-
verhandlung bestätigt.
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Dann konnte die Prüfung, ob und in welchem Umfang dieser Ersatzan-
spruch durch die Aufrechnung erloschen ist, nicht vorbehalten werden, sondern
musste vor Ausspruch einer Zahlungsverurteilung vorgenommen werden. Da
die Voraussetzungen des Werklohnanspruchs auch bei einer Aufrechnung
gegenüber dem Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens in vollem Um-
fang geprüft werden müssen, hat zur Vermeidung eines unzulässigen Teilurteils
auch die Verurteilung zum Ersatz dieses Schadens unter Vorbehalt zu unter-
bleiben.
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Das Berufungsgericht wird daher veranlasst sein, die Entscheidung über
die zur Aufrechnung gestellte Forderung wieder an sich zu ziehen.
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II.
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Auch in der Sache halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsge-
richt Ansprüche auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten und Mietausfall
zugesprochen hat, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang
stand.
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1. a) Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe aus abgetrete-
nem Recht ein Anspruch gemäß § 635 BGB auf Erstattung der Mängelbeseiti-
gungskosten in Höhe von 310.635 DM (158.825,15 €) zu.
aa) Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Mängelbeseitigung
gemäß § 648 a BGB von einer von der Klägerin zu stellenden Sicherheit ab-
hängig zu machen. Die Beklagte habe das Sicherungsverlangen nicht an die
Klägerin, sondern an ihre Auftraggeberin gerichtet. Das Sicherungsverlangen
sei zudem angesichts des erheblichen Umfangs der Mängel und des sich durch
die Mietminderung ständig erhöhenden Schadens treuwidrig gewesen, zumal
es erst etwa 3 Jahre nach Erstellung der Klinik und Abnahme und 2 Jahre nach
Beginn der zwischen der Klägerin und der Klinikbetreiberin geführten gerichtli-
chen Auseinandersetzungen um die Mängel erfolgt sei. Auch erscheine es mit
Treu und Glauben nicht vereinbar, dass die Beklagte ihre Weigerung zur Män-
gelbeseitigung mit ihrer Rolle als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin im
Beweisverfahren rechtfertige, wenn sie gleichzeitig das Vorliegen der Mängel
mit der Begründung bestreite, die Klägerin selbst habe im Prozess mit ihrer
Mieterin die Mängel bestritten. Aus dem Umstand, dass sie in dem Beweisver-
fahren und in dem Rechtsstreit die gerügten Mängel durchgehend bestritten
habe, ergebe sich außerdem, dass die Beklagte nicht ernsthaft zur Mängelbe-
seitigung bereit gewesen sei bzw. ihre entsprechenden Pflichten nicht aner-
kannt habe. Mangels eigener Vertragstreue habe die Beklagte gemäß § 242
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BGB nicht auf einer Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB bestehen dürfen. Ein
Sicherungsbedürfnis wegen der rechnerisch noch offenen Vergütung von
575.000 DM habe für die Beklagte nicht bestanden, weil wegen der von ihr zu
verantwortenden Mängel bereits nicht wieder rückgängig zu machende bzw. zu
behebende Schadensfolgen eingetreten gewesen seien, der Werklohnanspruch
damit wirtschaftlich bereits um die Schadenssumme verringert gewesen sei.
bb) Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in Höhe
der für den Austausch von 7 Fensterbänken erforderlichen Kosten von
3.325 DM (1.700,05 €) zu leisten. Die Beklagte habe die Fensterbänke im
Bereich Therapie/Diagnostik entgegen der Baubeschreibung nicht aus Natur-
stein gefertigt. Dies stelle einen Mangel dar, auch wenn die Fensterbänke in
diesem Bereich nur wenige Zentimeter breit seien. Die Kosten für den Aus-
tausch der Fensterbänke betrügen nach dem Sachverständigengutachten etwa
475 DM pro Fenster. Nachdem die Anzahl der Fenster von der Klägerin nicht
angegeben sei und sich aus den in dem Sachverständigengutachten genannten
Gründen nicht ohne weiteres ermitteln lasse, werde von je einem Fenster in den
sieben besichtigten Räumen ausgegangen.
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cc) Die Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der
für die Herstellung einer getrennten Badewasseraufbereitung notwendigen
Kosten von 307.310 DM (157.125,10 €) beanspruchen. Die Beklagte sei zur
Installation einer getrennten Badewasseraufbereitung verpflichtet gewesen.
Sofern man eine dahingehende Verpflichtung nicht bereits der gemäß Ziff. 2
des Generalbauunternehmervertrags verbindlichen Baubeschreibung der
Architektengemeinschaft vom 8. Februar 1995 entnehmen wolle, ergebe sich
die Mangelhaftigkeit der Werkleistung daraus, dass sich eine getrennte Was-
seraufbereitung für die beiden Becken schon aus hygienischen Gründen habe
aufdrängen müssen, sowie aus der vom Sachverständigen genannten
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DIN 19643 und der weiteren dort getroffenen Feststellung, dass für das große
Bewegungsbad und das - kleinere - medizinische Becken (Therapiebecken) die
Herstellung unterschiedlicher Wassertemperaturen möglich sein müsse.
