Urteil des BGH vom 20.01.2010
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antrag, wiedereinsetzung, stand, stpo, sache, unterschrift, grund, fristablauf, anhörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 513/09
vom
20. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Januar 2010 gemäß §§ 46, 346
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einle-
gung eines Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1. Der Angeklagte hat den Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gemäß § 346 Abs. 2 StPO nicht binnen einer Woche gestellt. Er ging erst
am 28. August 2009 beim Landgericht Aachen und mit Blick auf die Zustellung
des angefochtenen Beschlusses am 20. August 2009 nach Fristablauf ein. Ihm
war jedoch angesichts der durch den Poststempel vom 25. August 2009 beleg-
ten langen Postlaufzeit von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren.
1
2. Der danach zulässige Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
2
- 3 -
Der Revisionseinlegung vom 17. Juli 2009 fehlt es an einer Unterschrift.
Aus diesem Grund entspricht sie nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis
(§ 341 Abs. 1 StPO); die Revision ist daher - ohne dass es auf die Verfristung
und eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme - unzuläs-
sig.
3
Rissing-van
Saan
Roggenbuck Appl
Schmitt Krehl