Urteil des BGH vom 11.10.2006

BGH (stgb, wegnahme, stv, aufhebung, zeitpunkt, sache, mobiltelefon, freiheitsstrafe, stpo, nötigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 400/06
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 5. Januar 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Ange-
klagte der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-
heit mit Nötigung schuldig ist,
b) im
Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte
die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des
Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Septem-
ber 2006 ausgeführt:
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"Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes
hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Begründung der Zueignungsabsicht gemäß § 249 Abs. 1
StGB ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es begegnet schon Be-
denken, dass die Kammer bei der rechtlichen Würdigung von
einer 'bedingten' Zueignungsabsicht ausgegangen ist (UA
S. 16). Zumindest hinsichtlich der Aneignung der Sache ver-
langt die Zueignungsabsicht einen zielgerichteten Willen (vgl.
Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 242 Rdnr. 41). Die Kammer
hat darüber hinaus zu Unrecht darauf abgestellt, dass die An-
geklagte nach dem gescheiterten Austausch der Handys das
Mobiltelefon des Geschädigten F. ihrem Vermögen einverlei-
ben wollte (UA S. 16). § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass
die Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Wegnahme besteht.
Dies hat die Kammer nicht festgestellt. Den Urteilsgründen ist
vielmehr zu entnehmen, dass die Wegnahme des Mobiltele-
fons vom Geschädigten F. auch aus Sicht der Angeklagten
O. nur erfolgte, um es als Druckmittel für die Übergabe des
Telefons des Geschädigten B. zu verwenden (UA
S. 11). In diesem Fall scheidet ein Handeln in Zueignungsab-
sicht regelmäßig aus (vgl. BGH StV 1983, S. 329 f. und Senat
StV 1999, S. 315 f.). Etwas anderes gilt nur, wenn die wegge-
nommene Sache unabhängig von der Erfüllung der gestellten
Forderung behalten oder verwertet werden soll (vgl. BGH StV
1984, S. 422 f.). Dass die Angeklagte dies zum Zeitpunkt der
Wegnahme anstrebte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die bil-
ligende Inkaufnahme, dass es dem Geschädigten F. nicht
gelingen würde, das geforderte Handy zum vereinbarten
Treffpunkt zu bringen (UA S. 11), steht dem nicht entgegen.
Diese Vorstellung schließt den Willen zur Rückgabe nicht aus,
zumal die Angeklagte die vage Hoffnung hatte, dass der Ge-
schädigte das geforderte Handy besorgen könne (UA S. 15).
Es kann ausgeschlossen werden, dass dazu noch ergänzende
Feststellungen getroffen werden können. Es ist kein
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Geständnis der Angeklagten dahingehend zu erwarten, dass
sie das Handy des Geschädigten F. schon zum Zeitpunkt
der Wegnahme unbedingt ihrem eigenen Vermögen einverlei-
ben wollte. Aus den äußeren Umständen kann dieser Schluss
nicht gezogen werden. Das spezifische persönliche Interesse
der Angeklagten an dem Mobiltelefon des Zeugen B.
(UA S. 9) und das Erscheinen der Angeklagten zum Um-
tauschtermin mit dem entwendeten Handy des Geschädigten
F. (UA S. 11) sprechen vielmehr dagegen.
Die Angeklagte ist daher nur der Nötigung gemäß § 240
Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig. Die Tathand-
lungen der Mitangeklagten Fa. und C. sind ihr auf-
grund des gemeinschaftlichen Tatplans gemäß § 25 Abs. 2
StGB als Mittäterin zuzurechnen (UA S. 15). Das Fehlen eige-
ner Verletzungshandlungen hindert die Bestrafung gemäß
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht. Dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die Ange-
klagte als Initiatorin des gewaltsamen Übergriffs der Mitange-
klagten mit ihrer Präsenz die Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten
des Geschädigten bewusst verringerte (vgl. BGHSt 47, 383
ff.). Gegen diese Vorwürfe hätte sich die Angeklagte nicht an-
ders verteidigen können. (...)
Die Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des
Rechtsfolgenausspruchs zur Folge. Angesichts des geringe-
ren Mindestmaßes der Freiheitsstrafe bei § 224 Abs. 1 Nr. 4
StGB im Vergleich zu § 250 Abs. 3 StGB ist es möglich, dass
die Kammer bei richtiger rechtlicher Würdigung eine andere
Strafe verhängt hätte."
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Dem tritt der Senat bei.
Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible