Urteil des BGH vom 26.06.2014

BGH: stand der technik, übertragung, verkehr, form, empfang, erfindung, patentanspruch, patentgericht, anpassung, kommunikation

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 6 / 1 1
Verkündet am:
26. Juni 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin-
nen Schuster und Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das am 17. Novem-
ber 2010 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeits-
senats) des Bundespatentgerichts abgeändert.
Das europäische Patent 522 772 wird unter Abweisung der
Klage im Übrigen mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in den
Patentansprüchen 1 und 14 die Worte "wireless-call ser-
vices" durch "wireless-voice-call services", die Worte "wire-
less-call traffic" durch "wireless-voice-call traffic", die Worte
"call traffic" durch "voice call traffic" und die Worte "individual
calls" durch "individual voice calls" ersetzt werden, wobei je-
doch die Worte "A Method of transporting wireless-call traffic"
zu Beginn von Patentanspruch 14 unverändert bleiben.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-
hoben. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger jeweils ein
Sechstel und die Beklagte die Hälfte.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 30. Juni 1992 unter Inanspruch-
nahme einer Priorität vom 9. Juli 1991 angemeldeten, mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 522 772
(Streitpatents). Das während des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf
erloschene Streitpatent umfasst 26 Patentansprüche, von denen Patent-
anspruch 1 in der Verfahrenssprache lautet:
"A wireless-access communications system (FIG. 2) compris-
ing:
a plurality of service nodes (202) each providing wireless-call
services to user terminals located in a vicinity of the service
node;
a plurality of communications links (207, 210) connected to
the plurality of service nodes, at least one link connected to
each service node; at least one switching system (201:220)
connected to the plurality of links for conveying wireless-call
traffic to and from the service nodes over the links;
each service node including first means (242-245) respon-
sive to wireless reception of deterministic incoming call traffic
from user terminals, for transmitting packets carrying the in-
coming traffic of individual calls on the connected at least
one link in non-deterministic, statistically-multiplexed form,
and further for receiving packets carrying outgoing traffic of
the individual calls on the connected at least one link in non-
deterministic, statistically-multiplexed form for deterministic
wireless transmission of the outgoing traffic to the user ter-
minals and
each switching system including second means (264) re-
sponsive to receipt of deterministic outgoing call traffic des-
tined for user terminals served by a service node, for trans-
mitting packets carrying the outgoing traffic of the individual
calls in non-deterministic, statistically-multiplexed form on the
at least one link connected to the service node, and further
for receiving packets carrying incoming traffic of the individu-
al calls in non-deterministic, statistically-multiplexed form on
the at least one link connected to the service node for deter-
ministic transmission of the incoming traffic to destinations of
the incoming traffic,
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characterised in that
the second means include means (622, 611, 602:970) for
controlling time instants of transmission from the switching
system of the packets carrying the outgoing traffic to ensure
receipt of the transmitted packets, at a service node serving
a user terminal for which the transmitted packets are des-
tined, within predetermined windows of time, and
means (621, 611, 602:912) for controlling time instants of
transmission from the switching system of the incoming traf-
fic to ensure receipt at the switching system of the packets
carrying the incoming traffic within predetermined windows of
time prior to the time instants of transmission of the received
incoming traffic."
Das Patentgericht hat das mit der Klage der Klägerin zu 1 vom
28. August 2009 eingeleitete Patentnichtigkeitsverfahren mit den beiden
weiteren, von den Klägerinnen zu 2 und 3 angestrengten Verfahren ver-
bunden, wobei die Klägerin zu 3 die Klage am 1. Oktober 2009 erhoben
hat.
Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben beantragt, das Streitpatent ins-
gesamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu er-
klären, und hierfür eine unzulässige Erweiterung sowie mangelnde Patent-
fähigkeit geltend gemacht.
Die Klägerin zu 2 hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Pa-
tentansprüche 1, 6, 11, 14, 19 und 24 für nichtig zu erklären, und sich hier-
für auf eine unzulässige Erweiterung, mangelnde Ausführbarkeit sowie
mangelnde Patentfähigkeit berufen.
Das Patentgericht hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen richten
sich die Berufungen der Klägerinnen, mit denen sie jeweils ihre erstin-
stanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Die Beklagte verteidigt das
angegriffene Urteil und hilfsweise das Streitpatent in vier geänderten Fas-
sungen.
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Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. J.
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-
lung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft Verbindungen in einem Kommunikati-
onssystem mit drahtlosem Zugang, insbesondere einem Mobilfunknetz.
1. Im vom Streitpatent zugrunde gelegten Stand der Technik sind
Mobilfunknetze als zelluläres Funkfernsprechsystem bereits etabliert. Die
Netze sind in eine Mehrzahl von Funkzellen (Dienstknoten, sonst häufig
auch als Basisstationen bezeichnet) unterteilt, von denen jeweils die in
ihrem Bereich befindlichen Benutzerendgeräte versorgt werden. Die
Dienstknoten sind dabei jeweils über ein Vermittlungssystem sowohl un-
tereinander als auch mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbunden. In
dieser Netzstruktur erfolgt der Signalfluss aufgrund von verschiedenen
Standards wie einem Frequenzaufteilungssystem (
- FDMA) oder einem Zeitaufteilungssystem (
- TDMA). Für die Funkschnittstelle zu den Benutzerend-
geräten kommt ein Codemultiplexverfahren (
- CDMA) hinzu, bei dem jedes Nutzsignal teilnehmerspezifisch ko-
diert wird und eine erhebliche Kapazitätserweiterung erlaubt. Zudem er-
laubt das CDMA-Verfahren eine Weiterschaltung von einer Funkzelle zur
nächsten, bei der während des Übergangs für eine gewisse Zeit beide
Funkzellen eine Verbindung zum Benutzerendgerät herstellen ("
" oder auch "). Die Kapazitätserweiterung und die
besonderen Anforderungen einer "weichen" Übergabe führen zu stärkeren
Anforderungen an die Verkehrsleistung hinsichtlich der Architektur des
Mobilfunknetzes, die mit den bestehenden Leitungen zwischen den
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Dienstknoten und den Vermittlungssystemen nicht leicht zu bewerkstelli-
gen waren.
2. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, die Verkehrs-
leistung in der Netzstruktur eines Kommunikationssystems mit drahtlosem
Zugang zu steigern und zu verbessern.
Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Kommunikationssystem
mit drahtlosem Zugang vor, dessen Merkmale sich (im Wesentlichen mit
dem Patentgericht) wie folgt gliedern lassen:
A eine Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils draht-
lose Verbindungsdienste für in der Nähe des Dienstkno-
tens befindliche Benutzerendgeräte bereitstellen;
B eine Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten
verbundenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei
mit jedem Dienstknoten mindestens eine Strecke ver-
bunden ist (
);
C mindestens ein mit der Mehrzahl von Strecken verbun-
denes Vermittlungssystem (201, 220) zur Übermittlung
von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten
über die Strecken;
D jeder Dienstknoten enthält erste Mittel (242-245),
D1 die auf drahtlosen Empfang von deterministischem
ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten
reagieren zur Übertragung von Paketen, die den
ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der
angeschlossenen (mindestens einen) Strecke in
nicht-deterministischer, statistisch gemultiplexter
Form enthalten,
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D2 und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den
abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der an-
geschlossenen (mindestens einen) Strecke in nicht-
deterministischer, statistisch gemultiplexter Form
enthalten, zur deterministischen drahtlosen Über-
tragung des abgehenden Verkehrs zu den Benut-
zerendgeräten;
E jedes Vermittlungssystem enthält zweite Mittel,
E1 die auf den Empfang von deterministischem, für
von einem Dienstknoten bediente Benutzerendge-
räte bestimmten abgehenden Rufverkehr reagieren,
zum Übertragen von Paketen, die den abgehenden
Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer,
statistisch gemultiplexter Form auf der (mindestens
einen) an den Dienstknoten angeschlossenen Stre-
cke enthalten,
E2 und weiterhin zum Empfang von Paketen, die an-
kommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-
deterministischer, statistisch gemultiplexter Form
auf der mindestens einen an den Dienstknoten an-
geschlossenen Strecke zur deterministischen Über-
tragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des
ankommenden Verkehrs enthalten,
E3 sowie Folgendes umfassen:
F Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der
Übertragung der den abgehenden Verkehr ent-
haltenden Pakete vom Vermittlungssystem (
) zur Sicherstellung des Empfangs der
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übertragenen Pakete innerhalb vorbestimmter
Zeitfenster an einem Dienstknoten, der das Be-
nutzerendgerät bedient, für das die übertrage-
nen Pakete bestimmt sind;
G Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der
Übertragung des ankommenden Verkehrs vom
Vermittlungssystem (
) zur Sicherstel-
lung des Empfangs der den ankommenden
Verkehr enthaltenden Pakete am Vermittlungs-
system innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor
den Zeitmomenten der Übertragung des emp-
fangenen ankommenden Verkehrs.
3. Zur näheren Erläuterung ist Folgendes auszuführen:
a) Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein zur Nutzung von
drahtlosen Zugängen eingerichtetes Kommunikationssystem, insbesonde-
re ein System zur Kommunikation mit Mobilfunktelefonen, und weist dafür
Dienstknoten (Basisstationen) und von diesen Knoten abgehende Kom-
munikationsstrecken zu einem Vermittlungssystem auf. Vom Vermitt-
lungssystem wird die Kommunikation in andere Strukturen, insbesondere
das öffentliche Festnetz, weitergeleitet (Merkmale A bis C).
Die Kommunikation ist teils deterministisch und teils nicht-determi-
nistisch. Unter deterministischer Übertragung ist ein Signalfluss zu verste-
hen, bei dem Kommunikationsinhalte über ein Medium oder eine Fre-
quenz zusammen mit Kommunikationsinhalten anderer Sender oder Emp-
fänger übertragen werden können und dabei anhand eines Algorithmus
wie des FDMA-, TDMA- oder CDMA-Verfahrens mit Hilfe der zeitlichen
Lage, Frequenz oder Codierung die Zuordnung zu der jeweiligen Sende-
und Empfangsbeziehung bestimmt wird. Es handelt sich um ein Multiple-
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xen mit synchroner Signalübertragung, bei dem jeder Sende- und Emp-
fangsbeziehung eine bestimmte Bandbreite für den jeweiligen Signalfluss
garantiert ist, die auch beim Fehlen von zu übertragenden Kommunikati-
onsinhalten (z.B. Sprechpausen) ausgeschöpft wird. Exemplarisch ist hier-
für ein Zeitmultiplexsystem, bei dem einem Signalfluss zwischen einem
bestimmten Sender und einem bestimmten Empfänger jeweils ein be-
stimmtes Zeitfenster in der Reihenfolge der weiteren Zeitfenster für andere
Signalflüsse zugewiesen wird.
Bei der nicht-deterministischen Übertragung fehlt es an einem sol-
chen Algorithmus. Die von mehreren Sendern stammenden und/oder an
mehrere Empfänger gerichteten, über ein Medium oder eine Frequenz zu
übertragenden Signale werden jeweils in Paketen von gegebenenfalls un-
terschiedlicher Größe zusammengefasst. Die Pakete enthalten Informati-
onen über den Ursprung und/oder das Ziel des jeweiligen Signalflusses.
Dem Gegenstand des Streitpatents liegt insoweit eine Konstellation
zugrunde, bei der
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der Signalfluss zwischen den Benutzerendgeräten, ins-
besondere den Mobilfunktelefonen, und den Dienstkno-
ten drahtlos und deterministisch übertragen wird,
-
der Verkehr zwischen den Dienstknoten und dem Ver-
mittlungssystem in nicht-deterministischer, mithin statis-
tisch gemultiplexter Form stattfindet sowie
-
der weitere Verkehr vom Vermittlungssystem zu den wei-
teren Zielen der Kommunikation (zumindest zunächst)
deterministisch übertragen wird; das Streitpatent nennt
als weitere Ziele exemplarisch das öffentliche Festnetz,
ist aber auf solche Ziele nicht beschränkt.
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b) Die Verwendung der Begriffe "ankommender" bzw. "abgehen-
der Rufverkehr" bezieht das Streitpatent auf die Vermittlungsstelle. An-
kommender Rufverkehr wird in mehreren Stellen der Beschreibung als
Verkehr beschrieben, in dessen Richtung unter anderem die Signale vom
Dienstknoten an die Vermittlungsstelle gesendet werden, während im ab-
gehenden Rufverkehr der Signalfluss von der Vermittlungsstelle in Rich-
tung des Dienstknotens weitergeleitet wird (Streitpatent Sp. 14 Z. 17 bis
23; Sp. 34 Z. 19 bis 22, 32 bis 34, 50 bis 53). Beide Begriffe beziehen sich
jeweils auf den gesamten Verkehr von einem Kommunikationspartner als
Ausgangspunkt einer Kommunikation zum anderen Kommunikations-
partner als dessen Endziel. Abgehender Rufverkehr beginnt deshalb nicht
erst im Vermittlungssystem, sondern bei einem weiter entfernten Kommu-
nikationspartner. Ankommender Rufverkehr endet nicht im Vermittlungs-
system, sondern wird darüber hinaus an weitere Ziele weitergeleitet.
c) Der Wechsel zwischen einem deterministischem und einem
nicht-deterministischem Signalfluss auf den jeweiligen Kommunikations-
strecken zwischen dem Benutzerendgerät, dem Dienstknoten, dem Ver-
mittlungssystem und schließlich dem weiteren Ziel bedingt Mittel im
Dienstknoten (Merkmalsgruppe D) und im Vermittlungssystem (Merkmals-
gruppe E), die die jeweils hierfür erforderliche Anpassung vornehmen.
Dabei bezieht sich Merkmal D1 auf die Mittel, die die vom Benutzer-
endgerät ausgehende Kommunikation vom Dienstknoten für eine nicht-
deterministische Übertragung zum Vermittlungssystem anpassen. Merk-
mal D2 betrifft die Mittel für die Anpassung der vom Vermittlungssystem
ausgehenden, beim Dienstknoten eintreffenden, nicht-deterministischen
Kommunikationspakete zur deterministischen Weiterleitung an die Benut-
zerendgeräte.
