Urteil des BGH vom 06.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 36/05
vom
6. März 2006
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BRAO § 43 c; FAO § 5
a) Für die Berücksichtigung von Fällen bei der Feststellung des nach § 5 FAO erforder-
lichen Quorums kommt es darauf an, ob diese im Drei-Jahres-Zeitraum auf dem
rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein
Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Eine Min-
dergewichtung der im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeiteten Fälle lässt sich deshalb re-
gelmäßig nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn
des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wurde.
b) Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Be-
arbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem je-
weiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch
Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.
c) Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr gelten als ein Fall im Sinne
des § 5 Satz 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfer-
tigt, weil der Rechtsanwalt in der Folge weitere Steuererklärungen für denselben
Mandanten bearbeitet.
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BGH, Beschl. v. 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05 - AGH Baden-Württemberg
wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Steuerrecht
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und
Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 6. März 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
12.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem 28. Juli 1999 zur Rechtsanwaltschaft und
als Rechtsanwalt seit dem 20. Juni 2001 beim Landgericht und Amtsgericht
K. zugelassen. Am 18. Juni 2003 beantragte er bei der Antragsgegnerin,
ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten.
Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen legte er eine Liste
mit 55 Fällen vor. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 wurde er zum Fach-
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gespräch geladen. In der Ladung wurde mitgeteilt, dass in nahezu allen Fällen
eine Mindergewichtung vorzunehmen sei. Es erfolgte keine Mitteilung, welche
Fälle aus welchen Gründen minder gewichtet werden müssten.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 1. Juni 2004 mit
der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe den Erwerb besonderer
praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht nachgewiesen,
da bei den 55 Fällen Mindergewichtungen vorzunehmen seien. Das durchge-
führte Fachgespräch habe der Antragsteller nicht bestanden.
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Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Ent-
scheidung beantragt. In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der An-
tragsteller seine Fallliste um elf weitere Fälle ergänzt. Einer Aufforderung der
Antragsgegnerin, zu den einzelnen Fällen Arbeitsproben zur Verfügung zu stel-
len, ist der Antragsteller mit der Begründung nicht nachgekommen, es habe
sich hierbei um Beratungsmandate gehandelt, für die keine Aufzeichnungen
oder Aktenvermerke gefertigt worden seien.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgeho-
ben und diese verpflichtet, dem Antragsteller das Recht zur Führung der Be-
zeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu verleihen. Dagegen richtet sich die
- vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgeg-
nerin.
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II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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1. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung der
Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen (§ 43 c Abs. 1
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BRAO i.V.m. § 1 ff. FAO). Er hat den Erwerb besonderer theoretischer Kennt-
nisse und praktischer Erfahrungen im Steuerrecht durch die von ihm vorgeleg-
ten schriftlichen Unterlagen nachgewiesen (§§ 4 bis 6 FAO).
Den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse stellt auch die An-
tragsgegnerin nicht in Frage. Sie ist aber der Auffassung, dass der Antragsteller
besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht
nachgewiesen hat. Das trifft nicht zu.
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Die Frage, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die besonde-
ren praktischen Erfahrungen nachweisen, ist eine Rechtsfrage und daher ge-
richtlich uneingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschl. v. 18. November 1996,
AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; BGH, Beschl. v. 29. September 1997,
AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636; BGHZ 142, 97, 99; Beschl. v. 23.
September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26).
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Gemäß § 5 Satz 1 Buchst. b FAO (in der seit 1. Januar 2003 gültigen
- hier maßgeblichen - Fassung, vgl. Beschl. der 2. Satzungsversammlung,
BRAK-Mitt. 2002, 219) setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im
Steuerrecht voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor
der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbständig (§ 5 FAO in der
bis zum 1. Juli 2003 geltenden Fassung) bzw. persönlich und weisungsfrei (§ 5
FAO in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung, vgl. Beschl. der Satzungs-
versammlung, BRAK-Mitt. 2003, 67) 50 Fälle aus den in § 9 FAO genannten
Bereichen bearbeitet hat. Dabei müssen mindestens drei der in § 9 Nr. 3 FAO
genannten Steuerarten erfasst sein. Bei mindestens zehn Fällen muss es sich
um rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) handeln. Die-
sen formalen Anforderungen genügen die vom Antragsteller eingereichten Un-
terlagen.
