Urteil des BGH vom 08.11.2005
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 74/05 Verkündet
am:
8. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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BGB §§ 676f, 1812, 1813
AGB-Banken (Fassung 04/2002) Nr. 19 Abs. 1
a) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubu-
chen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Ü-
berweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlosse-
nen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertra-
ges verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen
um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1
AGB-Banken handelt.
b) Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem
Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht
durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch
beendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden.
c) Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen tref-
fen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.
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BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05 - LG Mainz
AG Mainz
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr.
Müller, Dr.
Wassermann, Dr.
Ellenberger und
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des Amtsgerichts Mainz vom 25. Mai 2004 abgeändert
und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Mainz vom 9. Februar 2005 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als darin festgestellt ist, dass die
Beklagte verpflichtet ist, Geldabhebungen mit der
Bank-/EC-Karte samt Geheimnummer an Geldautoma-
ten zu gewährleisten. Insoweit wird die Klage abge-
wiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wer-
den zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu
1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines
Girovertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht seit 1988 ein Gi-
rovertrag. Die Klägerin ist seit 1998 unter Betreuung gestellt, welche
auch die Vermögenssorge umfasst. Dem Betreuer, einem Rechtsanwalt,
stellte die Beklagte im Jahr 1999 für das Girokonto der Klägerin eine
"BankCard online" mit PIN zur Verfügung. Im Jahr 2001 übersandte die
Beklagte ihm eine neue Karte, gültig bis zum 31. Dezember 2004.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 forderte die Beklagte den Be-
treuer auf, er solle ihr binnen vier Wochen mitteilen, ob er befreiter oder
nicht befreiter Betreuer sei. Bei einem nicht befreiten Betreuer müsse sie
jede Kontoverfügung manuell überprüfen, um sicherstellen zu können,
dass für Kontoverfügungen bei einem Kontostand über 3.000 € die erfor-
derliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliege. Sie werde
nach Ablauf von vier Wochen die maschinelle Kontoführung einstellen,
wenn er ihr bis dahin nicht nachgewiesen habe, dass er ein befreiter Be-
treuer sei oder über eine entsprechende allgemeine vormundschaftliche
Befreiung verfüge. Lastschriften und Daueraufträge seien dann anders
als bisher nicht mehr durchführbar. Weiterhin möglich blieben Überwei-
sungen und Bargeldabhebungen nach manueller Prüfung durch eine
Schalterkraft.
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Eine vom Betreuer daraufhin beantragte allgemeine Befreiung oder
Ermächtigung im Sinne von §§ 1817 und 1825 BGB wurde vom zuständi-
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gen Vormundschaftsgericht abgelehnt. Dem Betreuer sind von der Be-
klagten daher Verfügungen über das Konto mittels Daueraufträgen, Last-
schriften, Überweisungen per Einwurf in den Bankbriefkasten und mittels
"BankCard online" sowie Geldabhebungen am Geldausgabeautomaten
versagt worden. Das Konto der Klägerin, einer Sozialhilfeempfängerin,
wies während der gesamten Zeit der Betreuung nie einen Guthaben-
betrag von mehr als 3.000 € auf.
Mit der Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, bei Kontodeckung den bestehenden Girokontovertrag mit
der Klägerin unter Beachtung der gesetzlichen (betreuungsrechtlichen)
Bestimmungen voll umfänglich zu erfüllen, insbesondere Lastschriften
und Daueraufträge auszuführen, Überweisungen auch durch Einwurf in
die vorgesehenen Behältnisse (Briefkästen) zu akzeptieren und zu bear-
beiten sowie die Geldabhebung mit der Bank-/EC-Karte samt Geheim-
nummer an den Geldautomaten zu gewährleisten.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Be-
klagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsge-
richt zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der
Klage.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur teilweise begründet.
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I.