Merkmal E1 betrifft die Mittel für einen Signalfluss, der von den wei-
teren Kommunikationspartnern wie beispielsweise dem öffentlichen Fest-
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netz stammt, beim Vermittlungssystem im Wege einer deterministischen
Übertragung empfangen und von diesem System an den jeweiligen
Dienstknoten nicht-deterministisch übertragen wird. Merkmal E2 betrifft die
Mittel für die Gegenrichtung, mit der vom jeweiligen Dienstknoten gesen-
dete Pakete beim Vermittlungssystem nicht-deterministisch eintreffen und
die deterministisch an die weiteren Ziele wie das öffentliche Festnetz über-
tragen werden.
d) Merkmal F dient für den abgehenden Verkehr der Synchronisa-
tion zwischen regelmäßigen Abläufen im Vermittlungssystem, die der
nicht-deterministischen Übertragung unmittelbar vorangehen, mit Abläufen
im Dienstknoten, die ebenfalls einem bestimmten Takt unterliegen. Die
Takte haben die gleiche Frequenz, aber, jedenfalls nicht notwendiger-
weise, die gleiche Zeitlage zueinander. Insbesondere kann ein solcher
Versatz vorliegen, dass der Empfang der Signale im Dienstknoten im Hin-
blick auf eine Verringerung von Leerlaufzeiten sowie auf eine wegen der
nicht-deterministischen Versendung zu erwartenden Verzögerungsfluktua-
tion noch optimiert werden kann.
Die Synchronisation wird mit Mitteln im Vermittlungssystem bewirkt,
die sich an den vom Dienstknoten für den Empfang der Pakete vorgege-
benen Zeitfenstern orientieren. Dies bedingt Signale vom Dienstknoten an
das Vermittlungssystem, um den Synchronisationsprozess an den zum
Merkmal F gehörenden, vorbestimmten Zeitfenstern (
) auszurichten. Die Zeitfenster fungieren als Toleranz-
spannen, so dass auf innerhalb dieser Fenster liegende Empfangszeit-
punkte keine erneuten Synchronisierungsschritte folgen und damit ein
kontinuierlicher Signalfluss entstehen kann. Die Steuerung der Synchroni-
sation erfolgt ganz wesentlich auch durch das Vermittlungssystem, indem
es den Sendezeitpunkt so bestimmt, dass der Empfang in das Zeitfenster
fällt, der sich aus dem Takt ergibt, dem der Dienstknoten folgt. Steuerung
im Sinne von Merkmal F (und G) versteht der Fachmann dabei nicht als
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einen willensgesteuerten, den gesamten Prozess beherrschenden oder
überwachenden Ablauf, denn die hierbei zur Verwendung kommenden
Mittel agieren willenlos. Sie folgen gemäß ihrer Programmierung und Ver-
schaltung sämtlich den technischen Gegebenheiten, die sich aufgrund der
menschlichen Handlungen an den Endgeräten für die jeweilige Verbin-
dung unter Einschluss der weiteren Umweltfaktoren ergeben. In diesem
Kontext gibt es weder beherrschende noch Mittel, die sich solchen Mitteln
unterordnen.
Auch wenn sich das Bedürfnis für eine dem Merkmal F entspre-
chende Synchronisation insbesondere bei Sprachverkehr ergibt, wird in
Merkmal F ein solcher Bezug nicht erwähnt. Vielmehr zeigt die in Merk-
mal F damit zum Ausdruck gebrachte Abstraktionsstufe, in dem diese sich
von dem in der Beschreibung dargestellten Anwendungsbeispiel löst und
keine Beschränkung auf Sprachverkehr vornimmt, dass Merkmal F nicht
auf Sprachverkehr beschränkt ist.
e) Der Wortlaut des Merkmals G vermittelt dem Fachmann zu-
nächst ein widersprüchliches Verständnis. Die Wendung "transmission
from the switching system" wird in den Merkmalen F und G gleichlautend
verwendet und bezieht sich in beiden Fällen auf die aus dem Vermitt-
lungssystem übertragenen Verkehrsdaten. Da Merkmal G sich auf den
ankommenden Verkehr bezieht, wären damit die Signale vom Vermitt-
lungssystem zu den weiteren Zielen wie dem öffentlichen Festnetz ge-
meint. Übereinstimmend sagen aber auch die Merkmale F und G, dass die
jeweils angesprochenen Steuerungsmittel
) den zeitfenstergerechten Empfang der übertrage-
nen Verkehrsdaten sicherstellen sollen ). Im Falle des
Merkmals G ist der Empfang "at the switching system", also am Vermitt-
lungssystem, sicherzustellen und zwar innerhalb vorbestimmter Zeitfens-
ter vor dem Zeitpunkt der weiteren Übertragung aus dem Vermittlungssys-
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tem zu den weiteren Zielen
).
Hierin liegt ein für den Fachmann klar erkennbarer Widerspruch,
denn mit der Steuerung der Signale vom Vermittlungssystem zu den wei-
teren Zielen wie dem öffentlichen Festnetz kann nicht der Empfang der
Signale am Vermittlungssystem sichergestellt werden; Ersterer folgt Letz-
terem, so dass die Steuerung auf den Empfang keinen Einfluss mehr
nehmen kann.
Die Auflösung dieses Widerspruchs ergibt sich aus der stets bei der
Auslegung eines Patentanspruchs mit heranzuziehenden Beschreibung
und den Zeichnungen des Streitpatents. Für eine vom Vermittlungssystem
gesteuerte Synchronisierung des ankommenden Verkehrs erläutert die
Beschreibung anhand der nachfolgenden Figur 20 - quasi als Spiegelbild
zur Synchronisierung des abgehenden Verkehrs gemäß Merkmal F -
eine Synchronisation des Prozessors (602) und des Vocoders (604) mit
den Empfangszeitpunkten (1404) des ankommenden Verkehrs im Vermitt-
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lungssystem. Dabei wird anhand der vom Dienstknoten empfangenen
Signalpakete aus deren Empfangszeitpunkten ein wiederkehrendes Zeit-
fenster (1402) bestimmt, in dem die noch folgenden Signalpakete zu er-
warten sind. Mit einem gewissen, als Puffer wirkenden Abstand zu diesem
Zeitfenster werden sodann die als Verkehrsrahmenzeiten geltenden Zeit-
punkte (1406) verschoben (1410), zu denen der Prozessor (602) das Sig-
nalpaket an den Vocoder (604) weiterleitet und dieser im Takt der aus den
Verkehrsrahmenzeiten (1406) folgenden Verkehrsrahmen (1408) eine
Umformatierung der Sprachsignale vornimmt, bevor die Signale vom Ver-
mittlungssystem an weitere Ziele wie dem öffentlichen Festnetz weiter
übertragen werden (Streitpatent, Sp. 30 Z. 8 bis Sp. 31 Z. 34). Sowohl der
Ausgang des Vocoders als auch die Übertragung an die weiteren Ziele
unterliegen einem anderen Taktsignal, das nicht anhand der Empfangs-
zeitpunkte der vom Dienstknoten empfangenen Signale verschoben wer-
den kann (Streitpatent, Sp. 20 Z. 29 bis 35, Sp. 21 Z. 46 bis 48, Sp. 21
Z. 57 bis Sp. 22 Z. 2).
Mit der Synchronisation gemäß Merkmal G soll folglich nicht der
Sendetakt gesteuert werden, mit dem die Signale des ankommenden Ver-
kehrs vom Vermittlungssystem an weitere Ziele übertragen werden. Die
Synchronisation steuert allein den Takt im Vermittlungssystem, mit dem
empfangene Signale vom Prozessor an die nächste Verarbeitungsstufe in
diesem System weitergegeben werden, so dass sich aus dem Empfangs-
fenster eine Toleranzspanne ergibt, innerhalb deren die Signale kontinu-
ierlich für die nächste Operation weitergegeben werden können. Der Sig-
nalfluss an die nächste Verarbeitungsstufe ist damit frei von Lücken und
sich daraus ergebenden Verzerrungen.