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b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein An-
spruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens in Höhe von 2.639.062,20 DM
(1.349.331,08 €) zu.
aa) Die Klägerin könne den mit der Betreiberin der Klinik bis
31. Dezember 2006 vereinbarten Mietnachlass gemäß § 635 BGB in voller
Höhe als Schaden gegenüber der Beklagten geltend machen, weil eine Miet-
minderung in diesem Umfang kraft Gesetzes gerechtfertigt gewesen sei.
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bb) Der Einwand der Beklagten, der Mietnachlass habe mit Mängeln des
Objekts nichts zu tun und sei allein aus den in der Vertragspräambel genannten
Gründen getroffen worden, gehe fehl. Eine Unterbrechung des Zurechnungszu-
sammenhangs zwischen Mietkürzung und Mietausfallschaden ergebe sich
daraus nicht, weil die Mietminderung bei Vorliegen von Mängeln von Gesetzes
wegen eintrete. Die vertragliche Vereinbarung sei im Übrigen auch im Hinblick
auf das Vorliegen gesetzlicher Minderungsgründe - Mängel der Klinik - getroffen
worden. Dies ergebe sich daraus, dass damit ausdrücklich die von der Mieterin
wegen Mietmängeln angestrengten Gerichtsverfahren hätten beendet werden
sollen. Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung oder ein Verstoß der
Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht sei in der vertraglichen Rege-
lung der Mietkürzung nicht zu sehen.
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cc) Der Mietnachlass sei wegen der von der Beklagten zu vertretenden
Mängel gerechtfertigt.
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(1) Der Behindertenweg vom Parkplatz zum Eingang der Ebene 4 sei
von der Beklagten nicht rollstuhlgerecht und damit mangelhaft hergestellt
worden. Ihre Behauptung, der Behindertenparkplatz sei von der Klinikbetreibe-
rin nachträglich verlegt worden, sei unsubstantiiert. Da der Betrieb einer ortho-
pädischen Reha-Klinik durch das Fehlen einer rollstuhlgerechten Verbindung
zwischen Parkplatz und Klinik nicht nur geringfügig beeinträchtigt werde, sei
eine Mietminderung von 5 % angemessen.
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(2) Wegen der im Bereich Therapie/Diagnostik entgegen der Baube-
schreibung nicht aus Naturstein gefertigten Fensterbänke sei im Hinblick auf die
geringfügigen optischen Beeinträchtigungen eine Mietminderung von 2 %
gerechtfertigt. Der eigentliche Klinikbetrieb werde funktionell durch den Mangel
nicht behindert. Bei der Bewertung der optischen Auswirkungen sei jedoch zu
berücksichtigen, dass der visuelle Eindruck für die Patienten und damit auch für
das Maß der Frequentierung der von der Mieterin nach wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten betriebenen Fachklinik von Bedeutung sei und ein solcher Man-
gel daher eher wie bei einem zu Wohnzwecken vermieteten Objekt zu bewerten
sei.
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(3) Die fehlenden Leichtmetallprofile an den großflächigen Fenstern
rechtfertigten ebenfalls eine zweiprozentige Minderung des Mietzinses. Auch
insoweit handele es sich nicht um einen funktionellen Mangel, sondern lediglich
um eine optische Beeinträchtigung. Bei deren Bewertung sei darauf abzustel-
len, dass an die gestalterische Qualität der Räumlichkeiten einer Reha-Klinik zu
stellende Anforderungen denjenigen nahekämen, die in einem Wohnraummiet-
verhältnis an die vertraglich vorausgesetzte Qualität der Mieträumlichkeiten
gestellt werden könnten.
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(4) Wegen des fehlenden Deckenvlieses im Schwimmbad und der dar-
aus resultierenden optischen Auswirkung sei eine Mietzinsminderung von 1 %
gerechtfertigt. Die Ausführung der Decke entspreche nicht derjenigen in der
Klinik Bad W., die gemäß § 2 des Generalbauunternehmervertrags als Mindest-
standard vereinbart sei.
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(5) Die fehlende getrennte Badewasseraufbereitung rechtfertige in An-
betracht der relativ hohen Mängelbeseitigungskosten und der Bedeutung einer
getrennten Badewasseraufbereitung für die therapeutischen Zwecke der Reha-
Klinik eine 10 %ige Minderung des Mietzinses.