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a) Dass 25 (Nr. 4, 5, 8, 9, 14, 17, 19, 20, 25, 36, 39, 40, 41, 42, 43, 44,
45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53) der Fälle, die auf der mit der Antragstellung
vorgelegten Fallliste aufgeführt sind, als jeweils selbständige Fälle anerkannt
werden können, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Diese Auffassung der
Parteien wird vom Senat geteilt und beruht nicht auf unzutreffenden Rechtsauf-
fassungen. Mindestens 25 weitere Fälle, die der Antragsteller bei der Antrag-
stellung aufgeführt hat, müssen bei der Feststellung des erforderlichen Quo-
rums als selbständige Fälle berücksichtigt werden.
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b) Dazu gehören die vor dem Bundesfinanzhof geführten Revisionsver-
fahren mit den Fallnummern 1 bis 3. Es besteht kein Grund, hier eine Abge-
wichtung zu Ungunsten des Antragstellers vorzunehmen.
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(1) Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass es
sich bei den unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Mandaten um jeweils einen Fall im
Sinne des § 5 FAO handelt. Der Begriff des Falles ist in der Fachanwaltsord-
nung nicht definiert. Seine Konkretisierung wurde der Rechtsprechung anheim
gegeben (vgl. Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1834 unter Hinweis auf die Protokol-
le der 3. Sitzung der Satzungsversammlung v. 22. November 2001, S. 8). Ent-
sprechend dem Verständnis des Begriffs "Fall" im Rechtsleben und im täglichen
Gebrauch ist darunter jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebens-
sachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch
unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten ver-
schieden sind (Senatsbeschl. v. 21. Mai 2004, AnwZ (B) 36/01, NJW 2004,
2748, 2749; vgl. auch Senatsbeschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 81/98,
AnwBl. 1999, 563, 564; Empfehlungen des Berliner Erfahrungsaustausches
unter Ziffer 6. 1, BRAK-Mitt. 2002, 26, 27; Kleine-Cosack, Bundesrechtsan-
waltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO Rdn. 3; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsan-
waltsordnung, 6. Aufl., § 5 FAO Rdn. 2; Praefcke, BRAK-Mitt. 1999, 158, 159;
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Jährig, Fachanwaltschaften, S. 119). Davon kann für die Mandate Nr. 1 bis 3
ausgegangen werden.
Im Übrigen wäre auch dann jeweils ein Fall im Sinne des § 5 FAO anzu-
nehmen, wenn man mit einer Literaturmeinung als Fall im Sinne der Fachan-
waltsordnung jede nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechenbare Angelegenheit ansähe (da-
für: Holl in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 37;
Pausenberger, AnwBl. 1994, 13, 14). Es handelt sich jeweils um eine nach § 13
BRAGO bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 13 RVG abrechenbare Angelegenheit.