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Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklag-
te sei gemäß § 676f BGB zur Fortführung des Girovertrages zu den ur-
sprünglichen Konditionen verpflichtet. Die maschinelle Kontoführung sei
Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gewor-
den. Die Durchführung des Lastschriftverfahrens obliege der Beklagten
gemäß § 676f BGB als Hauptleistungspflicht. Zur Durchführung von
Daueraufträgen sei die Beklagte aufgrund der bis zum 7. Oktober 2003
unbeanstandeten Praxis zwischen den Parteien verpflichtet. Hierin liege
eine stillschweigende Vereinbarung der Zulässigkeit dieser Kontofüh-
rungsfunktion. Gleiches gelte für die Ausführung von Überweisungen per
EC-Karte bzw. Einwurf in den Bankbriefkasten. Bei diesen handele es
sich überdies um übliche Formen der Überweisung, die das Kreditinstitut
mangels abweichender Vereinbarung stets zuzulassen habe. Zur Gestat-
tung von Geldabhebungen per Bank-/EC-Karte sei die Beklagte zwar
nicht unmittelbar aufgrund des Girovertrages verpflichtet. Durch Ausgabe
der "BankCard online" zu Händen des Betreuers habe die Beklagte mit
der Klägerin jedoch eine ergänzende Abrede getroffen und müsse ihr
demzufolge auch die maschinelle Kontobedienung ermöglichen.
Von diesen vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte sich
nicht einseitig lösen können. Ein Teilkündigungsrecht der Beklagten be-
stehe nicht. Eine Änderungskündigung scheitere am Fehlen eines die
Beklagte zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes. Der Beklag-
ten sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Abwägung der
beiderseitigen Interessen zumutbar. Die Klägerin habe ein berechtigtes
Interesse an der Fortführung des Girovertrages zu den ursprünglichen
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Konditionen. Dem stehe kein überwiegendes Interesse der Beklagten an
einer Rücknahme der maschinellen Kontoführungsfunktionen gegenüber.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Einhaltung betreuungsrechtlicher
Vorschriften zu prüfen. Ein Pflichtenverstoß könne der Beklagten daher
auch im Falle eines Verstoßes gegen die sich aus §§ 1812, 1813 BGB
ergebenden Verfügungsbeschränkungen nicht vorgeworfen werden, so
dass ein Interesse der Beklagten an einer Kontrolle der vom Betreuer
vorgenommenen Verfügungen nicht anzuerkennen sei. Dass eine gegen
§§ 1812, 1813 BGB verstoßende Verfügung unwirksam und zu einem
Rückbuchungsanspruch der Betreuten gegen die Beklagte führe, ändere
nichts.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise
stand.
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1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der
im Jahr 1988 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu banküblichen
Bedingungen geschlossene Girovertrag die Beklagte verpflichtet, Last-
schriften abzubuchen, Schecks einzuziehen, Überweisungsaufträge und
Daueraufträge durchzuführen (vgl. dazu Schimansky, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 4; Singer, in:
Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und internationa-
len Bankrecht § 31 Rdn. 15).
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Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausge-
gangen, dass die Pflichten der Beklagten aus dem Girovertrag durch das
Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2003 nicht wirksam einge-
schränkt worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts han-
delt es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Änderungskündigung.
Eine solche Änderungskündigung liegt nur dann vor, wenn die Bank den
Girovertrag insgesamt kündigt und dem Kunden gleichzeitig den Ab-
schluss eines neuen Vertrages mit reduzierten Leistungen anbietet und
der Kunde darauf eingeht. So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte hat
einseitig Sonderregelungen für Konten nicht befreiter Betreuer bei sonst
fortbestehendem Girovertrag aufgestellt. Rechtlich handelt es sich bei
dem Schreiben der Beklagten um eine Teilkündigung des Girovertrages,
die unzulässig ist, weil durch sie einseitig der Inhalt des bestehenden
Girovertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekün-
digten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von
Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt.
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2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine wirksame
Kündigung des "BankCard online"-Vertrages verneint.