(6) Wegen der an Stelle der in der Baubeschreibung vorgesehenen zent-
ralen Entlüftungsanlage eingebauten Einzellüftungsanlagen sei eine Mietminde-
rung von 10 % anzusetzen. Der Vortrag der Beklagten, die abweichende Instal-
lation sei aufgrund einer nachträglichen Bemusterung vereinbart worden, sei
unsubstantiiert. Bei der Bemessung der Mietminderung sei zu berücksichtigen,
dass die Geräuschentwicklung der eingebauten Entlüftungsanlage höher sei als
in den einschlägigen Vorschriften erlaubt und die Geräuschbelästigung gerade
in den Bettenzimmern einer Reha-Klinik den Mietgebrauch deutlich beeinträch-
tige. Die Behauptung der Beklagten, die Überschreitung des nach DIN zulässi-
gen Geräuschpegels sei auf mangelnde Wartungsarbeiten an der Lüftungsan-
lage zurückzuführen, sei wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte offensichtlich
ins Blaue hinein aufgestellt. Der Sachverständige habe Schalldruckpegelmes-
sungen in zehn Räumen vorgenommen. Es sei nicht ersichtlich, dass die
Einzellüftungsanlagen sämtlich wegen eines einheitlichen Wartungsfehlers zu
geräuschvoll arbeiteten. Außerdem sei nach den Feststellungen des Sachver-
ständigen die Geräuschentwicklung bei Einzellüftungsanlagen immer höher als
bei einer Zentralentlüftung.
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(7) Wegen der von dem Sachverständigen festgestellten fehlenden Not-
rufanlage im Schwimmbad und der nicht ausreichenden elektrischen Absiche-
rung sei insbesondere im Hinblick auf die gefährdende unzureichende elektri-
sche Absicherung in den Nassräumen eine Minderungsquote von 2 % festzu-
setzen.
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2. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so-
weit die Beklagte zur Zahlung von Mängelbeseitigungskosten verurteilt worden
ist.
a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Klägerin
zum Nachweis der behaupteten Mängel und der für deren Beseitigung erforder-
lichen Kosten auf die im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachver-
ständigengutachten stützen kann. Dass das selbständige Beweisverfahren nicht
abgeschlossen wurde, hat nur zur Folge, dass eine eventuell erforderliche
weitere Beweisaufnahme vor dem Gericht der Hauptsache stattzufinden hat.
Bei der Bewertung der Beweisergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens
ist aber zu berücksichtigen, dass die Leistungspflichten der Klägerin aus dem
Mietvertrag mit der Klinikbetreiberin nicht vollständig denjenigen der Beklagten
aus dem Generalbauunternehmervertrag mit der V-GmbH entsprechen. Denn
nach dem Mietvertrag hatte die Klägerin eine Klinik zur Verfügung zu stellen,
die mindestens den Standard der Klinik Bad W. aufzuweisen hatte, während
deren Standard im Generalbauunternehmervertrag mit der Beklagten generell
nur für den Sanitärbereich vorgeschrieben war und ansonsten nur bei Zweifeln
als vereinbart galt.
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b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches lägen vor,
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die Beklagte sei mit der Mängelbeseitigung trotz der nicht erfüllten Forderung
nach Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Verzug geraten.
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Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht daran Anstoß genom-
men, dass die Beklagte ihr Sicherungsverlangen an die V-GmbH gerichtet hat.
Diese war der Vertragspartner der Beklagten. Die Abtretung der Gewährleis-
tungsansprüche an die Klägerin hatte auf das Recht der Beklagten, von ihrem
Besteller Sicherheit zu fordern und bei Nichterbringung der Sicherheit die
Leistung zu verweigern, keinen Einfluss.
Ein Unternehmer ist grundsätzlich auch dann berechtigt, Sicherheit ge-
mäß § 648 a BGB zu verlangen, wenn er noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen
vorzunehmen hat. Denn auch dann hat er ein grundsätzlich schützenswertes
Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung in voller Höhe
durchsetzbaren Vergütungsanspruchs (BGH, Urteil vom 9. November 2000
- VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24). Wird die Sicherheit trotz eines berechtigten und
ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gemäß § 648 a Abs. 1 BGB nicht
gestellt, so ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verwei-
gern. Er kann deshalb nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Ein
Kostenerstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseiti-
gungskosten gemäß § 635 BGB kann dann nicht entstehen. Voraussetzung für
ein berechtigtes Sicherungsverlangen ist, dass der Unternehmer bereit und in
der Lage ist, die Mängel zu beseitigen (BGH, aaO). Hat der Unternehmer die
Mängelbeseitigung endgültig verweigert, so steht fest, dass er eine abzusi-
chernde Vorleistung nicht mehr erbringen wird. Er kann sich dann nicht auf ein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 648 a BGB berufen. Maßgeblich ist der
Zeitpunkt, in dem er in Verzug gerät.