Das zu Figur 20 in der Beschreibung des Streitpatents erläuterte
Beispiel zeigt demnach deutlich, dass mit Merkmal G der kontinuierliche
Empfang für die nächste Operation im Vermittlungssystem sichergestellt
werden soll, hierfür die Signale anhand eines zu bestimmenden Zeitfens-
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ters kurz gepuffert und sodann mit einem gesteuerten Takt zur nächsten
Operation weitergeleitet werden, deren Operationstakt ebenfalls nach die-
sem Takt ausgerichtet ist.
Soweit die Rechtbank's-Gravenhage angenommen hat, Merkmal G
sei wegen seines klaren Wortlauts einer Auslegung unter Heranziehung
der Beschreibung nicht zugänglich, kann der Senat dem aus den vorste-
hend dargelegten Gründen mit dem Patentgericht nicht beitreten.
Ebenso wie in Merkmal F, zu dem sich Merkmal G spiegelbildlich
verhält, ist dieses Merkmal nicht auf Sprachverkehr beschränkt. Auch
wenn die Wortwahl in Merkmal G mit Unklarheiten und Widersprüchen
behaftet ist, sind beide Merkmale ähnlich formuliert und zeigen damit eine
für beide Merkmale gleiche Abstraktionsstufe, die durch das Fehlen jegli-
chen Bezugs auf den Sprachverkehr deutlich zu erkennen gibt, dass sie
- wie auch der Gegenstand des Streitpatents insgesamt - nicht auf
Sprachverkehr beschränkt sein sollen.
II. Das Patentgericht hat die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen
Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit verneint und dies im
Wesentlichen wie folgt begründet:
1. Zu Merkmal F zeige Figur 19 der ursprünglichen Anmeldeunter-
lagen (übereinstimmend mit dem Streitpatent) dem Fachmann, bei dem es
sich um einen Diplomingenieur der elektrischen Kommunikationstechnik
mit Hochschulausbildung und besonderen Kenntnissen in der Signalüber-
tragung und Systemstrukturierung von Kommunikationssystemen mit
drahtlosem Zugang handele, ein Zeitdiagramm für die Synchronisation der
vom Prozessor (602) des Vermittlungssystems bestimmten Paketsende-
zeitpunkte (1304 und 1305) mit den Eingangsfenstern (1302) des Ka-
nalsegments im Dienstknoten. Wenn die empfangenen Signalpakete
(1303) nicht in die vom Zellentakt vorgegebenen Zeitfenster (1302) fielen,
werde das Sendeunterbrechungssignal Tx_INT_X verschoben, damit die
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Signalpakete (1306) fortan innerhalb des Empfangszeitfensters (1302)
einträfen. Der Fachmann erkenne anhand dieser funktionalen Zusam-
menhänge, dass das für die korrekte Einstellung der Paketempfangszeit-
punkte maßgebliche Steuermittel in Form des Prozessors im Vermitt-
lungssystem angesiedelt sei. Dem stehe nicht entgegen, dass diese Steu-
erung eine Interaktion mit dem Kanalelement im Dienstknoten erfordere,
weil der Prozessor im Vermittlungssystem gemäß dem in den Figuren ge-
zeigten Ausführungsbeispiel nur auf Anforderung durch den Dienstknoten
handele und somit dieser die eigentliche Kontrolle über die Verschiebung
der Übertragungszeitpunkte ausübe. Auch wenn eine Meldung vom
Dienstknoten an das Vermittlungssystem zwingend erforderlich sei, stehe
gleichwohl fest, dass die Anpassung der Paketübertragungszeitpunkte
durch den im Vermittlungssystem lokalisierten Mikroprozessor vorgenom-
men werde. Dem Fachmann springe dabei unmittelbar ins Auge, dass der
Steuerungsprozess nur funktioniere, wenn der Prozessor im Vermittlungs-
system vom Dienstknoten eine Führungsgröße erhalte. Dieser funktions-
notwendige Zusammenhang sei bei fachmännischer Auslegung des
Merkmals F implizit umfasst.
Zu Merkmal G zeige Figur 20 einen - der Figur 19 ähnlichen - Ab-
lauf mit dem Unterschied, dass die Paketsendezeiten nicht verändert wer-
den könnten und damit auch deren Empfangszeiten vorgegeben seien.
Diese könnten außerhalb eines Zeitfensters (1402) liegen, innerhalb des-
sen der Prozessor (602) eine Verarbeitung rechtzeitig vor der Weitergabe
zum Vocoder (604) vornehmen könne. In diesem Falle bestimme der Pro-
zessor eine Zeitdauer, um die er seine Rahmenübertragungszeit zum
Vocoder verstellen müsse, damit die Empfangszeiten sicher in dem Zeit-
fenster liegen. Aus diesen Zusammenhängen entnehme der Fachmann
eindeutig, dass die Synchronisation des zeitlichen Eintreffens der vom
Dienstknoten ausgesendeten Pakete innerhalb eines Empfangsfensters
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durch den im Vermittlungssystem lokalisierten Prozessor (602) gesteuert
werde.
Nach den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gäben diese Mecha-
nismen der Zeitanpassung einen Signalfluss über den Vocoder (604), mit-
hin einen Sprachkodierer, wieder. Dies widerspreche jedoch nicht der dem
Fachmann bekannten Nutzung des Sprachkanals auch zur reinen Daten-
übertragung.
2. Weiterhin sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und
beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Keine der vorgelegten Druckschriften
offenbare ein Kommunikationssystem mit einem Vermittlungssystem, das
ein Steuerungsmittel mit den Merkmalen F und G aufweise.
Ausgehend von der europäischen Patentschrift 426 269 (D1) sei
dem Fachmann ein Kommunikationssystem mit einer Vielzahl von Dienst-
knoten bekannt, die entsprechend den Merkmalen A, B und C sowohl mit
mehreren mobilen Benutzerendgeräten drahtlos kommunizieren als auch
mit einem Vermittlungssystem über Kommunikationsstrecken in Verbin-
dung stehen. In diesem System werde der Ruf- und Steuerverkehr über
die Kommunikationsstrecken zwischen den Dienstknoten und dem Ver-
mittlungssystem in Paketen in beiden Richtungen übermittelt (Merkmale D
und D2), womit die Sprach- und Steuerinformationen mehrerer Dienstkno-
ten konzentriert und über die Vermittlungsstellen an das Festnetz weiter-
geleitet werden könnten. Dabei erzeugten die Steuereinheiten der Dienst-
knoten aus den von den mobilen Benutzerendgeräten in einem synchro-
nen Signalfluss eingehenden Steuer- und Sprachinformationen paketierte
Informationen (Merkmal D1). Der Fachmann entnehme der weiteren Be-
schreibung der D1, dass die Informationen von den Vermittlungssystemen
weitergegeben werden, wobei nicht nur der Signalaustausch zwischen
Dienstknoten und Vermittlungssystem im asynchronen Transfermodus
(ATM) und somit in nicht-deterministischer Weise erfolge, sondern auch
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der weitere Signalaustausch mit den Schaltknoten des öffentlichen Net-
zes. Die in den Merkmalen E bis G angesprochenen Synchronisierungs-
probleme seien daher in der D1 nicht erwähnt.
Die Standardisierungsempfehlung GSM Recommendation 08.60
"Inbound Control of Remote Transcoders and Rate Adaptors" des GSM-
Mobilfunkstandards, Version 2.2.0 vom 22. November 1988 (D2) und Ver-
sion 3.1.0 vom 6. Juni 1989 (D2') offenbarten die Steuerung von Baustei-
nen zur Nutzung einer Schnittstelle (ABis-Interface) zwischen einer
(BTS) und einem (BSC), die
beide innerhalb einer Basisstation (eines Dienstknotens) angeordnet sei-
en. Hierfür würden 64-kBit/s-Kanäle in mehrere Subkanäle aufgeteilt. Für
den Fall, dass der BSC von der BTS entfernt angeordnet sei und somit der
BSC über keine Informationen zur Funktaktung der Basissendeempfangs-
station BTS verfüge, seien die Übertragungszeiten der Sprachrahmen
zeitlich anzupassen. Hierfür erfolge eine Taktanpassung, indem die in der
BTS enthaltene Kanalkodiereinheit ( - CCU) die erfor-
derliche Taktanpassung berechne und der BSC einen Rahmen mit der
Anzahl von Zeitschritten zur Verzögerung der Rahmen des Codeumset-
zers im BSC ( - TRAU) zurückschicke. Der
Fachmann folgere daraus, dass der Austausch der in einem Rahmen zu-
sammengefassten Daten in einem vorgegebenen regelmäßigen Zeitfens-
ter erfolge, sodass gemäß der Entgegenhaltung D2 nur deterministische
Übertragungsmechanismen zur Anwendung kämen. Zudem werde das in
der D2 offenbarte Synchronisationsverfahren nicht zwischen Dienstknoten
und einem Vermittlungssystem, sondern zwischen zwei Subsystemen an-
gewendet, die beide funktional unter dem Begriff "Dienstknoten" zusam-
menzufassen seien. Die Merkmale D bis G könnten daher der D2 nicht
entnommen werden.
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Der Fachartikel "Communication Service and Media Control Using
ATM" in IEICE Transactions (Vol. E 74, Nr. 3, April 1991) von Murakami
(D3) beschreibe ein Steuerungssystem zur Übertragung unter anderem
von Mediendateien mit konstanter Bitrate (CBR) sowie einer Sprachkom-
munikation mit variabler Bitrate (VBR) unter Anwendung eines ATM-
Übertragungsnetzwerks. Zur Übertragung über das ATM-Netzwerk wür-
den die Bitströme zunächst in Paketen gesammelt. Die Pakete würden,
wie bei einer ATM-Übertragung üblich, statistisch gemultiplext und erreich-
ten den Empfänger deshalb aperiodisch. Es müsse deshalb im Empfänger
ein Betriebstakt erzeugt werden, dessen Frequenz mit derjenigen des
Taktes im Sender übereinstimme. Wegen der unterschiedlichen Kodie-
rungsgeschwindigkeiten bei der Sprachkommunikation träfen die Pakete
aperiodisch ein. Die Taktwiederherstellung beim Empfänger werde
dadurch ermöglicht, dass den Paketen eine Paket-Generierungszeit oder
Paket-Generierungspausenzeit in Form einer Zeitmarke hinzugefügt wer-
de, die der Empfänger zur Abstimmung des Taktgebers auswerte. Der
Fachmann entnehme dem lediglich, bei statistisch gemultiplexter Pa-
ketübertragung eine Taktwiederherstellung durch Auswertung einer mit-
übertragenen Zeitmarke vorzunehmen. Auf ein Vermittlungssystem werde
nicht eingegangen.
Aufgrund der in diesen Entgegenhaltungen offenbarten Lehren
würde der Fachmann nicht im Rahmen seines fachmännischen Handelns
die in der D2 offenbarten Maßnahmen zur Rahmensynchronisation auf
den Signalfluss zwischen einem Dienstknoten und einer Vermittlungsstati-
on im Sinne des Streitpatents übertragen und hierfür die Synchronisation
statistisch gemultiplexter Pakete in der Vermittlungsstation entsprechend
anpassen. Der Entgegenhaltung D2 möge zwar ein Hinweis zu entneh-
men sein, bei einer Zeiteinstellung der Sprachrahmen im Abwärtsverkehr
die Rahmensynchronisationsfenster entsprechend umzustellen. Es habe
aber nicht nahegelegen, diesen Vorgang auf ein Vermittlungssystem im
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Sinne des Streitpatents zu übertragen, denn die Art und Weise der Um-
stellung des Rahmensynchronisationsfensters sei in der D2 nicht weiter
konkretisiert und die Umstellung werde nur in einem deterministischen
Übertragungsprozess angewendet.
Ein Hinweis oder eine Anregung, in einem den Dienstknoten nach-
geordneten Vermittlungssystem eine Steuerung der Empfangs- bzw. Ab-
sendezeitpunkte von Paketen innerhalb vorbestimmter Zeitfenster zu im-
plementieren (Merkmale F und G), sei auch weder den übrigen vorgeleg-
ten Druckschriften zu entnehmen noch dem Fachmann aufgrund seines
Fachwissens nahegelegt gewesen.
III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren hinsichtlich
der erteilten Fassung des Streitpatents in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht über den Inhalt der
Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ).
a) Zur angemeldeten Erfindung gehört nach ständiger Rechtspre-
chung alles, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der ur-
sprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur angemeldeten
Erfindung gehörend oder als mögliche Ausführungsform dieser Erfindung
entnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11,
BGHZ 194, 107 Rn. 52 mwN - Polymerschaum). Patentansprüche, Be-
schreibung und Zeichnungen der Anmeldeunterlagen sind dabei grund-
sätzlich gleichwertige Offenbarungsmittel (BGH, Urteile vom 30. Januar
2007 - X ZR 156/02, GRUR 2007, 578, 580 - rückspülbare Filterkerze;
vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599 Rn. 22 - Formteil).
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b) Merkmal F ist auf das in den ursprünglichen Anmeldeunterla-
gen (in Übereinstimmung mit dem Streitpatent) beschriebene Ausfüh-
rungsbeispiel und hierbei insbesondere die Ausführungen zu Figur 19 ge-
stützt (Anmeldung, S. 30 Z. 33 bis S. 33 Z. 29). Danach senden die
Dienstknoten aufgrund des ihnen vorgegebenen Zellentaktes und den
damit vorgegebenen Übertragungszeitpunkten für den abgehenden Ver-
kehr an die Benutzerendgeräte dem Vermittlungssystem ein Signalpaket
("signalling packet", Streitpatent, Sp. 28 Z. 14 bis 21) mit Werten zur Ver-
schiebung des Sendezeitpunkts zur Übertragung vom Vermittlungssys-
tem, falls dies für eine optimale Übertragung der Signale und deren Verar-
beitung angezeigt ist. Aufgrund dieses Signalpakets verschiebt der Pro-
zessor (602) sodann im Vermittlungssystem den Zeitpunkt für die Umfor-
matierung der Sprachsignale im Vocoder (604) und sendet die Signale zu
einem Zeitpunkt, der unter Berücksichtigung der Übertragungsdauer zum
Dienstknoten in ein Empfangszeitfenster fällt, an das sich die weitere Ver-
arbeitung im Dienstknoten und die Übertragung der Signale an die Benut-
zerendgeräte unmittelbar anschließt. Dies hat das Patentgericht zutreffend
näher ausgeführt.
c) Damit konnte der Fachmann, den das Patentgericht unange-
fochten und rechtsfehlerfrei definiert hat, ein durch Merkmal F näher cha-
rakterisiertes Kommunikationssystem den ursprünglichen Anmeldeunter-
lagen soweit als zur Erfindung gehörig entnehmen, wie dieses sich hin-
sichtlich der Merkmale F und G auf den Sprachverkehr bezieht.
