Urteil des BGH vom 04.02.2014

BGH: könig, herkunft, bargeld, verfall

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 617/13
vom
4. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 17. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO,
hinsichtlich des Angeklagten S. mit der Maßgabe (§ 349
Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der erweiterte Ver-
fall eines Geldbetrages in Höhe von 2.275 € entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Das Landgericht hat nicht bedacht, dass das zeitnah zu der letzten Tat des An-
geklagten S. sichergestellte Bargeld naheliegend aus den vorangegan-
genen Verkaufsgeschäften, für die das Tatgericht einen Wertersatzverfall von
18.250 € angeordnet hat, stammt. Der Senat schließt aus, dass sich eine Her-
kunft des sichergestellten Bargeldes aus anderen als den abgeurteilten Betäu-
bungsmittelgeschäften in einer neuen Hauptverhandlung feststellen ließe.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay