Urteil des BGH vom 07.04.2005

BGH (stpo, begründung, verteidigung, beweisantrag, antrag, rüge, ablehnung, unterlassen, techniker, hauptverhandlung)

5 StR 532/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. April 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 29. April 2004 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Revision des Angeklagten S
Die Begründung der Verfahrensrüge Nr. 2 (RB S. 33), aufgrund der verwei-
gerten Aussetzung habe die Verteidigung das neu hinzugekommene Material
nicht zur Kenntnis nehmen und keine Verteidigungsstrategie aufbauen kön-
nen, legt vor dem Hintergrund der mit zahlreichen nachfolgenden Anträgen
geführten Angriffe gegen die Festlegung der Angeklagten als Gesprächsteil-
nehmer der verlesenen Telefongespräche nicht konkret dar, daß die Vertei-
digung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden
ist (vgl. BGH StV 2000, 248; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 59).
Die Ablehnung des Antrags, ein Gutachten eines Stimmsachverständigen
einzuholen, belegt die tatsächliche Bedeutungslosigkeit in gerade noch aus-
reichender Weise (Verfahrensrüge Nr. 4; RB S. 101). Eine ins einzelne ge-
hende Begründung des bisherigen Beweisergebnisses war vorliegend aus-
nahmsweise entbehrlich, weil es für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand
lag.
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Der Senat schließt aus, daß eine Behandlung des Inhalts der Einsatzbespre-
chungen der Observationsbeamten vom 12. und 24. März 2003 als Beweis-
antrag das Urteil hätte beeinflussen können (Revisionsrüge Nr. 9, RB S. 170
bis 179). Eine durch Observation festzustellende unauffällige Lebensweise
des Angeklagten S in diesem Zeitraum ist für die Beweisführung offen-
sichtlich bedeutungslos (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1).
Soweit mit der Verfahrensrüge Nr. 18 geltend gemacht wird (RB S. 286), die
Verlesung der Wortprotokolle der Telefongespräche Nr. 443 und 1490 ver-
stoße gegen § 265 StPO und Art. 6 Abs. 1 MRK, ist die Rüge unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihre Begründung nimmt auf die „in diesem
Sachzusammenhang ergangenen Anträge der Verteidigung, die Widersprü-
che und die Gerichtsbeschlüsse“ Bezug, deren Wortlaut in den Rügen Nr. 2
(RB S. 10 bis 33) und Nr. 19 (RB S. 287 bis 330) wiedergegeben seien. Dies
reicht zur Begründung nicht aus. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsge-
richts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passen-
der Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst
herzustellen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Im
übrigen wäre die Rüge auch offensichtlich unbegründet, weil Abschriften der
beiden Telefongespräche dem Verteidiger fünf Tage vor deren Verlesung zur
Verfügung gestellt worden sind (RB S. 274) und das Landgericht nicht ver-
bindlich zugesagt hat, keine anderen als die schon vor der ausgesetzten
Hauptverhandlung benannten Telefongespräche in die Hauptverhandlung
einzuführen.
Der Senat kann der Verfahrensrüge Nr. 21, deren Begründung u. a. sinnge-
mäß auf die Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung in der Rüge Nr. 20
verweist, nicht die Beanstandung entnehmen, das Landgericht habe es un-
terlassen, über den bedingten Beweisantrag (RB S. 359) zu entscheiden.
Die Verfahrensrüge Nr. 22 (RB S. 363 f.), mit der beanstandet wird, das
Landgericht habe eine Entscheidung über den Antrag unterlassen, einen
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Techniker des Landeskriminalamts zum Beweis einer mehrfachen Öffnung
und einer Änderung des elektronisch gespeicherten Dokuments Gespräch
Nr. 220 zu vernehmen, ist unbegründet. Zwar können die Verfahrensbeteilig-
ten nicht wirksam auf die Beachtung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO
verzichten. Sie können aber erklären, daß sie den Beweisantrag nicht auf-
rechterhalten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 2; BGH, Urt. vom
22. September 1993 – 2 StR 170/93). Eine solche Erklärung sieht der Senat
in dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers, die nach Ableh-
nung einer Vielzahl von Anträgen und der im gleichen Antrag verlangten In-
augenscheinnahme und sachverständigen Begutachtung des aufgezeichne-
ten Gesprächs Nr. 220 der Feststellung des Vorsitzenden, „daß keine weite-
ren Anträge zu entscheiden sind, weil alle dem Gericht vorgelegten Anträge
beschieden sind“ (Prot. Bd. I Bl. 209 R), nicht widersprochen haben. Solches
wäre hier aber schon deshalb geboten gewesen, weil auch Verteidiger ver-
pflichtet sind, Mißverständnissen des Gerichts über den Umfang der von ih-
nen gestellten Anträge entgegenzutreten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Be-
weisantrag 30 m.w.N.).
2. Revision des Angeklagten M
Die Begründung der Verfahrensrüge Nr. 1, die Verteidigung hätte bei recht-
zeitiger Bereitstellung des Observationsbandes und aller Telefonprotokolle
„die gesamte Verteidigungsstrategie anders mit dem Mandanten planen kön-
nen“ (RB S. 57), legt nicht konkret dar, daß die Verteidigung in einem für die
Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (vgl. BGH StV 2000,
248; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 59).
Zur Verfahrensrüge Nr. 4 (RB S. 245 f.), mit der ebenso wie vom Angeklag-
ten S beanstandet wird, das Landgericht habe eine Entscheidung über
den Antrag unterlassen, einen Techniker des Landeskriminalamts zu ver-
nehmen, nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge Nr. 22
dieses Angeklagten Bezug.
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3. Revision des Angeklagten K
Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht der Aussage des Zeugen
L im Kern eine pauschale Selbstbelastung des Angeklagten entnehmen
durfte.
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