Urteil des BGH vom 05.12.1997

BGH (stand der technik, anlage, fachmann, bundesrepublik deutschland, fahrzeug, gegenstand, nutzlast, rechtskräftiges urteil, technik, stand)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 15/07 Verkündet
am:
8. September 2009
Anderer
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 8. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die
Richter Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Berger und Dr. Grabinski
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2006
verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-
tentgerichts abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlich-
ten europäischen Patents EP 0 921 380 (Streitpatent I). Es ist am 1. Dezember
1998 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom
5. Dezember 1997 angemeldet worden, die ihrerseits am 19. November 1998 zur
Erteilung des Patents DE 197 53 913 (Streitpatent II) geführt hatte. Ein Einspruch
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des Klägers gegen das Streitpatent I ist durch die rechtskräftige Entscheidung der
Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 17. März 2006 zurückge-
wiesen worden.
Die beiden Streitpatente haben nach ihrem Titel eine "Wiegevorrichtung für
Absetzkipper und dgl." zum Gegenstand und umfassen jeweils neun übereinstim-
mend formulierte Patentansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage insgesamt ange-
griffen werden. Patentanspruch 1 der Streitpatente lautet:
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"Wiegevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes,
die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahr-
zeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem
Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem Schwenkbe-
schlag, der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse fest-
legbar ist, und der andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder
dadurch gekennzeichnet
beschlag (1) einen Wiegestab (3) aufweist, der an seinen beiden En-
den gelagert und mit dem Schwenkbeschlag (1) verbunden ist, und
an dem in seinem mittleren Bereich ein Druckübertragungsbauteil zur
Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschließt,
wobei der Wiegestab (3) als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkach-
se liegende Drehachse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des
Wiegestabs (3) ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen
Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist."
Die nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 9 sind auf Patenanspruch 1 un-
mittelbar oder mittelbar zurückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Pa-
tentschriften Bezug genommen.
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Der Kläger macht geltend, dass der Gegenstand der Streitpatente nicht
schutzfähig sei gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die deut-
sche Offenlegungsschrift 40
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561 (Anlage
5), die belgische Patentschrift
BE 909 929 (Anlage D2 des Einspruchsverfahrens beim EPA) und die britische
Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) bildeten. Außerdem hat sich der Kläger zur
Begründung dafür, dass zum Prioritätszeitpunkt Wiegevorrichtungen mit den
Merkmalen des Patentgegenstands durch den Stand der Technik jedenfalls nahe
gelegt gewesen seien, unter anderem auf eine Wiegevorrichtung des niederländi-
schen Unternehmens W. B.V. (Anlagen 6b und 10/2) als offenkundige Vor-
benutzung berufen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent I mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auch das Streitpatent II für nich-
tig erklärt.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, unter
Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger tritt dem
Rechtsmittel entgegen.
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Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. G. K. , Technische
Universität D. , Lehrstuhl für Baumaschinen- und Fördertechnik, ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-
gänzt hat.
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Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis
der Beklagten auch hinsichtlich des Streitpatents II fort, das mit der Zurückwei-
sung des Einspruchs des Klägers gegen das Streitpatent I durch die Entscheidung
des Europäischen Patentamts vom 17. März 2006 wirkungslos geworden ist
(Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜbkG). Denn vom Ausgang des Nichtigkeitsverfah-
rens hängen der Bestand und die Durchsetzbarkeit der vom Landgericht Düssel-
dorf durch rechtskräftiges Urteil vom 22. September 2005 erkannten Ansprüche
der Beklagten wegen Verletzung dieses Patents ab (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2002
- X ZR 118/99). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
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I. 1. Die Streitpatente betreffen eine Wiegevorrichtung für Fahrzeuge wie
beispielsweise Absetzkipper, mit der die Nutzlast von aufzunehmenden Gütern
bestimmt werden soll, die mittels eines Lade- oder Greifbauteils schwenkbeweg-
lich an einem beweglichen Hubarm aufgehängt sind. Der in den Streitpatenschrif-
ten beispielhaft erwähnte Begriff der "Mulde" steht dabei allgemein für die eine
Nutzlast aufnehmenden Lade- oder Greifbauteile an einem Fahrzeug (vgl. Streit-
patent I Sp. 4, Tz. 0018).
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Bei derart schwenkbeweglich aufgehängten Mulden besteht nach der Be-
schreibung der Streitpatente die Schwierigkeit, die geladene Nutzlast korrekt zu
erfassen. Außerdem sei bei solchen Wiegeeinrichtungen nachteilig, dass sie an
einer exponierten Stelle angeordnet und hierdurch Beschädigungen möglich seien,
wenn beispielsweise ein Absetzkipper durch einen baumbestandenen Weg zu ei-
ner Deponie fahre.
