Urteil des BGH vom 08.05.2013
BGH: rechtsanwaltschaft, untreue, straftat, vollstreckung, konkurs, absicht, zwangslage, berufswahlfreiheit, energie, betrug
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 46/12
vom
8. Mai 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 8. Mai 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 12. Mai 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf
Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger war seit 1979 als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig. Durch
Urteil vom 29. Oktober 1998 wurde er wegen Untreue in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom
24. Oktober 2002 erlassen. Durch Urteil vom 25. Oktober 2002 wurde der Klä-
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ger wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese
Strafe wurde mit Wirkung vom 31. Oktober 2007 erlassen. Durch Urteil des An-
waltsgerichtshofs vom 30. Januar 2001 wurde der Kläger wegen anwaltlicher
Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 266, 53
StGB aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
Am 10. März 2011 beantragte der Kläger die Wiederzulassung. Die Be-
klagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 2011 ab. Widerspruch und
Klage des Klägers sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sowie Pro-
zesskostenhilfe für den Zulassungsantrag und für das Berufungsverfahren.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4
VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwalts-
gerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender
Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-
menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011
- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG,
NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner
BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken,
Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
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2. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das
ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
a) Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten
gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Um-
stände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtper-
sönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Auch ein
schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder min-
der langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeu-
tung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hin-
dert. Feste Fristen gibt es nicht; vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen
Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten. Bei gravie-
renden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts,
insbesondere bei Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten, hält der
Senat in ständiger Rechtsprechung einen zeitlichen Abstand zwischen der die
Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich.
Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschrän-
kung der Berufswahlfreiheit bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Ent-
scheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
strikt beachtet und gewahrt werden (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10. Oktober
2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, Rn. 12 ff. m.w.N.).
b) Seit der letzten Straftat, welche der Kläger begangen hat, sind zwi-
schenzeitlich mehr als 15 Jahre vergangen. Der Kläger hat den von ihm ange-
richteten Schaden ausgeglichen. Seit der letzten Straftat ist er nicht erneut
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straffällig geworden. Der Kläger ist 65 Jahre alt; sollte er nicht in absehbarer
Zeit wieder zugelassen werden, wird er den Rechtsanwaltsberuf möglicher-
weise nicht mehr lange ausüben können. Gleichwohl überwiegen die gegen
eine Wiederzulassung sprechenden Umstände deutlich. Der Kläger hat schwe-
re Straftaten im Kernbereich der Tätigkeit eines als Konkurs- bzw. jetzt Insol-
venzverwalter tätigen Rechtsanwalts begangen. Dabei hat er beträchtliche kri-
minelle Energie entwickelt. Er hat sich über Jahre hinweg systematisch und mit
Hilfe Dritter, welche er an dem erbeuteten Geld beteiligte, an den von ihm ver-
walteten Massen vergriffen. Grund seines Verhaltens war ausschließlich die
Absicht, sich selbst zu bereichern; er hat das Geld an sich gebracht, weil es
vorhanden war und er Zugriff darauf hatte, nicht weil er sich in einer Zwangsla-
ge befand oder er es brauchte. Das Fehlverhalten des Klägers liegt damit deut-
lich über einem durchschnittlichen Fall, in welchem unter bestimmten Voraus-
setzungen ein zeitlicher Abstand von 15 Jahren als ausreichend angesehen
werden könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war zu-
rückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er-
folg bietet.
Tolksdorf
Lohmann
Fetzer
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2012 - AGH 16/11 (I) -
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