Urteil des BGH vom 22.02.2008

BGH (eröffnung, nachlass, forderung, interesse, gkg, beschwer, zpo, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 234/04
vom
22. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 22. Februar 2008
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 641.172,59 € festgesetzt.
Gründe:
Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision
geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des
Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47
Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das
1
- 3 -
Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögli-
che Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2003 - 13 O 187/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.07.2004 - 24 U 73/03 -