In der Anmeldung war Anspruch 1 ganz allgemein auf ein Kommu-
nikationssystem gerichtet, das lediglich durch die Merkmale A bis E2 defi-
niert war. Hierdurch wurde dem Fachmann in der Anmeldung verdeutlicht,
dass es für die zur Erfindung angemeldete technische Lehre in ihrer all-
gemeinsten Form nicht darauf ankommen sollte, ob Mittel vorhanden sind,
die die Zeitmomente der Übertragung des Verkehrs aus dem Vermitt-
lungssystem steuern, indem sie die anhand des Ausführungsbeispiels be-
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schriebene Anpassung des Sendezeitpunkts des abgehenden Verkehrs
an die Empfangszeitfenster des Dienstknotens vornehmen und die Verar-
beitung der Pakete des ankommenden Verkehrs so verändern, dass sie
ein taktgerechtes internes Empfangszeitfenster erhalten. Soweit von den
in der Beschreibung für das Ausführungsbeispiel angegebenen Details für
das Merkmal F im Wege der Abstraktion verallgemeinert wurde, geht dies
hinsichtlich der Methode der Synchronisation daher nicht über dasjenige
hinaus, was nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen für den
Fachmann auf der durch Anspruch 1 der Anmeldung vorgegebenen Abs-
traktionsstufe im Sinne einer allgemeinen technischen Lehre als zur an-
gemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen war. Die Formulierung des
Patentanspruchs in Merkmal F beachtet, dass das Erfordernis der unmit-
telbaren und eindeutigen Offenbarung nichts daran ändert, dass wertend
entschieden werden muss, was dem Fachmann als Erfindung und was
ihm als bloßes Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart ist (BGH, Ur-
teil 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 Rn. 22 f. - Kommu-
nikationskanal). Auch bei einer Beschränkung ist der Anmelder deshalb
nicht gehindert, die anhand eines Ausführungsbeispiels beschriebene Er-
findung in ihrer allgemeinsten, für den Fachmann erkennbaren Form zu
beanspruchen.
Solche Verallgemeinerungen sind nach ständiger Rechtsprechung
vornehmlich dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausfüh-
rungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet
dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder einzelne in
den Patentanspruch aufgenommen werden. Die hierbei zu beachtende
Grenze, dass mit der Abstraktion nicht auf eine solche nicht genannte Ei-
genschaft abgehoben werden darf, die auch für den Fachmann nicht ohne
weiteres erkennbar war, wird mit Merkmal F in Bezug auf die Darstellung
der Synchronisationsmethode nicht überschritten (vgl. BGH, Urteile vom
17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum;
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vom 14. August 2012 - X ZR 3/10, GRUR 2012, 1133 Rn. 32 - UV-
empfindliche Druckplatte).
Ursprungsoffenbart ist daher ein nach Merkmal F ausgestaltetes
Telekommunikationssystem auch im Hinblick auf den von den Berufungen
angeführten und schon vom Patentgericht zutreffend für nicht durchgrei-
fend erachteten Gesichtspunkt, dass das im Ausführungsbeispiel erwähn-
te Kanalelement nicht in den Patentanspruch aufgenommen worden ist.
Dass im Ausführungsbeispiel das Kanalelement des Dienstknotens dem
Vermittlungssystem signalisiert, ob und in welchem Maße eine Verschie-
bung der Zeitmomente für das Senden des abgehenden Verkehrs erfor-
derlich ist, ändert, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts
daran, dass der Übertragungszeitpunkt vom Vermittlungssystem gesteuert
wird und zwingt daher nicht zur Erwähnung im Patentanspruch. Zudem
erwähnt Merkmal F ausdrücklich als Ziel der Synchronisation die Zeitfens-
ter im Dienstknoten und gibt auch damit zu erkennen, dass an dem Steue-
rungsprozess vom Dienstknoten kommende Informationen beteiligt sind.
d) Merkmal G, dessen Bedeutung sich im Wesentlichen aus der
Auslegung aufgrund der Beschreibung des Streitpatents erhellt und diese
Beschreibung wortgleich bereits in der Anmeldung enthalten war (S. 33
Z. 30 bis S. 39 Z. 17), fand sich deshalb hinsichtlich der Synchronisati-
onsmethode ebenso in der Anmeldung als zur Erfindung gehörig wieder.
Auch insoweit war es nicht erforderlich, jedes Detail des Synchroni-
sationsablaufs aus der Beschreibung in den Patentanspruch aufzuneh-
men. Der Fachmann erkennt unmittelbar, dass die in der Beschreibung
beschriebenen Abläufe verallgemeinert der technischen Funktion des Ab-
puffern der vom Dienstknoten gesendeten und am Vermittlungssystem
empfangenen Signale in ein Empfangszeitfenster dienen, um sodann dem
Vocoder einen kontinuierlichen Signalfluss bereitstellen zu können, der
aufgrund der sich aus dem Empfangszeitfenster ergebenden Toleranz-
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spanne im weiteren Verlauf der Verbindung möglichst wenig weiterer An-
passung bedarf.
e) Indessen fehlt in der ursprünglichen Anmeldung zumindest in
Bezug auf Merkmal G eine Offenbarung, die auch eine Synchronisation
von anderen als Sprachsignalen im ankommenden Verkehr als zur Erfin-
dung gehörig zeigen würde.
Die Beschreibung des Streitpatents beschreibt eine Synchronisati-
on für den ankommenden Verkehr anhand der Figur 20 allein zu dem
Zweck, die Taktsignale des Prozessors so zu verschieben, dass die Ope-
rationen des Vocoders genau zu den Zeitpunkten stattfinden, aus denen
sich ein davor liegendes Empfangszeitfenster errechnet, in dem die Signa-
le vom Dienstknoten optimal empfangen werden. Dies ermöglicht es dem
Vocoder, die Sprachsignale weitestgehend kontinuierlich, mithin ohne Lü-
cken und mit möglichst wenigen weiteren Synchronisationsschritten, zu
übertragen, damit dieser die Sprachsignale auf die für das öffentliche
Festnetz erforderliche Bitrate kontinuierlich dekomprimieren kann und ein
an diese Bitrate angepasstes durchgehendes Audiosignal erzeugt wird.
Komprimierungs- oder Dekomprimierungsvorgänge mit anderen
Signalen als Sprachsignalen werden im Streitpatent nicht angesprochen.