46
- 18 -
Die Beklagte war zwar im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens noch be-
reit, Mängel zu beseitigen, wie sich schon daran zeigt, dass sie gerügte Mängel
zunächst beseitigt hat. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festge-
stellt, dass die Beklagte nicht mehr bereit war, die weiteren Mängel zu beseiti-
gen, deren Beseitigung die Klägerin im Schreiben vom 2. März 2000 forderte.
Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Beklagte keine weiteren Vorleistungen
mehr erbringen wird. Die Beklagte ist deshalb in Verzug mit der Mängelbeseiti-
gung geraten und schuldet der Klägerin nach Ablauf der im Schreiben vom
1. August 2000 gesetzten Frist mit Ablehnungsandrohung Ersatz der Kosten für
die Beseitigung der Mängel, soweit sie diese zu vertreten hat.
47
c) Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.325 DM (1.700,05 €)
wegen fehlerhafter Fensterbänke im Bereich Diagnostik/Therapie hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
48
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die vorhandenen 2 cm schma-
len Fensterprofile hätten mit Naturstein belegt werden müssen. Davon ausge-
hend durfte das Berufungsgericht der Klägerin nicht die Kosten der Mängelbe-
seitigung zusprechen, die der Sachverständige für die Herstellung neuer Fens-
terbänke in Ansatz gebracht hat. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsge-
richt Gelegenheit, sich erneut mit den Einwendungen der Parteien auseinan-
derzusetzen.
49
d) Verfahrensfehlerhaft ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
von 307.310 DM (157.125,10 €) wegen der fehlenden Trennung der Badewas-
seraufbereitung.
50
Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beklagte verpflichtet war, eine
getrennte Wasseraufbereitung für das große Bewegungsbecken und das
kleinere, von den Parteien unterschiedlich als "kleines Bewegungsbecken",
51
- 19 -
"medizinisches Wannenbad" oder "Therapiebad" bezeichnete Becken zu
erstellen.
52
Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass
sich aus dem Umstand, dass das kleinere Becken in dem Ausführungsplan als
"Kl. Bewegungsbecken" bezeichnet ist, eine dahingehende Nutzungsbeschrän-
kung, die eine getrennte Badewasseraufbereitung nicht erforderlich macht, nicht
ergibt. Es hat sich aber nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander-
gesetzt, dass nach der Planung der V-GmbH eine getrennte Badewasseraufbe-
reitung nicht zu erstellen gewesen sei. Die Beklagte hat die Entwurfsplanung
vorgelegt. Ist nach dieser Planung keine getrennte Badewasseraufbereitung
vorgesehen, kommt eine Haftung der Beklagten nur in Betracht, wenn diese
Ausführung entsprechend den Darlegungen des Sachverständigen mangelhaft
ist und die Beklagte ihre Bedenkenhinweispflicht verletzt hat. Eine solche
Pflichtverletzung käme nur in Betracht, wenn der Beklagten die vorgesehene
Nutzung als Therapiebecken bekannt gewesen wäre und sie als Fachfirma
hätte wissen müssen, dass deshalb eine getrennte Wasseraufbereitung für das
Therapiebecken und das große Bewegungsbecken zwingend erforderlich war.
Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es hat insbe-
sondere nicht überprüft, ob sich aus der Baubeschreibung ergab, dass eine
getrennte Badewasseraufbereitung vorgenommen werden sollte oder zumin-
dest, dass das kleinere Becken als Therapiebecken vorgesehen war. Das
Berufungsgericht hat lediglich angenommen, die getrennte Badewasseraufbe-
reitung sei bereits aus hygienischen Gründen erforderlich. Dieses Argument
lässt sich jedoch mangels näherer Begründung nicht nachvollziehen. Auch bei
einer einheitlichen Wasseraufbereitung gelangt nicht automatisch Schmutzwas-
ser aus dem einen Becken in das andere.
- 20 -
3. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläge-
rin könne die mit der Mieterin der Klinik vergleichsweise vereinbarte Mietredu-
zierung von 2.255.640 DM (1.153.290,40 €) für die Zeit vom 1. Oktober 2000
bis 30.
September 2006 sowie die Einmalzahlung von 383.422,20
DM
(196.040,66 €) als Schadensersatz von der Beklagten ersetzt verlangen.
53
54
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der
Unternehmer dem Besteller auch denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der
dadurch entsteht, dass der Mieter des Bestellers wegen der Mängel die Miete
mindert. Der Unternehmer hat dem Besteller auch dann die Mietminderung zu
ersetzen, wenn der Besteller sich mit dem Mieter auf die Minderung geeinigt
hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die vereinbarte Reduzierung des Mietzin-
ses auf von dem Unternehmer zu vertretenden Mängeln beruht und ihm auch
der Höhe nach zuzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht
ausschließlich darauf abgestellt, in welchem Umfang wegen der behaupteten
und von ihm als nachgewiesen angenommenen Mängel eine Minderung hätte
erfolgen können und ob diese Minderung die im Vergleich vereinbarte Mietre-
duzierung nicht übersteigt. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe
die Mietminderung kraft Gesetzes eintritt. Entscheidend ist, ob und in welchem
Umfang die vereinbarte Mietreduzierung allein auf von der Beklagten zu vertre-
tende Mängel zurückzuführen ist. Dies ist eine Frage der von der Klägerin
darzulegenden und nachzuweisenden Kausalität und nicht des Zurechnungszu-
sammenhangs.
Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, dass die vertragliche Vereinba-
rung der Klägerin mit der Klinikbetreiberin "auch" im Hinblick auf das Vorliegen
gesetzlicher Minderungsgründe getroffen wurde. Daraus ist zu schließen, dass
die Herabsetzung des Mietzinses zwar auch, aber nicht ausschließlich wegen
von der Beklagten zu verantwortender Mängel vorgenommen wurde. Dann ist
55
- 21 -
es aber Aufgabe des Berufungsgerichts, gemäß § 287 ZPO den auf die Mängel
zurückzuführenden Anteil der Mietzinsreduzierung festzustellen. Insoweit ist
eine Auslegung des Vergleichs unter Berücksichtigung seiner Präambel vorzu-
nehmen. Aus der Präambel geht deutlich hervor, dass maßgebliche Ursache für
die Reduzierung des Mietzinses über viele Jahre hinweg die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Mieterin waren. Dies wird das Berufungsgericht ebenso zu
berücksichtigen haben wie den Umstand, dass nach den bisherigen Feststel-
lungen nur ein Teil der von der Mieterin geltend gemachten Mängel vorlag und
ein Teil der festgestellten Mängel nicht zur Minderung führte.
b) Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass es sich
nach dem Wortlaut des Vergleichs bei der vereinbarten Einmalzahlung von
383.422,20 DM (196.040,66 €) nicht um eine Mietminderung für den Zeitraum
vom 1. September 1996 bis 30. September 2000 handelt. Der Betrag soll
ausweislich des Vergleichstextes ausschließlich für die Nachrüstung der Klinik-
ausstattung verwendet werden. Mit diesem Betrag sollen vorrangig die Kosten
gedeckt werden, die durch die Nachrüstung der Aufzugsanlage, die Erstellung
einer Wasserenthärtungs- und einer Ozonanreicherungsanlage sowie die
Trennung der Wasseraufbereitung anfallen. Mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Einmalbetrag um die
Übernahme von Mängelbeseitigungskosten handelt und nicht um eine Mietmin-
derung. Insoweit wird das Berufungsgericht zu überprüfen haben, ob und
inwieweit dieser Betrag der Beseitigung von Mängeln dient, die der Beklagten
anzulasten sind. Darüber hinaus wird festzustellen sein, ob und inwieweit die
vergleichsweise vereinbarte Einmalzahlung tatsächlich erfolgt ist. Denn die
Klinikbetreiberin kann nach der vergleichsweise getroffenen Regelung eine
Kostenerstattung nur gegen Nachweis beanspruchen.
56
- 22 -
c) Das Berufungsgericht hat es versäumt, ein Mitverschulden der Kläge-
rin bei der Entstehung des Mietausfallschadens in Erwägung zu ziehen, das
darin liegen kann, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag
nicht nachgekommen ist. Gemäß § 535 Satz 2 BGB hat der Vermieter die
Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhal-
ten. Es liegt daher nahe, von der Klägerin zu verlangen, im Rahmen des Zu-
mutbaren die Mängel zu beheben, statt sich insoweit einer jahrelangen Miet-
minderung auszusetzen.
57
d) Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
58
aa) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die An-
nahme, dass der Beklagten sämtliche vom Berufungsgericht für die Mietminde-
rung herangezogene Mängel anzulasten sind.
59
(1) Behindertenparkplatz: Das Berufungsgericht hat den unter Beweis
gestellten Vortrag der Beklagten, die Behindertenparkplätze seien von der
Mieterin nach Abnahme des Werks verlegt worden, als unsubstantiiert zurück-
gewiesen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Beklagte hat konkrete Tatsachen
behauptet, wonach sie für den festgestellten Mangel nicht verantwortlich ist.
Das Beweisthema ist damit hinreichend spezifiziert; ihr Beweisantrag hat den
notwendigen Inhalt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 196/01, NJW-
RR 2004,1364).
60
(2) Leichtmetallprofile: Hinsichtlich der als fehlend gerügten Leichtmetall-
profile wird das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mangels zu überprüfen
haben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass nach seinem Verständnis die
großflächigen Fenster mit Leichtmetallprofilen ausgeführt sind. Für seine ab-
weichende Auffassung hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
61
- 23 -
(3) Unzureichende elektrische Absicherung: Die Beklagte hat unter Be-
weisantritt vorgetragen, dass die Notrufanlage vorhanden gewesen sei und
diese sowie die Schalt- und Steckgeräte in den Nassräumen den Bereich
"Einrichtung/Ausrüstung" beträfen, der nicht ihr, sondern der V-GmbH in Auftrag
gegeben worden sei. Diese angebotenen Beweise hätte das Berufungsgericht
erheben müssen. Denn wenn die Beklagte die mangelbehafteten Arbeiten nicht
ausgeführt hat, kann sie auch für die Mängel nicht verantwortlich gemacht
werden.