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a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Bankkartenvertrag
nicht automatisch mit Ablauf der Gültigkeit der im Jahr 2001 ausgegebe-
nen "BankCard online" am 31. Dezember 2004 erloschen. Grundlage für
die Rechtsbeziehung eines Kunden zu seiner Bank für die Nutzung einer
Bankkarte mit PIN, die dem Kunden die Bedienung von Bankautomaten
ermöglicht, ist ein entsprechender Bankkartenvertrag, der durch Über-
sendung der Bankkarte gesondert zum Girovertrag abgeschlossen wird
(vgl. Werner, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1307;
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Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.
§ 63 Rdn. 13; Singer aaO Rdn. 16). Dieser Bankkartenvertrag ist nicht
durch das Gültigkeitsdatum der ausgegebenen Bankkarte begrenzt.
Vielmehr bedarf es zu seiner Beendigung der Kündigung (vgl. Werner
aaO 6/1310; Nobbe aaO Rdn. 18).
b) Der Bankkartenvertrag ist entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts durch das als Kündigung auszulegende Schreiben der Beklagten
vom 8. Oktober 2003 beendet worden. Dabei kann dahinstehen, ob es
sich hierbei um eine Kündigung aus wichtigem Grund (Nr. 19 Abs. 3
Satz 1 AGB-Banken) gehandelt hat und ob die angeführten betreuungs-
rechtlichen Besonderheiten eine solche Kündigung rechtfertigen könnten.
Denn da die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat,
den Bankkartenvertrag vor dem Hintergrund einer nicht befreiten Betreu-
ung der Klägerin auf keinen Fall fortsetzen zu wollen, wäre eine etwaige
unwirksame fristlose Kündigung gemäß § 140 BGB in eine fristgemäße
Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken umzudeuten. Eine
solche Kündigung ist jederzeit, auch als Teilkündigung bei sonst fortbe-
stehendem Girovertrag und vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bankkar-
te, zulässig (vgl. Nobbe aaO Rdn. 19). Dabei kann dahinstehen, ob die
im Schreiben vom 8. Oktober 2003 gesetzte Frist von vier Wochen an-
gemessen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken ist (siehe da-
zu Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.
§ 24 Rdn. 11) oder ob die nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erforderliche sechswöchige Kündigungsfrist hät-
te eingehalten werden müssen. Denn auch im letzteren Fall wäre der
Bankkartenvertrag jedenfalls nach Ablauf von sechs Wochen und damit
vor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage beendet worden.
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c) Die Kündigung der Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuch-
lich (vgl. dazu Bunte aaO § 24 Rdn. 20, 24; Schwintowski/Schäfer, Bank-
recht 2. Aufl. § 14 Rdn. 259). Zwar kann sich die Beklagte nicht darauf
berufen, sie müsse zum Schutz der Klägerin die Einhaltung betreuungs-
rechtlicher Vorschriften überprüfen. Wie das Berufungsgericht insofern
zu Recht ausgeführt hat, treffen die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB
zum Schutz des Betreuten grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinsti-
tute, sondern allein die Betreuer und das Vormundschaftsgericht. Jedoch
besteht für die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei
Verfügungen nicht befreiter Betreuer ein erhöhtes Ausfallrisiko. Wenn
eine Bank entgegen §§ 1812, 1813 BGB eine Auszahlung an einen Be-
treuer vornimmt, ohne dass die erforderliche Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts vorliegt, wird sie gegenüber dem Betreuten nicht
frei (Schramm, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 32 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Der Betreute behält seine Einlagen-
forderung und die Bank ist darauf verwiesen, den angewiesenen Betrag
zurückzubuchen und trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit des Rückfor-
derungsanspruchs gegen den Empfänger.
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III.
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Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es
den "BankCard online"-Vertrag betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insofern war
die Klage abzuweisen. Die weitergehende Revision war zurückzuweisen.
Nobbe Müller
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wassermann ist erkrankt
und deshalb gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
Nobbe
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 25.05.2004 - 80 C 498/03 -
LG Mainz, Entscheidung vom 09.02.2005 - 3 S 119/04 -