Wie der gerichtliche Sachverständige in der Verhandlung überzeugend
dargestellt hat, ergab es für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt in Be-
zug auf Kommunikationssysteme mit drahtlosem Zugang und speziell für
den Mobilfunk allein beim Sprachverkehr einen Sinn, solche Komprimie-
rungs- und Dekomprimierungsschritte vorzunehmen. Im Zusammenhang
mit der Beschreibung der Synchronisation des ankommenden Verkehrs in
den Anmeldeunterlagen des Streitpatents kamen ihm allein Sprachsignale
in den Blick.
Es gab somit für den Fachmann keine Anhaltspunkte, die in den
Anmeldeunterlagen allein für den Vocoder beschriebene Synchronisation
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im ankommenden Verkehr im Wege der Abstraktion in einer auch andere
Signaltypen umfassenden Weise zu verallgemeinern und deshalb als zur
Erfindung gehörig zu erkennen. Diese mit Merkmal G auch für andere
Signale als Sprachsignale vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 um-
fasste Synchronisation des ankommenden Verkehrs geht folglich über den
Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.
2. Für eine andere Sichtweise auf Patentanspruch 14, der als Ver-
fahrensanspruch inhaltlich dem Gegenstand des Patentanspruch 1 ent-
spricht, sowie auf die sich auf Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 14
beziehenden Unteransprüche ist weder etwas geltend gemacht noch er-
sichtlich.
IV. Indessen erweist sich der Gegenstand des Streitpatents in der
Fassung des Hilfsantrags III als rechtsbeständig, der im Hinblick auf die
zu III erläuterte unzulässige Erweiterung entsprechend den ausdrückli-
chen Maßgaben der Beklagten zur Antragstellung in der mündlichen Ver-
handlung nach dem Hauptantrag zuerst zu prüfen ist.
1. Hilfsantrag III modifiziert die Patentansprüche 1 und 14 in der
Sache wie in der Urteilsformel angegeben und beschränkt damit das
Streitpatent auf den Sprachrufverkehr.
Diese Fassung geht damit nicht über den Inhalt der ursprünglichen
Anmeldeunterlagen hinaus, die insbesondere mit Bezug auf die Merkma-
le F und G anhand der Figuren 19 und 20 Synchronisationsabläufe unter
Einbeziehung des Vocoders und somit für den ankommenden und den
abgehenden Sprachverkehr zeigen.
2. Der Gegenstand des Streitpatents ist in der Fassung des Hilfs-
antrags III neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
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a) Die Merkmale A, B und C beschreiben die im Stand der Tech-
nik bekannte Netzstruktur eines Mobilfunknetzes mit Dienstknoten und
einem Vermittlungssystem sowie Kommunikationsstrecken dazwischen
und darüber hinausgehend. Dies war dem Fachmann unstreitig bekannt
und geläufig.
b) Die Schrift D1 beschreibt ein Telekommunikationssystem, in
dem die Basisstationen (Dienstknoten) eines Mobilfunknetzes über Orts-
vermittlungsstellen mit Vermittlungsstellen verbunden sind, die den An-
schluss zum öffentlichen Telefonnetz herstellen (Sp. 1 Z. 4 bis 14).
Sie schlägt hierfür vor, die Basisstationen unter Verwendung einer
Baum- und Verzweigungsstruktur mit einem ATM-Vermittlungsknoten zu
verbinden, wobei die Daten in Paketform übermittelt werden (Sp. 3 Z. 2 bis
13). Dazu sind mit den Basisstationen Mittel verbunden, die dem Paketie-
ren von Steuerungs- und Datensignalen dienen (Sp. 1 Z. 50 bis Sp. 2 Z. 7
= Übers. S. 3 Z. 16 bis 24); entsprechend Figur 4 leiten Paketierer/De-
paketierer die Sprachinformationen in Form von Paketen an die Router
weiter (Sp. 5 Z. 26 bis 31). Mit den Routern sind unter anderem die Ver-
mittlungsstellen verbunden, die die Pakete von den Basisstationen in
Empfang nehmen (Sp. 6 Z. 48 bis 57). Auf diese Weise wird eine ATM-
Kreuzverbindungs- und ATM-Ortsvermittlungsstelle konfiguriert, die die
Adressierungsmechanismen der Basisstationen handhaben kann und mit
einem Zonenbetrieb kompatibel ist (Sp. 7 Z. 24 bis 27).
Für sich genommen offenbart der Wortlaut der D1 mit den
Begrifflichkeiten des Streitpatents zunächst keines der weiteren Merkmale
des Gegenstands des Streitpatents. Es ist jedoch der Einschätzung des
Patentgerichts zu folgen, dass der ATM-Verkehr zwischen den Basis-
stationen und den Vermittlungsstellen vom Fachmann als eine nicht-deter-
ministische Übertragung und folglich die in der D1 genannten Paketierer
und Depaketierer von ihm als Mittel entsprechend der Merkmale D1 und
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D2 verstanden werden, die den deterministischen Verkehr zwischen
Benutzerendgeräten und den Basisstationen in nicht-deterministischen
Verkehr für den Signalfluss zwischen den Basisstationen und einem
Vermittlungssystem umformen.
c) Die Entgegenhaltung D2 enthält eine Empfehlung für die Über-
tragung des Signalflusses für den Fall, dass eine Basis-(Sende-Emp-
fangs-)Station ( - BTS), die die Funkschnittstelle
zu den Mobilfunktelefonen darstellt, entfernt vom Basisstationssteuergerät
(BSC) steht, das den Codeumsetzer/Bitraten-
adapter ( - TRAU) enthält und mit diesem
über eine ABis-Schnittstelle verbunden ist. Über diese Schnittstelle wird
der Signalfluss in festen Rahmen übertragen; gegebenenfalls werden lee-
re Rahmen übertragen (S. 16 unter 4.5). Es handelt sich daher um eine
deterministische Übertragung, deren Zeitmomente jedoch nicht anhand
eines gleichen Taktes mit der Empfangsstation synchronisiert sind (S. 16
unter 4.6.1).
Der Codeumsetzer (TRAU) entspricht funktionell dem Vocoder
nach dem Streitpatent, indem er die Sprachsignale im abgehenden Ver-
kehr von einer 64-Kbit/s-Rate verlustbehaftet in eine 16-Kbit/s-Rate um-
wandelt und im ankommenden Verkehr umgekehrt (Sachverständigengut-
achten S. 34 Fn. 1).
Die D2 beschreibt ein Verfahren, mit dem der Zeitpunkt verschoben
werden soll, zu dem das Steuergerät in "Downlink-Richtung" (d.h. für den
abgehenden Verkehr im Sinne des Streitpatents) Rahmen erzeugt und an
die Basisstation sendet. Mit diesem Verfahren soll der Zeittakt der Basis-
station angeglichen werden. Hierfür sendet die Kanalcodierungseinheit
( - CCU), die dem im Streitpatent beschriebenen Ka-
nalelement (245) entspricht, der Basisstation ein Steuerungssignal, dem-
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zufolge das Steuergerät die TRAU-Rahmen um definierte Schritte ver-
schiebt (D2, S. 17 f. unter 4.6.1.1, S. 18 unter 4.6.1.2).