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(2) Die Fälle wurden auch in dem maßgeblichen Zeitraum von drei Jah-
ren vor der Antragstellung (18. Juni 2000 bis 17. Juni 2003) bearbeitet. Den
unter Ziffer 1 bis 3 aufgelisteten Mandaten ist gemeinsam, dass der Antragstel-
ler die Nichtzulassungsbeschwerden jeweils außerhalb des gemäß § 5 Satz 1
FAO beachtlichen Drei-Jahres-Zeitraums (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senat,
Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 31/04, NJW 2005, 1943) begründet hat,
während die Revisionsbegründungen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums la-
gen. Obwohl mit der Fallbearbeitung vor dem Drei-Jahres-Zeitraum begonnen
wurde, sind diese Fälle als Bearbeitungen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums
anzuerkennen. Es kommt nämlich lediglich darauf an, ob die Sache während
des maßgeblichen Zeitraums inhaltlich bearbeitet wurde (Henssler in: Henss-
ler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 7; Kleine-Cosack, aaO, § 5 FAO
Rdn. 20). Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Regelung. Das Erforder-
nis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums
soll sicherstellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet des
Rechtsanwalts die Zahl der Aufträge deutlich übersteigt, die von nicht speziali-
sierten Berufskollegen im betreffenden Zeitraum auf dem Gebiet bearbeitet
werden (vgl. zu § 9 RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B)
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50/95, NJW-RR 1996, 1147; Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B)
29/96, NJW 1997, 1307, 1308; Henssler in: Henssler/Prütting, aaO, § 5 FAO
Rdn. 1). Das Erfordernis, dass dieser Zeitraum vor der Antragstellung liegen
muss, soll sicherstellen, dass der Rechtsanwalt sich auch mit den praktischen
Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet (Senatsbeschl. v. 18. April 2005,
AnwZ (B) 31/04, NJW 2005, 1943, 1944) Dazu genügt es, dass eine Bearbei-
tung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt ist. Es kann wegen der Forma-
lisierung des Nachweises praktischer Erfahrungen (Senatsbeschl. v. 21. Mai
2004, AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748, 2749; vgl. auch zu § 9 RAFachBezG:
Senatsbeschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635,
636) nicht darauf ankommen, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb des
Drei-Jahres-Zeitraums liegt (Holl in: Hartung/Holl, aaO, § 5 FAO Rdn. 78; a.A:
Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, Rdn. 237). Eine derartige
Einengung ergibt sich im Übrigen weder aus dem Wortlaut noch aus dem
Zweck der Regelung und führte zu vermeidbaren Abgrenzungsschwierigkeiten
(Holl, aaO).
(2) Nicht zu folgen ist der erst im Beschwerdeverfahren geäußerten Auf-
fassung der Antragsgegnerin, dass bei diesen Fällen eine Abgewichtung auf 0,5
erfolgen müsse, weil die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde außer-
halb des maßgeblichen Zeitpunkts lag.
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Nach § 5 Satz 2 FAO können allerdings Bedeutung, Umfang und
Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer anderen Gewichtung führen. Es ist strei-
tig, ob diese Regelung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Ge-
wichtung zu Ungunsten des Antragstellers zulässt, solange der Satzungsgeber
keine Gewichtungsregelungen getroffen hat (bejahend: Feuerich/Weyland,
aaO, § 5 FAO Rdn. 14; Henssler in Henssler/Prütting, aaO, § 5 FAO Rdn. 9;
Offermann-Burckart in: Kilian/vom Stein, Praxishandbuch für Anwaltskanzlei
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und Notariat, § 16 Rdn. 146; verneinend: Niedersächsischer AGH, Beschl. v.
13. März 2002, AGH 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; Jährig, aaO, S. 131; Holl
in Hartung/Holl, aaO, § 5 FAO Rdn. 83 ff.; Praefcke, BRAK-Mitt. 1999, 158,
159; Pausenberger, AnwBl. 1994, 13, 14; Schäder, BRAK-Mitt. 1999, 211).
Der Senat ist für § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG unter Hinweis auf die
Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass eine Gewichtung zu Ungunsten
des Antragstellers zulässig ist (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B)
29/96, NJW 1997, 1307, 1308). Ob daran auch für § 5 FAO festzuhalten ist,
kann dahinstehen, denn jedenfalls erlaubt § 5 Satz 2 FAO nicht, eine bestimmte
Tätigkeit (hier: Revisionsbegründungen) - losgelöst vom einzelnen Fall - anders
zu gewichten (Senatsbeschl. v. 8. November 2004, AnwZ (B) 84/03, NJW 2005,
214, 215). Bezugspunkte für die Gewichtung sind die Bedeutung, der Umfang
und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles, nicht der Umfang und die Schwie-
rigkeit der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erfolgten Bearbeitung.
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c) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch die auf der Fallliste unter
Nr. 6, 24, 27 und 31 aufgeführten Fälle als jeweils selbständige Fälle bewertet,
da eine Bearbeitung in dem maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum erfolgt ist.
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(1) Bei dem unter Nr. 6 aufgeführten Mandat wurden die Einsprüche au-
ßerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erhoben. Es kann dahinstehen, ob diese
auch innerhalb des Zeitraums begründet wurden. Denn nach den dargelegten
Grundsätzen ist nicht maßgebend, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb
des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Es reicht, wenn der Rechtsanwalt in dem
maßgeblichen Zeitraum den Fall inhaltlich bearbeitet hat. Hier lag die mündliche
Anhörung im maßgeblichen Zeitraum. Auf den einzelnen Fall bezogene Um-
stände, die für eine andere Gewichtung sprechen, sind nicht ersichtlich.
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(2) Dieselben Erwägungen führen zu einer Berücksichtigung des unter
Nr. 24 genannten Falles. Zwar liegen sowohl Einspruch als auch Klage außer-
halb des maßgeblichen Zeitraums. Das Klageverfahren ist jedoch noch nicht
erledigt und der Antragsteller hat am 4. Juli 2000 und damit innerhalb des maß-
geblichen Zeitraums beantragt, dass ein geänderter Schenkungssteuerbe-
scheid Gegenstand des Klageverfahrens wird.
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(3) Da der Zeitraum der eine Steuererklärung betreffenden Beratung we-
nigstens zum Teil innerhalb des maßgeblichen Zeitraums lag, sind danach auch
die unter Nr. 27 und Nr. 31 aufgeführten Steuererklärungen berücksichtigungs-
fähig.
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d) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei
dem Fall Nr. 11 um einen berücksichtigungsfähigen Fall. Zwar sind bei der
Feststellung des erforderlichen Quorums nur solche Fälle einzubeziehen, bei
denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Bereich des Steuerrechts liegt (vgl.
Empfehlungen des Berliner Erfahrungsaustausches, Ziffer II. 6.3.5.1, BRAK-
Mitt. 2002, 26, 28). Dazu genügt aber, dass eine Frage aus dem Steuerrecht
erheblich ist oder wenigstens erheblich sein kann (vgl. zur Definition "wesentli-
che Rolle" in § 5 Satz 1 Buchst. c FAO: Senatsbeschl. v. 6. November 2000,
AnwZ (B) 75/99, NJW 2001, 976, 977). Der Nachweis ist in hohem Maße forma-
lisiert und stellt maßgeblich auf die bearbeiteten Zahlen von Mandaten durch-
schnittlicher Bedeutung aus dem betreffenden Fachgebiet ab (Senatsbeschl. v.
29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636). Diesen Anfor-
derungen genügt der vorgelegte Fall. Die Beratung durch den Antragsteller be-
zog sich auf ein drohendes Disziplinarverfahren wegen Steuerhinterziehung und
die damit verbundene Frage, ob das Steuergeheimnis der Unterrichtung der
zuständigen Stelle entgegensteht (vgl. BMF-Schreiben vom 10. Mai 2000,
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BStBl. 2000 I S. 494). Dabei handelt sich um eine Frage des allgemeinen Ab-
gabenrechts, zu dem gemäß § 9 Ziffer 2 FAO auch das Verfahrensrecht gehört.
e) Gleiches gilt für den unter Nr. 16 aufgeführten Fall. Dort forderte die
Gesellschaft von ihrem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer verauslagte
Kapitalertragsteuer zurück. Da die Frage, ob die verauslagte Kapitalertragsteu-
er zu Recht erhoben wurde, wenigstens erheblich sein konnte, lag ein Schwer-
punkt der Bearbeitung im Bereich des Steuerrechts.
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f) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung handelt es
sich auch bei den von dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum geführte
Strafverteidigungen (Fälle Nr. 12, 13, 18, 22, 26) auf dem Gebiet des Steuer-
strafrechts (Steuerhinterziehung) um berücksichtigungsfähige Fälle. § 9 Ziffer 4
FAO nennt als einen Bereich des Steuerrechts das Steuerstrafrecht. Auch der
Fall mit der Nr. 22 ist aus den vorgenannten Gründen als Steuerrechtsfall anzu-
erkennen. Die Tätigkeit des Antragstellers war - das übersieht die Antragsgeg-
nerin - nicht auf das bloße Akteneinsichtsgesuch beschränkt, sondern umfasste
auch die anwaltliche Beratung.
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g) Auch die Eigenvertretungen des Antragstellers im Fachgebiet Steuer-
recht (Nr. 21, 54, 55) sind mit zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist der
Auffassung, dass diese Fälle nicht mitgezählt werden dürften, weil sie nicht als
Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden seien. Es kann
jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller diese Fälle persön-
lich und weisungsfrei (§ 5 FAO n.F.) bzw. selbständig (§ 5 FAO a.F.) bearbeitet
hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird der Rechtsanwalt auch
in Fällen der Eigenvertretung in anwaltlicher Funktion tätig. Andernfalls wäre
nicht zu erklären, warum einem Rechtsanwalt, der einen Prozess selbst führt,
gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Gebühren zu erstatten sind, die er als Ge-
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bühren eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Auch
die oben beschriebene Funktion des Fallzahlennachweises sicherzustellen,
dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet die Zahl der Aufträge
deutlich übersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen im betreffenden
Zeitraum bearbeitet wurden, gebietet keine andere Sichtweise.
h) Die von dem Antragsteller erarbeiteten Steuererklärungen (Nr. 28, 29,
30, 32, 33, 34, 35), die Mandanten betreffen, für die der Antragsteller bereits in
früheren Jahren eine Steuererklärung erarbeitet hat, zählen jeweils als ein Fall.
Eine Mindergewichtung ist nicht vorzunehmen. Höchstrichterlich noch nicht ge-
klärt ist, ob und inwieweit einfache Steuererklärungen jeweils als Fälle zu zäh-
len bzw. zu gewichten sind (vgl. Kirchberg, NJW 2002, 1386, 1390). Die An-
tragsgegnerin meint, Beratungstätigkeiten für Steuererklärungen ein und des-
selben Mandanten für mehrere Jahre seien abzugewichten, da mangels Abwei-
chungen steuerrechtlicher Fragestellungen in den einzelnen Jahren von einem
einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen sei. Dies führe zu einer Abgewich-
tung der Steuererklärungen Nr. 28, 29 und 30 auf einen Fall und der Steuerer-
klärungen 32 bis 35 auf einen Fall. Diese Auffassung trifft nicht zu.
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(1) Von der Frage einer abweichenden Gewichtung zu unterscheiden ist
die vorgeschaltete Frage, welche Tätigkeit als "ein Fall" im Sinne des § 5 FAO
anzurechnen ist (vgl. Henssler in Henssler/Prütting, aaO, § 5 FAO Rdn. 8).
Grundsätzlich gilt jede Steuererklärung bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr als
ein Fall (vgl. Berliner Erfahrungsaustausch Ziffer 6.3.5.2, BRAK-Mitt. 2002, 26,
28). Dies gilt unabhängig davon, ob man für den Fallbegriff auf den einheitli-
chen Lebenssachverhalt oder auf die Abrechenbarkeit abstellt, denn Steuerer-
klärungen unterschiedlicher Jahre stellen entgegen der Auffassung der An-
tragsgegnerin unterschiedliche Lebenssachverhalte dar.