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Im Stand der Technik waren nach der Beschreibung des europäischen
Streitpatents u.a. aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5) und
aus der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung EP 543 440 A1 (Anla-
ge 2) Wiegevorrichtungen mit einem Schwenkbeschlag bekannt, bei dem der Wie-
gestab bzw. der Messwertaufnehmer mit der fahrzeugseitigen Schwenkachse des
Schwenkbeschlags zusammenfiel oder eine Schwenkachse bildete, die parallel
zur fahrzeugseitigen Schwenkachse lag. Die Beschreibung der Streitpatente führt
hierzu aus, dass quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse angreifende Kräfte, wie
sie beim Pendeln der Last auftreten können, den Messwertaufnehmer unzulässig
belasten und falsche Messergebnisse hervorrufen könnten. Soweit die Vorrichtung
nach der europäischen Patentanmeldung EP
543
440
A1 (Anlage
2) eine
Schwenkbeweglichkeit in anderen Richtungen durch ein in der oberen Gehäuse-
hälfte befindliches Lager ermögliche und dort auch eine weitere Schwenkachse
vorsehe, die quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse verlaufe, bemängelt die
Beschreibung der Streitpatente, dass diese Wiegevorrichtung durch ihre vielen
Schwenkachsen und ihren zweiteiligen Gehäuseaufbau eine große Bauhöhe auf-
weise, die je nach Anwendungsgebiet hinderlich sein könne.
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2. Durch die Streitpatente soll eine Wiegevorrichtung zur Verfügung gestellt
werden, die eine kompakte, geschützte und mechanisch unempfindliche Konstruk-
tion und Wiegeergebnisse mit hoher Genauigkeit ermöglicht. In ihren Ausführun-
gen zur Erreichung dieses Ziels befassen sich die Streitpatentschriften allein mit
der Gestalt einer Einbauvorrichtung und behandeln nicht, wie die eigentliche Ge-
wichtsmessung ausgeführt wird und wie hierzu die in der Vorrichtung verwendete
Wägezelle ausgestaltet ist. Nach der Beschreibung der Streitpatente kann der
Wiegestab durch Anordnung innerhalb des Schwenkbeschlags gut beschützt und
durch Kräfte, die eine Schwenkbewegung um ihn bewirken, nicht unzulässig be-
lastet werden, da er patentgemäß eine Schwenkachse für derartige Bewegungen
bilde. Kräfte, die demgegenüber eine Pendelbewegung in Längsrichtung des Wie-
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gestabs bewirkten, belasteten den Wiegestab ebenfalls nicht unzulässig, da unter-
halb des Wiegestabs ein Schwenklager für derartige Bewegungen vorgesehen sei.
Der Wiegestab als Messwertaufnehmer werde daher von der Übertragung von
Schwenkbewegungen völlig freigehalten und lediglich durch die Gewichtskraft der
angehängten Last belastet.
3. Hierzu wird durch den Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt eine Wie-
gevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast auf-
nehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem
Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, de-
ren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
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1. Ein Schwenkbeschlag (1)
a) ist einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festleg-
bar,
b) schafft andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greif-
bauteil
c) und weist einen Wiegestab (3) auf.
2. Der Wiegestab (3)
a) ist an seinen beiden Enden gelagert
b) und mit dem Schwenkbeschlag (1) verbunden
c) und ist als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende
Drehachse ausgebildet.
3. Ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft
des Lade- oder Greifbauteils schließt an den mittleren Bereich
des Wiegestabs (3) an.
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4. Ein
Schwenklager
a) ist unterhalb des Wiegestabs (3) angeordnet und
b) weist eine zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallele
Schwenkachse auf.
4. a) Einer Erläuterung bedarf der Begriff der "fahrzeugseitigen Schwenk-
achse". Bereits aus dem Umstand, dass der Schwenkbeschlag an ihr zu befesti-
gen ist, folgt, dass es sich bei der fahrzeugseitigen Schwenkachse nicht um ein
Bauteil des Schwenkbeschlags handelt, sondern der Schwenkbeschlag auf eine
am Fahrzeug vorhandene Achse zurückgreift. Dieses Verständnis einer vom Fahr-
zeug vorgegebenen Schwenkachse (welche durch das Schwenklager (18) des
Schwenkbeschlags verläuft) wird durch die Patentbeschreibung gestützt, in der zur
Erläuterung der Figur 2 der dort zur Befestigung des Schwenkbeschlags verwen-
dete Haltebolzen mit dem Bezugszeichen 4 dahingehend charakterisiert wird, dass
er als "Austauschbauteil" anstelle eines Gelenkzapfens in eine Gelenkbohrung (5)
eines Hubarms (6) eingesetzt ist (Streitpatent I Sp. 3, Tz. 0017). Dementspre-
chend führt die Patenbeschreibung weiter aus, dass zur Befestigung des
Schwenkbeschlags anstelle des Haltebolzens (4) der fahrzeugseitig vorhandene
Lagerzapfen verwendet werden könne (Streitpatent I Sp. 4, Tz. 0027). Wenngleich
der Schwenkbeschlag nicht selbst die obere Achse zur Verfügung stellt, sondern
hierfür eine fahrzeugseitig festgelegte Achse nutzt, gehört das Vorhandensein ei-
ner solchen Achse, um die er schwenken kann, zum Gegenstand des Patentan-
spruchs 1. Dieser Auslegung des Patentanspruchs steht die Patentbeschreibung,
die maßgeblich auf die mittlere Schwenkachse und das untere Schwenklager ab-
stellt (Streitpatent I Sp. 2, Tz. 0011), nicht entgegen, da sich die dortige Nichter-
wähnung der schwenkbeweglichen Befestigung des Beschlags an der oberen
Achse unschwer damit erklären lässt, dass diese Befestigungsform als selbstver-
ständlich vorausgesetzt ist. Patentanspruch 1 definiert mithin drei Achsen des
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Schwenkbeschlags, von denen die Vorrichtung zwei Achsen selbst zur Verfügung
stellt und eine (obere) voraussetzt.
b) Das Merkmal 2 c, das den Wiegestab als "quer zur fahrzeugseitigen
Schwenkachse liegende Drehachse" charakterisiert, und das Merkmal 4 b, das
"eine zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallele Schwenkachse" ausweist, sind
nicht auf die Fahrzeugrichtung, sondern nur auf die Richtung der fahrzeugseitigen
Schwenkachse bezogen formuliert. Hierzu wird in der Beschreibung der Streitpa-
tente allerdings erläutert und durch die Figuren 2 und 3, welche die Befestigung
des Beschlages am Hubarm des Absetzkippers erkennen lassen, auch illustriert,
dass die durch das Schwenklager (18) geführte fahrzeugseitige Schwenkachse
Schwenk- und Pendelbewegungen des Schwenkbeschlags in Längsrichtung des
Fahrzeugs ermöglicht (Streitpatent I Sp. 4, Tz. 0022), während das als Drehachse
ausgebildete Bauteil des Wiegestabs (3) Schwenk- und Pendelbewegungen quer
zur Längsrichtung des Fahrzeugs aufnehmen kann (Streitpatent I Sp. 4, Tz. 0023).
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5. Ein Ausführungsbeispiel der patentgemäßen Wiegevorrichtung zeigen
die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2. Figur 1 bildet die
erste Ausführungsform des patentgemäßen Schwenkbeschlags in Seitenansicht
ab, Figur 2 eine Stirnansicht auf die Vorrichtung von Figur 1 mit der fahrzeugseiti-
gen Befestigung des Schwenkbeschlags mittels des Haltebolzens (4), der in die
Gelenkbohrung (5) am Hubarm des Fahrzeugs (6) eingesetzt ist.
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Das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 zeigt dabei eine Ausbildung des
Wiegestabs (3) als Schwenkachse in der durch den (Unter-)Anspruch 2 gekenn-
zeichneten Form. Dort ist ein Ring (15) vorgesehen, der um den Wiegestab dreh-
bar ist und die Schwenkbewegung um den Wiegestab ermöglicht (Streitpatent I
Sp. 2, Tz. 0012). Den Ring (15) umgreift eine Hülse (14), die an eine Lasche (12)
anschließt, auf die die Gewichtskräfte der Nutzlasten über das durch den
Schwenkbolzen (8) verbundene Einhängeblech (9) übertragen werden. Der Ring
(15) bildet damit bei diesem Ausführungsbeispiel das auf den Wiegestab (3) ein-
wirkende Druckübertragungsbauteil und weist eine Wulst (16) auf, die in eine Nut
(17) des Wiegestabs greift. Dies stellt nach der Patentbeschreibung sicher, dass
die Krafteinleitung in den Wiegestab stets an derselben definierten Stelle erfolgt
(Streitpatent I Sp. 3 f., Tz. 0021).
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II. Das Patentgericht hat die Streitpatente für nichtig erklärt, weil deren Ge-
genstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG; Art. 138, 56 EPÜ). Es hat hierzu ausge-
führt, aus Anlage 5 (deutsche Offenlegungsschrift 40 26 561) sei eine Wiegevor-
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richtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmen-
des Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug bekannt. Bei der Nutzlast handele
es sich um die Mulde an einem Absetzkipper. Die Vorrichtung weise mit dem drei-
eckigen Aufhängekörper (3) einen Schwenkbeschlag auf, der an der fahrzeugsei-
tigen Schwenkachse festlegbar sei und eine Aufnahme für das Lade- oder Greif-
bauteil schaffe. Der Schwenkbeschlag umfasse einen als Drehachse ausgebilde-
ten Wiegestab (4). Der Wiegestab sei mit dem Schwenkbeschlag durch eine
Schraube (19) verbunden und an einem seiner beiden Enden sowie in einem mitt-
leren Bereich durch Lager (20) gelagert. Am anderen Ende des Wiegestabs befin-
de sich ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade-
und Greifbauteils. Unterhalb des Wiegestabs sei ein Schwenklager mit einer zur
fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen, das durch
die eine Kette (5) tragenden Stifte und die Seitenwände des Aufhängekörpers (3)
verwirklicht sei. Bei dieser bekannten Wiegevorrichtung werde die Kraft an einem
Ende des Wiegestabs eingeleitet. Dies führe zu dessen einseitiger Verbiegung
durch die von der Nutzlast ausgeübte Gewichtskraft, was wiederum eine un-
gleichmäßige Belastung und Abnutzung der Lager hervorrufe. Dies habe die
nachteilige Folge, dass die freie Schwenkbarkeit des als Drehachse ausgebildeten
Wiegestabs behindert und die Messgenauigkeit beeinträchtigt werde. Der Fach-
mann habe daher Veranlassung, Änderungen an der Krafteinleitung und der Lage-
rung des Wiegestabs vorzunehmen. Zu seinem Fachwissen gehöre, dass eine
gleichmäßige Lagerung des Wiegestabs an seinen beiden Enden und durch mitti-
ge Einleitung der Gewichtskraft erreicht werden könne. Derart gelagerte Wiege-
stäbe seien beispielsweise aus Anlage 19 (britische Patentschrift 1 577 341) be-
kannt. Die Figuren 4 und 5 von Anlage 19 beträfen ein Ausführungsbeispiel, in
dem der Einsatz des Wiegestabs in einer Vertäuvorrichtung für Schiffe gezeigt
werde. Dabei sei ein Schwenkbeschlag (37, 39) vorgesehen, der mit dem Haken
(38) ein schwenkbeweglich gelagertes Greifbauteil aufweise und eine Aufnahme
für das Greifbauteil schaffe. Der Wiegestab (10) sei an seinen beiden Enden gela-
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gert und mit dem Schwenkbeschlag verbunden, wobei die Gewichtskraft im mittle-
ren Bereich des Biegestabs eingeleitet werde. Auch wenn die Vorrichtung beson-
ders für die Vertäuung von Schiffen ausgebildet sei, halte dies den Fachmann
nicht davon ab, einzelne die Lagerung des Wiegestabs und die Krafteinleitung
betreffende Merkmale aufzugreifen und bei einem Fahrzeug einzusetzen. Dies
biete sich für den Fachmann auch deshalb an, weil in Anlage 19 auf andere
Einsatzgebiete wie Kräne oder Förderbänder und Aufzüge hingewiesen werde, die
ebenfalls auf dem Gebiet der Verkehrstechnik lägen. Es liege daher für den
Fachmann nahe, bei der Wiegevorrichtung nach Anlage 5 einen an seinen Enden
gelagerten Wiegestab mit mittiger Krafteinleitung vorzusehen. Wegen der in Anla-
ge 19 angesprochenen verschiedenen Möglichkeiten zur Anordnung des Wiege-
stabs innerhalb der Vorrichtung erhalte der Fachmann außerdem den Hinweis,
dass es auf die räumliche Ausrichtung des Wiegestabs nicht ankomme. Er ziehe
daher in Betracht, bei der Wiegevorrichtung nach Anlage 5 den Wiegestab quer
zur fahrzeugseitigen Schwenkachse auszubilden, und entscheide sich für diese
Lösung, weil sich dann Schwenkbewegungen der Nutzlast wegen der senkrecht
zueinander stehenden Schwenkachsen der Wiegevorrichtung nicht mehr auf den
Wiegestab auswirkten.
III. Dieser Beurteilung durch das Patentgericht ist nicht beizutreten.
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1. Der Gegenstand der Streitpatente wird weder durch die schriftlichen Ent-
gegenhaltungen noch durch die behauptete offenkundige Vorbenutzung vorweg-
genommen. Die Vorrichtung nach Patenanspruch 1 ist in den erstinstanzlich ein-
geführten Entgegenhaltungen nicht in allen ihren Merkmalen beschrieben und mit-
hin neu (§ 3 Abs. 1 PatG, Art. 54 EPÜ). Davon, dass der streitpatentgemäße Ge-
genstand nicht in allen seinen Merkmalen in den Entgegenhaltungen beschrieben
worden ist, geht auch der gerichtliche Sachverständige aus.
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a) Die hinsichtlich ihres Offenbarungsgehalts bereits vom Patentgericht im
Einzelnen gewürdigte deutsche Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5), die be-
reits im Erteilungsverfahren hinsichtlich des europäischen Streitpatents berück-
sichtigt worden ist, sieht weder vor, dass bei jener gattungsgemäßen Wiegevor-
richtung der Wiegestab an seinen beiden Enden gelagert ist (Merkmal 2a), noch,
dass sich die Drehachse des Wiegestabs von der fahrzeugseitigen Schwenkachse
unterscheidet und dabei quer zu ihr verläuft (Merkmal 2c). Anders als bei den
Streitpatenten schließt das Druckübertragungsteil auch nicht im mittleren Bereich
des Wiegestabs an (Merkmal 3). Weiterhin ist unterhalb des Wiegestabs nicht
Schwenklager mit Schwenkachse vorgesehen, wie es der definierten Ach-
senanzahl des Patentanspruchs 1 entspricht (Merkmal 4/4b), sondern es sind zwei
Schwenklager mit Stiften zur Befestigung von zwei Schäkeln offenbart, welche die
oberen jeweils schwenkbaren Kettenglieder (5) aufnehmen.
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b) Gegenstand der belgischen Patentschrift BE 909 929, auf die ebenfalls
bereits das europäische Streitpatent zum Stand der Technik Bezug nimmt, ist eine
Wiegevorrichtung für Hebezeuge aller Art wie beispielsweise Baustellenkräne und
Aufzüge. Diese Patentschrift offenbart eine Wiegevorrichtung für ein schwenkbe-
weglich hängend gelagertes Lade- oder Greifbauteil. Die Vorrichtung, die nach der
Patentbeschreibung vorteilhafterweise zwischen den Ringen in der Kette des He-
bezeugs montiert wird, enthält einen Schwenkbeschlag, der einen als Drehachse
ausgebildeten Wiegestab aufweist. Entgegen den Ausführungen der Streitpatent-
schrift I (Sp. 1, Tz. 0004) offenbart die Entgegenhaltung BE 909 929 zwar, dass
der Wiegestab (25) an seinen beiden Enden (27 u. 29) auf Auflagen (21 u. 23)
gelagert ist (vgl. Übersetzung L5, S. 3 1. Abs.; siehe auch Anspruch 4). Nicht vor-
gesehen ist jedoch, dass der Schwenkbeschlag (3) an einer fahrzeugseitigen
Schwenkachse festlegbar ist (Merkmal 1a) und dass über ein gesondertes Druck-
übertragungsbauteil die Gewichtskraft in den Wiegestab eingeleitet wird (Merk-
mal 3). Zudem befindet sich unterhalb des Wiegestabs lediglich ein Kettenring und
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kein Schwenklager (Merkmal 4), das eine Schwenkbewegung um eine definierte
Achse ermöglicht und damit eine Bewegungsführung gewährleistet. Außerdem
lässt sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen, dass die Drehachse des Wiege-
stabs quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegt (Merkmal 2c).
c) Die hinsichtlich ihres Offenbarungsgehalts ebenfalls schon vom Patent-
gericht gewürdigte britische Patentschrift 1 577 341 betrifft eine Lastmessvorrich-
tung und bezieht sich mit ihrem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 auf eine
Schiffsbefestigungseinrichtung mit einer Hakenvorrichtung zum Festmachen von
Trossen (siehe S. 3 Z. 32 f. mit dem dort verwendeten Begriff "cable
hook"), wie sie zum Anlegen eines Schiffs am Kai verwendet wird. Bei dieser Vor-
richtung ist nicht vorgesehen, dass der Beschlag (36) an einer oberen fahrzeug-
seitigen Schwenkachse festlegbar ist (Merkmal 1a). Auch liegt beim ersten Aus-
führungsbeispiel gemäß Figur 4 die Drehachse des Wiegestabs (10) nicht quer zu
einem (fahrzeugseitigen) Schwenklager (Merkmal 2c), sondern sie ist mit der
Schwenkachse des im Drehzapfen (37) befindlichen Schwenklagers identisch, die
den Sockelteil (36) mit dem Drehzapfen verbindet. Dieses Schwenklager ist zu-
dem nicht parallel zu der unterhalb des Wiegestabs liegenden durch den Bolzen
(40) gebildeten Schwenkachse ausgerichtet (Merkmal 4b).
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Wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, werden in der briti-
schen Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) darüber hinaus als weitere Ausfüh-
rungsbeispiele offenbart (S. 3 Z. 45 - 50), dass der Wiegestab (10) anstelle des
Bolzens mit dem Bezugszeichen 40 (erste Ausführungsalternative) oder des Bol-
zens mit dem Bezugszeichen 41 (zweite Ausführungsalternative) eingesetzt wer-
den kann, weil diese ebenfalls die gesamte Zugkraft übertragen. Dann läge die
Drehachse des Wiegestabs zwar quer zur Schwenkachse, mit welcher der Sockel-
teil (36) drehbar mit dem Drehzapfen (37) verbunden wird. Bei der ersten Ausfüh-
rungsalternative, bei welcher der Haken (38) unmittelbar das auf den Wiegestab
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- 15 -
einwirkende Druckübertragungsbauteil darstellen würde, gäbe es allerdings über-
haupt kein unterhalb des Wiegestabs angeordnetes Schwenklager (Merkmal 4),
das durch eine definierte Schwenkrichtung und hierdurch bestimmte Bewegungs-
führung gekennzeichnet ist. Bei der zweiten Variante würden die Seitenteile (39),
welche dann die Druckübertragung bewirken, nicht an den mittleren Bereich des
Wiegestabs anschließen (Merkmal 3).
d) Neu ist der Gegenstand des Anspruchs 1 der Streitpatente auch gegen-
über der von dem Kläger als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachten gat-
tungsgemäßen Wiegevorrichtung des niederländischen Unternehmens W.
B.V. (Anlagen 6b und 10/2).
25
Die W. -Konstruktionszeichnung, deren Gegenstand im Einspruchs-
verfahren vor dem EPA als nächstliegender Stand der Technik angesehen worden
ist, offenbart zwar eine Wiegevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend ge-
lagertes Ladebauteil an einem Fahrzeug mit einem Schwenkbeschlag (10), der
einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) festlegbar ist und anderer-
seits eine Aufnahme für das Ladebauteil schafft. Unterhalb der zwei mit dem
Schwenkbeschlag verbundenen Wiegestäbe (12) befindet sich ein Schwenklager
(7) mit einer Schwenkachse, die zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallel liegt.