Als Synchronisationsmethode entspricht dies funktionell dem
Merkmal F. Merkmal F bezieht sich indessen im Zusammenhang mit den
Merkmalen D2 und E1 auf die Synchronisation von nicht-deterministisch
übertragenen Paketen. Da die D2 keinen nicht-deterministischen Signal-
fluss zeigt, erfüllt sie das Merkmal F nicht vollständig.
d) Die Schrift D3 beschreibt die Lösung von Problemen im Signal-
fluss bei der Verwendung von ATM-Paketen in einem Netzwerk mit Audio-
und Videosignalen und bezieht sich dabei insbesondere auch auf interak-
tive Dienste wie Telefonverbindungen (D3, S. 772 r. Sp. bis S. 773 l. Sp.
unter 2.). Die D3 zeigt auf, dass bei solchen Diensten mit einer konstanten
Bitrate die ATM-Vermittlung mit statistischem Multiplexen zu aperiodisch
eintreffenden Empfangssignalpaketen führt. Diese Verzögerungsfluktuati-
on bei den ankommenden Zellen muss beim Empfänger eliminiert werden,
um den ursprünglichen Bitstrom wieder zusammensetzen zu können. Da-
bei muss auch der Takt basierend auf der Taktgeschwindigkeit der Quelle
wieder hergestellt werden (D3, S. 773 l. Sp. unter 2.1) Vor dieser Takt-
rückgewinnung gilt es, die Verzögerungsfluktuation zu eliminieren (S. 773
l. Sp. unter 2.2 (i)). Hierfür werden die Pakete für eine maximale Verzöge-
rung in einem Netzwerk gepuffert, nachdem das erste Paket eintrifft. Die
erforderliche Pufferkapazität hängt von der maximalen Verzögerung und
einer Dienstrate ab (S. 774 l. Sp. unter 2.3 (iii)).
Die Entgegenhaltung D3 betrifft damit wie das Merkmal G die Auf-
gabe, Verzögerungsfluktuationen durch einen Puffer zu eliminieren und so
einen jitterfreien, mithin kontinuierlichen Signalfluss zu erzielen. Die D3
lehrt jedoch, diese Eliminierung beim Empfänger vorzunehmen, während
Merkmal G bereits im Vermittlungssystem vor dem Vocoder einen kontinu-
ierlichen Signalfluss zu erzeugen sucht. Vor allem aber zeigt die D3 kein
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Empfangsfenster als Toleranzbereich, anhand dessen bestimmt wird, ob
die zuletzt vorgenommene Synchronisation beibehalten wird oder erneut
vorzunehmen ist. Merkmal G wird von der D3 deshalb nicht vollständig
gelehrt.
e) Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Fachmann
Veranlassung hatte, die Lehren aus den Entgegenhaltungen D1, D2 und
D3 miteinander zu kombinieren, hätte ihn dies auch unter Anwendung sei-
nes Fachwissens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Streitpatents mit seinen Merkmalen F und G geführt.
Eine Übertragung der Lehre aus der D2 zur Synchronisation des
abgehenden Verkehrs auf eine nicht-deterministische Verbindung zwi-
schen dem Vermittlungssystem und einem Dienstknoten hätte den Fach-
mann vor die Schwierigkeit gestellt, dass bei einer solchen Verbindung
- anders als bei der deterministischen ABis-Verbindung zwischen einem
BSC und einer BTS gemäß der D2 - durch das statistische Multiplexen
eine erheblich größere Fluktuation in der Verzögerung des Empfangszeit-
punkts beim Dienstknoten auftritt. Wie der Sachverständige überzeugend
ausgeführt hat, hatte der Fachmann wegen dieser Fluktuation keinen An-
lass, die in der D2 beschriebene Synchronisation auf eine nicht-
deterministische Verbindung entsprechend dem Merkmal F zu übertragen,
weil ihm der Stand der Technik keine Methode an die Hand gab, mit der er
wegen dieser Variationen nicht stets eine erneute Synchronisation hätte
durchführen müssen und die während der Verbindungen gleichwohl erfor-
derlich werdenden Synchronisationen möglichst unauffällig hätte vorneh-
men können. Das Streitpatent löst dieses Problem durch die sich aus dem
Empfangszeitfenster ergebenden Toleranzspannen (Streitpatent, Sp. 32
Z. 43 bis 57) und mit kurzen Ticks, die das vom Vocoder erzeugte
Sprachsignal kurzzeitig unterbrechen oder verlängern (Streitpatent, Sp. 33
Z. 8 bis Sp. 35 Z. 1). Ein Vorbild für diese Methode fand sich weder im
druckschriftlichen Stand der Technik noch gehörte sie zum allgemeinen
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Fachwissen, um so den sich aus der fortwährenden Fluktuation der bei
nicht-deterministischen Verbindungen auftretenden Verzögerungen an-
gemessen begegnen zu können.
Insoweit enthielt auch der in der D3 vorgesehene Verzögerungspuf-
fer keine Anregung, um zusammen mit dem allgemeinen Fachwissen zum
Merkmal G oder F zu gelangen. Dieser Verzögerungspuffer soll gemäß
der D3 schlicht zu Beginn einer Verbindung auf einen maximalen Wert
eingestellt werden (D3, S. 774 l. Sp. unter 2.3 (iii)), womit sich eine weitere
Anpassung der Synchronisation für den weiteren Verlauf der Verbindung
erübrigen soll. Diese maximale Verzögerung führt indessen zu hohen La-
tenzzeiten in einer Mobilfunksprechverbindung, die die Teilnehmer an den
jeweiligen Endgeräten entsprechend den Ausführungen des Sachverstän-
digen mitunter nicht bereit sind zu akzeptieren. Ein Modus, der eine fort-
währende Anpassung der Synchronisation auch während eines Ge-
sprächs ermöglicht, wird von der D3 indessen nicht gezeigt.
f) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand des
Streitpatents noch weiter weg oder kommen bestenfalls gleich nah an die-
sen heran wie die Schriften D1, D2 und D3.
Dies gilt insbesondere auch für die als Anlage A25 vorgelegte Dip-
lomarbeit von H.J. Steneker mit dem Thema "X.25 data services in GSM:
GSM-PSPDN interworking". Für diese Entgegenhaltung fehlt es zudem an
einem hinreichenden Beweisantritt für die von der Beklagten bestrittene
öffentliche Zugänglichkeit der Arbeit vor dem Prioritätszeitpunkt. Der unter
Beweis gestellte Umstand, dass Diplomarbeiten an der Technischen Uni-
versität Eindhoven in der Regel vor der Erteilung des Abschlusszeugnis-
ses, welches dem Verfasser in diesem Fall am 30. Mai 1991 erteilt worden
sein soll, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, lässt nicht auf die
für eine Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit schließen, dass
dies auch im Falle der Diplomarbeit von Steneker der Fall war. Wie den
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vorgelegten Erklärungen zu entnehmen ist, konnte von dem Erfordernis,
die Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere dann
eine Ausnahme gemacht werden, wenn mit der vorzeitigen Veröffentli-
chung der patentrechtliche Schutz eines Unternehmens hätte gefährdet
werden können. Der Umstand allein, dass die angebotenen Zeugen sich
heute an die Gewährung einer solchen Ausnahme oder andere Gründe für
ein abweichendes Procedere nicht zu erinnern vermögen, lässt nach mehr
als 20 Jahren nicht mit Gewissheit auf das Gegenteil schließen.
3. Der Senat hat ohne sachliche Abweichung von Hilfsantrag III
die Teilnichtigerklärung durch Einfügungen in der Verfahrenssprache voll-
zogen.
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 92
Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Schuster
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.11.2010 - 5 Ni 137/09 (EU) -
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