62
bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die wegen der ein-
zelnen Mängel angenommenen prozentual bemessenen Minderungsbeträge
nicht.
63
Nach § 536 BGB ist der Mieter zur Zahlung eines herabgesetzten Miet-
zinses berechtigt, wenn und solange die Mietsache mit einem Mangel behaftet
ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Die
Minderung des Mietzinses hat sich dementsprechend nach dem Maß zu
bestimmen, in dem die Nutzung der Klinik infolge von Mängeln eingeschränkt
war. Insoweit bedarf es einer Feststellung, wie sich der jeweilige Mangel kon-
kret nachteilig auf den Klinikbetrieb ausgewirkt hat. Dies lassen die bisher vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in hinreichendem Maße
erkennen. Der Umstand, dass das Berufungsgericht wegen der von ihm festge-
stellten Mängel zu einer Beeinträchtigung des Mietgebrauchs von über 30 %
gelangt, belegt ohne weiteres, dass seine Schätzung die Beklagte deutlich
unangemessen belastet.
64
cc) Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass die
Klägerin Schadensersatz für Mietausfälle geltend macht, die zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung zwar bereits angelegt, aber noch nicht einge-
65
- 24 -
treten waren. Die letzte mündliche Verhandlung fand am 8. Februar 2005 statt.
Geltend gemacht wurde eine Mietminderung bis einschließlich 30. September
2006. Tatsächlich erfolgt sein konnte bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Mietmin-
derung bis einschließlich Februar 2005. Denn die Mietvertragsparteien hatten
ausdrücklich einen monatlich verminderten Mietzins vereinbart. Die Mietminde-
rung nach diesem Zeitpunkt konnte daher im Rahmen der Leistungsklage nicht
als bereits eingetretener Schaden Berücksichtigung finden. Dieser Umstand
wird nach Zurückverweisung der Sache im Rahmen der zuzusprechenden
Verzugszinsen weiterhin Berücksichtigung finden müssen.
B. Anschlussrevision der Klägerin
I.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach verschiedene von der
Klägerin gerügte Mängel bei der Bemessung des Mietausfallschadens nicht zu
berücksichtigen sind, halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise
stand.
66
1. Das Berufungsgericht führt aus:
67
a) Wegen der nicht isolierten bodenbündigen Fensteranschlüsse könne
die Klägerin keine Ansprüche geltend machen, da die Beklagte diesen Mangel
beseitigt habe. Der Klägervortrag im Schriftsatz vom 24. August 2004 biete
keine ausreichende Grundlage für die Feststellung eines beeinträchtigten
Mietgebrauchs. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Mangelpunktes „Regen-
wasserablauf".
68
- 25 -
b) Lage und Verlauf der als zu steil gerügten Zu- bzw. Abfahrt habe die
Klägerin akzeptiert. Es sei davon auszugehen, dass es eine alternative Stre-
ckenführung in Form einer Ausweichroute nicht gegeben habe bzw. eine solche
mit vertretbarem Aufwand nicht habe realisiert werden können. Wenn die
Klägerin mit der bereits zuvor bestehenden Wegführung nicht einverstanden
gewesen sein sollte, hätte sie dies deutlich machen müssen.
69
c) Entsprechend ihrem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag habe die
Beklagte die gerügte mangelhafte Beschallung durch die Lautsprecheranlage
im Schwimmbad bereits Ende 1996 behoben. Eine minderungsrelevante
Gebrauchsbeeinträchtigung infolge der akustischen Qualität der Beschallung
ergebe sich aus dem Klägervortrag nicht.
70
d) Weder aus dem Klägervortrag noch aus der Einschätzung des Sach-
verständigen ergebe sich, dass sich das Fehlen der Bodeneinläufe im Bereich
der Toiletten und Umkleideräume messbar nachteilig ausgewirkt habe.
71
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wegen der nicht isolierten bo-
denbündigen Fensteranschlüsse und des mangelhaft ausgeführten Regenwas-
serablaufs sei eine Minderung des Mietzinses nicht gerechtfertigt, ist revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Mängel durch das Beru-
fungsgericht ist vertretbar; der von der Klägerin nicht spezifiziert vorgetragene
erhöhte Wartungsaufwand zwingt nicht zur Annahme einer erheblichen Beein-
trächtigung des Mietgebrauchs.