Die
W. -Wiegevorrichtung verfügt jedoch anders als die patentgemäße Vorrich-
tung nicht über einen Wiegestab, der an seinen beiden Enden gelagert ist (Merk-
mal 2a), sondern über zwei Wiegestäbe (12), die jeweils nur an einem ihrer beiden
Enden gelagert sind. Diese Wiegestäbe sind nicht als Drehachse ausgebildet
(Merkmal 2c). Auch schließt sich das Druckübertragungsbauteil (13) nicht im mitt-
leren Bereich des Wiegestabs an (Merkmal 3), sondern jeweils an dem äußeren
Ende der Wiegestäbe.
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2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung nicht dem Fachmann durch den Stand der Technik na-
hegelegt und ist damit als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten (§ 4
Satz 1 PatG, Art. 56 EPÜ). Die im Stand der Technik bekannten Lösungen gaben
dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den mit
den Streitpatenten vorgeschlagenen Lösungsweg zu beschreiten. Dabei ist in Ü-
bereinstimmung mit der Auffassung des Patentgerichts und des gerichtlichen
Sachverständigen davon auszugehen, dass es sich bei dem Durchschnittsfach-
mann um einen Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss etwa der
Fachrichtung Maschinenbau handelt, der über langjährige Erfahrung auf dem Ge-
biet der Wägetechnik und in der Entwicklung von Wiegevorrichtungen verfügt.
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Der wesentliche Gedanke der von den Streitpatenten gefundenen Lösung
für das Problem, den Wiegestab von der Übertragung von Schwenkbewegungen
freizuhalten und ihn damit von Störgrößen für das Messsignal fernzuhalten, liegt in
dem gestalterischen Vorschlag, den Wiegestab, um den geschwenkt werden kann,
oben und unten durch quer zu ihm liegende parallele Schwenkachsen zu schüt-
zen. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar überzeugend dargelegt, dass in
der Fachwelt schon vor der Anmeldung des deutschen Streitpatents insbesondere
Querkräfte als häufigste und unangenehmste Störgröße in der Wägetechnik be-
kannt gewesen seien und dass damit auch das Anliegen der Streitpatente, die
Wägegenauigkeit über die Krafteinleitung in die Wägezelle mittels geeigneter Wä-
gezellenlager zu beeinflussen, bekannt gewesen sei. Hinreichende Anhaltspunkte
dafür, dass gerade die Lösung entsprechend der patentgemäßen Vorrichtung für
die Fachwelt am Prioritätstag nahegelegen hat, haben sich jedoch nicht ergeben.
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a) Die deutsche Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5) hat dem Fach-
mann keine Anregung für eine streitpatentgemäße Weiterentwicklung gegeben.
Das durch die Streitpatente zu lösende Problem, den Wiegestab gegen Schwenk-
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und Pendelbewegungen der Mulde sowohl in fahrzeugseitiger Längsrichtung als
auch in Querrichtung zu schützen, wird in dieser Entgegenhaltung nicht erörtert.
So findet sich auch kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass mit der Kettenauf-
hängung in den beiden unterhalb des Aufhängekörpers (3) befindlichen Schäkeln
ein gewisser Bewegungsfreiheitsgrad quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse
geschaffen ist. Hiermit sah das Konstruktionsprinzip nach der Offenlegungsschrift
bereits eine Vorkehrung zur Abwehr von Störkräften auf den Messvorgang vor,
obgleich ein Kettenring kein Schwenklager mit einer bestimmten Schwenkachse
und einer hierdurch bestimmten Bewegungsführung darstellt. Diese technische
Konstruktion eines Schutzes des Wiegestabs vor Pendelbewegungen der Mulde
mag zwar nachteilig sein, weil wegen des geringen Spielraums der Schäkel inner-
halb des Aufhängekörpers (3) die Gefahr einer Verkantung mit dessen Seitenblech
oder eines Drucks auf das Seitenblech besteht, wenn ein seitlicher Zug an den
Ketten (5) auftritt. Gründe, warum ein solcher Nachteil einer bei Auftreten einer
seitlichen Zugkomponente möglichen Störgröße für das Messergebnis den Fach-
mann veranlasst haben könnte, die Identität zwischen der fahrzeugseitigen
Schwenkachse und der Drehachse des Wiegestabs aufzulösen und sodann die
Drehachse des Wiegestabs quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse anzuordnen,
sind jedoch nicht ersichtlich. Dafür wäre nicht nur eine Weiterentwicklung, sondern
eine Neukonstruktion der Vorrichtung unter völliger Umgestaltung des mit dem
Portalarm (2) verbundenen Beschlags und des die Druckübertragung bewirkenden
Aufhängekörpers (3) erforderlich gewesen. Dabei hätte in eine Neukonstruktion im
Sinne der Streitpatente auch die Lagerung des Wiegestabs und die Krafteinleitung
in dessen mittleren Bereich und mithin die Ausgestaltung des Wiegestabs einbe-
zogen werden müssen. Gerade eine Änderung an der Krafteinleitung und Lage-
rung des Wiegestabs hätte sogar eine Bauartänderung bedeutet. Denn die vom
Patentgericht als nachteilig angesehene einseitige Verbiegung des Wiegestabs,
die mit dem endseitigen Anschluss des Druckübertragungsbauteils und der damit
einhergehenden Einleitung der von der Nutzlast ausgeübten Gewichtskraft am
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Ende des Wiegestabs verbunden ist, entspricht typischerweise der nach dem
Konstruktionsprinzip der Offenbarungsschrift gewählten Art des Wiegestabs. Dort
ist er als ein Scherstab ausgebildet. Nach Darstellung des Sachverständigen
kommen Wiegestäbe üblicherweise als Scherstäbe zur Anwendung. Da bei derar-
tigen Scherstäben typischerweise nur eine seitliche Abstützung erfolgt ist, lässt
sich auch die Ausgestaltung des Wiegestabs als einseitig gelagerter Scherstab
nicht als konstruktionsbedingter Nachteil ansehen, der dem Fachmann unter Zug-
rundlegung der Offenlegungsschrift zu einer Neukonstruktion der Wiegevorrich-
tung hätte Veranlassung geben können.
b) Aus der als Vorbild noch am ehesten in Betracht zu ziehenden britischen
Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) lassen sich keine hinreichenden Anregungen
entnehmen, die den Fachmann in Richtung auf die Lehre der Streitpatente hätten
weisen können.
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Eine Kombination dieser Entgegenhaltung mit jener aus der Offenlegungs-
schrift 40 26 561 (Anlage 5), wie sie das Patentgericht vorgenommen hat, liegt
zunächst schon deshalb fern, weil die Vorrichtung nach der deutschen Offenle-
gungsschrift eine Identität zwischen der fahrzeugseitigen Schwenk- und der Dreh-
achse des Wiegestabs vorsieht, weshalb - jenseits einer völligen Neukonstruktion -
Überlegungen über die Ausrichtung einer gesonderten Drehachse des Wiegestabs
leer laufen. Überdies bezieht sich das in Rede stehende Ausführungsbeispiel ge-
mäß Figur 4 in der Entgegenhaltung nach der britischen Patentschrift 1 577 341
(Anlage 19) auf einen Verankerungshaken zum Anlegen eines Schiffs und betrifft
damit nicht nur ein fremdes technisches Gebiet. Vielmehr stellt sich bei solchen
Befestigungen, bei denen seitlich angreifende Seilzugkräfte gemessen werden,
das Problem von Pendelbewegungen, wie sie bei schwenkbeweglich hängenden
Lasten auftreten können, ersichtlich nicht. Dementsprechend enthält die britische
Patentschrift keinen Hinweis darauf, ob die Wiegevorrichtung gemäß Figur 4 über-
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haupt für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes Lade- oder Greifbauteil an
einem Fahrzeug genutzt werden könnte. Eine schwenkbewegliche Fixierung des
Sockels (36) der (Schiffs-)Befestigung an einem Fahrzeug liegt eher fern, wie die
von der Beklagten mit Anlage L5 vorgelegte Abbildung aus dem Prospekt über die
vom britischen Unternehmen S. UK Ltd. verwendete Lastmessvorrichtung
illust-
riert.
Obgleich sich bei einer solchen Vorrichtung die Probleme, um deren Lö-
sung es bei der Lehre der Streitpatente geht, nicht stellen, hat der Senat zuguns-
ten des Klägers unterstellt, dass von dem Fachmann, der den Schutz des Wiege-
stabs gegen eine Übertragung von Schwenkbewegungen hängender Lasten zu
verbessern sucht, erwartet werden konnte, diese Schrift für seine Entwicklungstä-
tigkeit zu Rate zu ziehen. Jedoch haben die in Kenntnis der Streitpatente gegebe-
nen Antworten des Sachverständigen auf die Befragung nach einem Anlass für
den Fachmann, den Beschlag (36) mit einer zusätzlichen oberen Achse zu verse-
hen, um zu einer Anordnung der Schwenkachsen in der von den Streitpatenten
definierten Form zu gelangen, kein eindeutiges Bild ergeben. Ausgehend von den
sonstigen Möglichkeiten, welche die Entgegenhaltung offenbart, bedarf es einer
solchen Lösung nicht. Denn oberhalb des eine Drehachse bildenden Wiegestabs
kann eine quer dazu verlaufende Drehachse ohne jede weitere Änderung der Vor-
richtung geschaffen werden, indem von der als zweite Ausführungsalternative be-
schriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, den Wiegestab an die Stelle des
in Figur 4 gezeigten Bolzens 41 zu setzen. Nach den Erläuterungen, die der ge-
richtliche Sachverständige zu seiner auch im schriftlichen Gutachten vertretenen
These gegeben hat, dass prinzipiell nur zwei quer zueinander verlaufende Dreh-
achsen nötig seien, sind bereits durch eine solche Ausführung Störgrößen zu ver-
meiden, die aus Pendelbewegungen herrühren: In der einen Richtung ist nämlich
eine Drehung um den Wiegestab möglich und auch ein Pendeln in der anderen
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Richtung belastet den Wiegestab nicht, weil oberhalb eine quergerichtete Dreh-
achse vorhanden ist. Der Senat hat sich daher nicht davon überzeugen können,
dass die britische Patentschrift zu einer streitpatentgemäßen Weiterentwicklung
hat anregen können.
