Urteil des BGH vom 17.07.2014

BGH: gefährdung, vermögensverfall, rechtsanwaltschaft, gewahrsam

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A n w Z ( B r f g ) 7 8 / 1 3
vom
17. Juli 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
am 17. Juli 2014
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
9. September 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit dem 18. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klä-
gers wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen den Widerrufs-
bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung
der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
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II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4
VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtig-
keit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des
behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011
- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) im Schuldnerverzeichnis eingetra-
gen. Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
Halbsatz 2 BRAO). Dass die vom Kläger eingeräumten Verbindlichkeiten dem
privaten Bereich zuzuordnen sind, ist rechtlich ohne Bedeutung.
2. Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entneh-
men ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefähr-
dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in
Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick
auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mög-
lichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007
- AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche der
Kläger seiner Darstellung nach trifft, schließen, wie bereits der Anwaltsgerichts-
hof zutreffend dargelegt hat, weder aus, dass Fremdgeld in seinen Gewahrsam
gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen. Wie der Senat be-
reits vielfach entschieden hat, reicht eine auch langjährige beanstandungsfreie
Anwaltstätigkeit allein nicht aus, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszu-
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schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13
Rn. 6).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limberg
Roggenbuck
Seiters
Stüer
Kau
Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 09.09.2013 - 1 AGH 9/13 -
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