72
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wegen der behaupteten
Mängel der Zufahrt, der Lautsprecheranlage sowie der fehlenden Bodeneinläu-
fe in den Toiletten und den Umkleideräumen sei eine Mietminderung nicht
gerechtfertigt, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
73
- 26 -
a) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Klägerin sei mit dem Streckenverlauf der Zu- bzw. Abfahrt einverstanden
gewesen. Die Klägerin hat zwar vorsorglich bestritten, dass die Auffahrt mit
Einverständnis aller Beteiligten ausgeführt worden sei; sie hat jedoch auch
vorgetragen, ihren Vertretern sei bei der Festlegung der Trassenführung nicht
klar gewesen, dass hierdurch eine zu steile Auffahrt habe entstehen müssen.
Daraus konnte das Berufungsgericht den Schluss ziehen, die Trassenführung
sei in Übereinstimmung mit der Klägerin vorgenommen worden. Dies gilt umso
mehr, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die bereits zuvor
bestehende Wegführung beibehalten worden ist. Das Berufungsgericht hat
jedoch versäumt zu prüfen, ob die Beklagte darauf hätte hinweisen müssen,
dass ein Streusalzeinsatz im Winter zusätzliche bauliche Maßnahmen erforder-
lich machen werde.
74
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin
habe die Behauptung der Beklagten, sie habe den Mangel an der Lautspre-
cheranlage im Schwimmbad bereits im November 1996 behoben, unsubstanti-
iert bestritten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24. August 2004 vorgetra-
gen, der Mangel sei nach wie vor vorhanden. Ein Mietminderungsrecht der
Klinikbetreiberin konnte daher nicht mangels Vorliegens des Mangels verneint
werden.
75
c) Hinsichtlich der fehlenden Bodeneinläufe in den Toiletten und Umklei-
deräumen ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht mit dem Vorbrin-
gen der Klägerin auseinandergesetzt hat. Diese hat mit Schriftsatz vom
24. August 2004 behauptet, wegen der fehlenden Bodeneinläufe bestehe
neben einer erhöhten Geruchsbelästigung eine erhöhte Unfallgefahr für die
Patienten; außerdem müsse eine zusätzliche Arbeitskraft für das Trockenwi-
schen eingesetzt werden. Diese Umstände können bei der Bemessung der
76
- 27 -
Mietminderung und damit der Höhe des von der Klägerin zu beanspruchenden
Mietausfallschadens zu berücksichtigen sein.
II.
77
Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es der Klägerin einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.900 DM (7.106,96 €) wegen des
behaupteten unzureichenden Gefälles des Küchenfußbodens abgesprochen
hat, trägt die Entscheidung nicht.
1. Das Berufungsgericht führt aus, es könne offen bleiben, ob es sich bei
dem etwa einprozentigen Gefälle des Küchenbodens um einen Mangel hande-
le. Die Bodenausführung entspreche zwar nach den Ausführungen des Sach-
verständigen nicht dem Stand der Technik; andererseits sei zu berücksichtigen,
dass auch die Referenzklinik Bad W. kein größeres Gefälle aufweise. Jedenfalls
habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass sich die Beklagte insoweit
zu Unrecht auf einen Planungsfehler der V-GmbH berufe, für den sie nicht
einzustehen habe. Eine Haftung der Beklagten könne sich auch nicht aus einer
Verletzung der Hinweispflicht ergeben. § 4 Abs. 3 VOB/B komme mangels
Vereinbarung der VOB/B nicht in Betracht. Eine allgemeine vertraglich begrün-
dete Hinweispflicht habe nicht bestanden, da die Planung allein der V-GmbH
oblegen habe.
78
2. Die Beklagte hatte gemäß § 3 Ziff. 3 des Generalbauunternehmerver-
trags hinsichtlich aller ihr übergebenen Unterlagen die Prüfungspflicht einer
Fachfirma. Sie war daher verpflichtet, die V-GmbH darauf hinzuweisen, wenn
sich aus deren Planung ein nicht dem Stand der Technik entsprechendes
Gefälle des Küchenfußbodens ergeben haben sollte. Es ist nichts dafür ersicht-
79
- 28 -
lich, dass sie im Hinblick auf das in der Referenzklinik fehlende Gefälle von der
Errichtung eines den Regeln der Technik entsprechenden Fußbodens entbun-
den sein sollte.
III.
80
Das Berufungsurteil ist auch insoweit zu beanstanden, als es der Kläge-
rin wegen der behaupteten fehlerhaften Badewasseraufbereitung lediglich einen
Schadensersatzanspruch von 307.310 DM zugesprochen hat. Die unter Pos. 19
des Gutachtens des Sachverständigen aufgeführten Beträge ergeben in der
Addition 307.510 DM.
IV.