c) Die Ausgestaltung der gattungsgemäßen Wiegevorrichtung des nieder-
ländischen Unternehmens W. B.V. gab dem Fachmann ebenfalls keine An-
regung und ohne unzulässige rückschauende Betrachtung auch keinen Anlass zur
Auffindung der im Patentanspruch 1 geschützten Lösung. Aufgrund der vorste-
hend - unter II 1 d - genannten technischen Unterschiede zur streitpatentgemäßen
Vorrichtung wäre auch bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung durch die
W. -Wiegevorrichtung als Ausgangspunkt fachmännischer Überlegungen
eine Neukonstruktion nötig, die eine über bloß handwerkliche Arbeit hinausgehen-
de erfinderische Tätigkeit des Fachmanns erfordert hätte. Denn ohne eine um-
fängliche Umgestaltung des Schwenkbeschlags (10) und des Druckübertragungs-
bauteils (13) ließen sich auch hier die beiden (Scher-)Wiegestäbe nicht durch ei-
nen einzigen beidseitig gelagerten und als Drehachse ausgebildeten (Bie-
ge-)Wiegestab ersetzen, in dessen mittlerem Bereich punktuell die Druckübertra-
gung angreift. Für die Beurteilung, ob der Fachmann zu einer solch komplexen
Veränderung ohne Kenntnis der Lehre der Streitpatente veranlasst war, ist zu be-
rücksichtigen, dass auch das Konstruktionsprinzip der W. -Vorrichtung bereits
eine
Lösung für das von den Streitpatenten aufgegriffene Problem geboten hat, den
Wiegestab gegen Schwenk- und Pendelbewegungen der Mulde sowohl in fahr-
zeugseitiger Längsrichtung als auch in Querrichtung zu schützen: Der Schwenk-
beschlag (10) ist über einen quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Bolzen an der
fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) zu befestigen, wobei dort die von zwei
Schrauben mit den Bezugszeichen 3 und 9 gebildete weitere Achse vorgesehen
ist, die längs zur Fahrtrichtung liegt. Hierdurch sind zwei senkrecht zueinander
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stehende Bewegungsfreiheitsgrade geschaffen. Weiteren Schutz der beiden Wie-
gestäbe (12) bewirkt das zur fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) parallel liegende
Schwenklager (7) unterhalb der Wiegestäbe. Eine Vermeidung von Querkräften,
die auf den Wiegestab einwirken, wie sie die streitpatentgemäße Lösung durch die
Ausbildung des Wiegestabs als Drehachse bietet, wird durch die W. -
Vorrichtung zwar
nicht erreicht; nach dessen Konstruktionsprinzip stehen die Wiegestäbe bei einer
Schrägstellung der Mulde vielmehr ebenfalls schräg, wie die Beklagte mit den von
ihr vorgelegten CAD-Abbildungen gemäß Anlagen L13 und L14 veranschaulicht
hat. Daraus hat sich für den Fachmann indes noch nicht die Anregung ergeben,
den Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse stehende Drehachse
auszubilden.
d) Schließlich hat der Senat vor dem Hintergrund des Standes der Technik,
wie ihn u.a. die vorgenannten Entgegenhaltungen widerspiegeln, auch nicht die
Überzeugung gewinnen können, dass die von den Streitpatenten vorgeschlagene
Lösung bereits auf Grund des allgemeinen Fachwissens und des stets vorhande-
nen Strebens nach Verbesserung vorhandener Lösungen nahegelegen hat.
Wenngleich aus den vorgenannten Entgegenhaltungen alle Einzelmerkmale der
beanspruchten Lösung bekannt gewesen sind und die Fachwelt um die Problem-
stellung, für die die Lehre der Streitpatente eine Lösung bietet, gewusst hat und
sie auch einige der diesbezüglichen Grundaussagen etwa der Veröffentlichung
von D. Green (Anlage 15) hat entnehmen können, stellt die streitpatentgemäße
Konstruktion gegenüber den bekannten gattungsmäßigen Wiegevorrichtungen, bei
denen der Schwenkbeschlag an der fahrzeugseitigen Schwenkachse zu befesti-
gen ist, doch eine komplexe Veränderung dar, die Überlegungen in ganz unter-
schiedliche Richtungen voraussetzt. Mangels konkreter Vorbilder als Ausgangs-
punkt für die streitpatentgemäße Vorrichtung mag sich mit den Ausführungen des
Sachverständigen zwar eine aus der Sachlogik des technischen Problems herzu-
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leitende Möglichkeit begründen lassen, dass der Fachmann den Weg der Erfin-
dung als den als sachgerecht erkennbaren hätte gehen können. Um das Begehen
eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur
als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es allerdings
- abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was
zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen
Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger An-
lässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu
suchen (BGH, Urt. v. 30.04.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 Tz. 20 - Betrieb
einer Sicherheitseinrichtung).
3. Mit Patentanspruch 1 haben auch die jeweils auf diesen rückbezogenen
Unteransprüche Bestand.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbin-
dung mit § 91 ZPO.
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Scharen Keukenschrijver
Asendorf
Berger
Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.11.2006 - 4 Ni 15/05 -