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(2) Da § 5 Satz 2 FAO keine Handhabe dafür bietet, eine bestimmte Art
der Fallbearbeitung allgemein - losgelöst vom einzelnen Fall - anders zu ge-
wichten (Senatsbeschl. v. 8. November 2004, AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214,
215), lässt sich eine Gewichtung zuungunsten des Antragstellers nicht allein
damit rechtfertigen, es handele sich um Steuererklärungen für denselben Man-
danten. Dass nach dem Willen des Satzungsgebers Steuererklärungen nicht
von vornherein anders zu gewichten sind als sonstige Bearbeitungen, zeigt sich
schon darin, dass er, anders als z.B. in § 5 Satz 1 Buchst. e) FAO, eine beson-
dere Gewichtungsregel für Steuererklärungen nicht eingeführt hat. Es kann all-
gemein nicht davon ausgegangen werden, dass weniger praktische Erfahrun-
gen erlangt werden, wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen
wiederholt dieselben Rechtsfragen stellen. Vielmehr besteht eine Wechselwir-
kung zwischen der praktischen Erfahrung und der Wiederholbarkeit der Fälle.
Je mehr praktische Erfahrung der Antragsteller hat, umso wahrscheinlicher ist
es, dass er wiederholt dieselben Rechtsfragen zu beurteilen hat.
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i) Da ein Schwerpunkt der Fallbearbeitung bereits dann im Bereich des
Steuerrechts liegt, wenn die Frage aus dem Steuerrecht erheblich ist oder er-
heblich sein kann (s. o.), stellt auch die Beratung eines Mandanten über die
Höhe der steuerfreien Abfindung (Fall Nr. 37) einen Fall aus dem Fachbereich
Steuerrecht dar, der bei der Feststellung des Quorums zu berücksichtigen ist.
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j) Von diesen zu berücksichtigenden Verfahren betrafen zwölf (Nr. 1, 2,
3, 4, 5, 6, 8, 9, 14, 21, 23, 24) rechtsförmliche Verfahren (Einspruch oder Kla-
ge).
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2. Da bereits die bei der Antragstellung vorliegende Fallliste zum Nach-
weis der besonderen praktischen Erfahrungen reicht, kommt es auf die Berück-
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sichtigungsfähigkeit der erst im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nachge-
reichten Fallliste nicht an.
3. Auch das Ergebnis des durchgeführten Fachgesprächs vermag den
Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen nicht zu erschüttern. Das
Ergebnis des Fachgespräches ist nicht verwertbar. Da der Antragsteller die ge-
setzlich geforderten Nachweise bereits durch die schriftlichen Unterlagen er-
bracht hat, war für die Anordnung eines Fachgesprächs kein Raum (Senats-
beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Se-
natsbeschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feue-
rich/Weyland, aaO, § 7 FAO Rdn.10).
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Dies gilt - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 7. März
2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499) - auch für die hier maßgebliche Neu-
fassung des § 7 FAO, in der nicht mehr ausdrücklich geregelt ist, worauf sich
das Fachgespräch beschränken soll. Aufgrund der fortbestehenden Funktion
des Fachgesprächs, lediglich die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO
festgestellten Defizite auszugleichen (Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO (n.F.)
Rdn. 5 f.,9), gilt auch für die Neufassung des § 7 FAO die Begrenzung des Prü-
fungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen der Nachweis der be-
sonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch
die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der
Fachausschuss diesbezüglich Klärungsbedarf sieht (Senatsbeschl. v. 7. März
2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO
(n.F.) Rdn. 9). Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich
darauf, dass § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage für die Regelun-
gen der FAO - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fä-
higkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende
(schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, son-
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dern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem
Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (Senatsbeschl. v. 23. Sep-
tember 2002, AnwZ (B) 40/01, und v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, jeweils
aaO). Die mündliche Prüfung im Fachgespräch dient deshalb auch nach der
Neufassung des § 7 FAO weiterhin nur einer ergänzenden, auf Defizite der vor-
gelegten Nachweise bezogenen Beurteilung und ist deshalb auch nach der
neuen Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO n.F. entbehrlich, wenn der Fach-
ausschuss seine Stellungnahme aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und
schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
Hirsch
Basdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schott
Wüllrich
Frey
Vorinstanzen:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.04.2005 - AGH 23/04 (II) -