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Schadensersatzan-
spruch in Höhe von 184.310 DM (94.236,21 €)
wegen der fehlenden Abwas-
serwärmegewinnungsanlage abgesprochen hat, hält das Berufungsurteil einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
81
1. Das Berufungsgericht führt aus, eine Abwasserwärmegewinnungsan-
lage wäre laut Baubeschreibung in "dafür technisch und wirtschaftlich geeigne-
ten Bereichen" zu installieren gewesen. Berechnungen hierzu gehörten in den
der V-GmbH obliegenden Bereich der Planung, so dass ein eventueller Mangel
nicht der mit der Bauausführung beauftragten Beklagten angelastet werden
könne.
82
2. Die Überprüfung, ob und in welchem Umfang technisch und wirtschaft-
lich geeignete Bereiche für die Installation einer Abwasserwärmegewinnungs-
83
- 29 -
anlage vorhanden waren, fiel in den Planungsbereich und war damit Aufgabe
der V-GmbH. Der Beklagten waren planerische Aufgaben nicht übertragen. Sie
war daher auch nicht verpflichtet, insoweit Überlegungen anzustellen. Ihr kann
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die V-GmbH nicht auf die fehlen-
de Planung einer Abwasserwärmegewinnungsanlage hingewiesen hat. Eine
solche Hinweispflicht ergibt sich auch nicht aus § 3 Ziff. 3 des Generalbauun-
ternehmervertrags. Die Verpflichtung, übergebene Unterlagen auf Fehler und
Unklarheiten zu überprüfen, beinhaltet nicht die Pflicht, die Unterlagen dahinge-
hend zu kontrollieren, ob die V-GmbH alle übertragenen Planungsaufgaben
tatsächlich erfüllt hat. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ohne die zu
planende Anlage die Klinik nicht hätte betrieben werden können, was unstreitig
nicht der Fall ist.
V.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es der Klägerin ei-
nen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten für die Nachrüstung der
Bodeneinläufe in Höhe von 52.454 DM (26.819,30 €) aberkannt hat, tragen die
Entscheidung nicht.
84
1. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Klägerin könne insoweit kei-
ne Ansprüche mehr geltend machen, da die Beklagte die Bodeneinläufe in
Abstimmung mit der Klinikbetreiberin nachgerüstet habe. Inwieweit diese
Nachrüstung nicht ausreichend gewesen sein solle, habe die Klägerin nicht
konkret dargelegt.
85
2. Die Beklagte hat behauptet, nicht sämtliche, sondern nur die "unbe-
dingt erforderlichen" Einläufe nachgerüstet zu haben. Das Berufungsgericht hat
86
- 30 -
den von dem Sachverständigen bestätigten Vortrag der Klägerin unberücksich-
tigt gelassen, wonach wegen des nach dem Generalbauunternehmervertrag
einzuhaltenden Mindeststandards der Vergleichsklinik Bad W. eine vollumfäng-
liche Nachrüstung zu erfolgen hatte. Dass die Klägerin auf Gewährleistungsan-
sprüche wegen der fehlenden Bodeneinläufe, bei denen eine Nachrüstung nicht
unbedingt erforderlich war, verzichtet hätte, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt.
VI.
Nicht tragfähig ist auch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der
es den Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 16.500 DM
(8.436,32 €) wegen des fehlenden WC in der Saunaanlage abgewiesen hat.
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1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Fehlen eines in den
Saunabereich integrierten WC stelle allenfalls einen Planungsfehler dar, der der
bauausführenden Beklagten nicht anzulasten sei.
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2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, dass die Be-
klagte nach § 3 Ziff. 3 des Generalbauunternehmervertrags die Planung der
V-GmbH als Fachfirma zu überprüfen hatte. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen muss eine Saunaanlage eine in sich geschlossene Einheit
darstellen. Das außerhalb der Saunaanlage befindliche WC stelle lediglich ein
Provisorium dar. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob dieser
Umstand der Beklagten als Fachfirma bekannt sein musste und sie deshalb im
Hinblick auf eine Verletzung der Hinweispflicht für diesen Mangel haftbar ist.
89
- 31 -
VII.
90
Das Berufungsgericht hat fehlerhaft über den von der Klägerin geltend
gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 340.000 DM (173.839,24 €)
wegen der unterbliebenen Installation einer zentralen Entlüftungsanlage nicht
entschieden.
91
1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin verlange ausweislich ih-
res Schriftsatzes vom 24. August 2004 nicht die Erstattung von Umbau- bzw.
Mängelbeseitigungskosten, sondern den Ersatz des hierdurch verursachten
Mietausfalls.
- 32 -
2. Diese Annahme ist unzutreffend. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
24. August 2004 Kosten in Höhe von 90.000 DM für den Umbau der Einzelent-
lüftung in eine Zentralentlüftung und in Höhe von 250.000 DM für den Neubau
der erforderlichen Zuluftanlagen geltend gemacht.
92
Dressler
Richter am BGH
Kniffka
Dr. Wiebel ist in den
Ruhestand
getreten
und kann daher nicht
unterschreiben
Dressler
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2003 - 420 O 48/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 6 U 182/03 -